Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Wie ich schon vorher geschrieben habe: Langsam läuft die Rechtsprechung in Insolvenzsachen frei nach dem Motto: Sch*** drauf, was im Gesetz steht bzw. sch*** auf den Gesetzgeber.
    Das ist zwar irgendwie verständlich, weil das Gesetz in meinen Augen ein ziemlicher Murks ist und durch jede Änderung weiter vermurkst wird, aber langsam kriege ich ein ungutes Gefühl...

  • Damit müssen wir nun leben, dass nicht der Text des Gesetzes gilt, sondern das, was der BGH daraus liest. Ob es da steht oder nicht.

    Eines ist aber klar, was gerade in dem vom BGH entschiedenen Fall deutlich wird:

    Es kann nicht sein, dass eine Zahlung aus welchen Gründen auch immer unpfändbar ist, die eigentlich ein vermindertes Einkommen ausgleichen soll und sich der Schuldner dadurch besser steht, weil seine Kohle aus einem anderen Topf kommt.

    Das wird dann mit dem GNeuMoP ohnehin geändert. :eek:

  • Also ich werde jetzt auch immer § 850k und 765a ZPO anwenden. Stehen auch nicht drin, aber das macht ja laut BGH überhaupt nix. Dafür wende ich aber nicht mehr § 850c und 850f ZPO an. Die sind mir zu blöd und schwer;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich glaub, ich spinne :eek:
    Der BGH entscheidet aber echt nach Lust und Laune. Eine Billigkeitsprüfung soll doch im Insolvenzverfahren gerade nicht stattfinden, weil es eben für den einen Gläubiger billig ist und für den anderen nicht. Letztlich kann ich dann nur eine Gesamtbetrachtung machen und müsste immer zur Billigkeit der Pfändbarkeit kommen. Schließlich sind wir in einem "Gläubigerverfahren". Der will schließlich Geld sehen, egal woher es kommt. Letzte Woche hatte ich erst eine Akte auf dem Tisch, wo ich genau den Fall hatte. 2 Renten aus privater BU, beide über § 850b ZPO bedingt pfändbar und damit in der Inso raus. Jetzt muss ich mal schwer überlegen, welches Verfahren das war. Nach BGH käme hier reichlich Geld rein. Abgesehen davon finde ich es allerdings merkwürdig, dass bei Streitigkeiten zwischen IV und Schuldner das Prozessgericht entscheiden soll. Das ist doch irgendwie systemwidrig :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich glaub, ich spinne :eek:
    Der BGH entscheidet aber echt nach Lust und Laune. Eine Billigkeitsprüfung soll doch im Insolvenzverfahren gerade nicht stattfinden, weil es eben für den einen Gläubiger billig ist und für den anderen nicht. Letztlich kann ich dann nur eine Gesamtbetrachtung machen und müsste immer zur Billigkeit der Pfändbarkeit kommen. Schließlich sind wir in einem "Gläubigerverfahren". Der will schließlich Geld sehen, egal woher es kommt. Letzte Woche hatte ich erst eine Akte auf dem Tisch, wo ich genau den Fall hatte. 2 Renten aus privater BU, beide über § 850b ZPO bedingt pfändbar und damit in der Inso raus. Jetzt muss ich mal schwer überlegen, welches Verfahren das war. Nach BGH käme hier reichlich Geld rein. Abgesehen davon finde ich es allerdings merkwürdig, dass bei Streitigkeiten zwischen IV und Schuldner das Prozessgericht entscheiden soll. Das ist doch irgendwie systemwidrig :gruebel:



    Ich bin vor ca. 2 Jahren mit meinem Zusammenrechnungsantrag baden gegangen, eben weil § 850 b ZPO nicht in der InsO wieder auftaucht, der Schuldner konnte deshalb mit netto 2.000 € für sich allein heimgehen und seinen Gläubigern den "na-ihr-wisst-schon" zeigen. Auch meine Begründung zur Billigkeit und blablabla hat mir ein müdes Lächeln eingebracht. Und nun kommt der BGH - nachdem ich widerwillig nicht überzeugt das hingenommen habe - mit so einer Entscheidung um die Ecke. Ich finde sie vom Grundsatz her in Ordnung, der Schuldner hätte echt viel Kohle abführen müssen und damit seinen Gläubiger wirklich Gutes tun können. Ich bin ein wenig sprach- und fassunglos und verstehe die Gründe für die Entscheidung nicht wirklich. Logisch und nachvollziehbar wäre es, wenn der Insobeschlag auch für § 850 b ZPO endlich mal gelten würde. Warum das nicht gemacht wurde, entzieht sich meiner naiven Vorstellungskraft. Ich sehe nur Gläubiger, die fassungslos ihre Köpfe schütteln. Ist es unbillig, wenn der Schuldner wenigstens in bisschen was von seinem Einkommen den Gläubigern zur Verfügung stellt?

  • Dann warte noch ein Weilchen bis der § 850b ZPO in Kürze wegfällt.



    Bin grad nicht auf dem Laufenden, was die Änderungen angeht: werden die dann alle unpfändbar zur Freude aller Schuldner oder darf ich Hoffnung äußern?



    Soweit ich das noch im Kopf habe wird die Nr. 4 in den § 850a ZPO übertragen und der Rest fällt weg und ist Einkommen wie jedes andere auch.

  • Das wäre sehr wünschenswert, käme leider für meinen speziellen Schuldner bzw. dessen Gläubiger zu spät. Meine rechtskräftige Ohrfeige habe ich ja schon bekommen. :mad: Oder besteht die Möglichkeit, während der noch laufenden Wohlverhaltensphase auf die Änderungen (ob gesetzlich oder durch Rechtsprechung) zurückzugreifen, auch wenn vormals der Antrag zurückgewiesen wurde?

  • Das wäre sehr wünschenswert, käme leider für meinen speziellen Schuldner bzw. dessen Gläubiger zu spät. Meine rechtskräftige Ohrfeige habe ich ja schon bekommen. :mad: Oder besteht die Möglichkeit, während der noch laufenden Wohlverhaltensphase auf die Änderungen (ob gesetzlich oder durch Rechtsprechung) zurückzugreifen, auch wenn vormals der Antrag zurückgewiesen wurde?



    Warum nicht, Antrag auf Zusammenrechnung unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung.

    Vielleicht hilft die Entscheidung ja weiter:

    BGH Beschluss - IXa ZB 57/04 - vom 05.11.2004

  • Hm - ich habe mir den Beschluss des BGH vom 03.12.09 IX ZR 189/08 gerade einmal vollständig zu Gemüte geführt, aber eins ist mir jetzt doch irgendwie unklar:
    Im Leitsatz unter b) heißt es "... streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit ... muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden."
    In RdZ. 10 heißt es in demselben Zusammenhang "... kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden."
    Wie denn nun :gruebel:? Für's Insolvenzgericht wär's ja einfach, wenn der Schuldner im Rahmen des § 850b-Antrags des IV nur sagen müsste "Ne, ne - meine BU-Rente gehört nicht zur Masse" und der IV müsste dann vor's Prozessgericht ...
    Oder meint der BGH, dass, wenn schon ein Zivilprozess über die Anfechtung läuft, kann das Prozessgericht in einem Aufwasch auch gleich über die Pfändbarkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens entscheiden und wenn es keinen anhängigen Zivilprozess gibt ist das Insolvenzgericht an der Reihe?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich habe das so meine Probleme damit, ohne jetzt die Entscheidung gelesen zu haben, da § 850b ZPO nicht in § 36 Abs. 1 S. InsO bzw. § 36 Abs. 4 S, 1 InsO genannt ist.



    Ich finde die Entscheidung nett, aber eben auch nicht nachvollziehbar. Die Frage bleibt ja: Komme ich vor meinem örtlichen Gericht mit der BGH-Entscheidung durch? Oder belaste ich meine ohnehin nicht vorhandene Masse mit einem sinnlosen Prozess? :gruebel:

  • Ich habe das so meine Probleme damit, ohne jetzt die Entscheidung gelesen zu haben, da § 850b ZPO nicht in § 36 Abs. 1 S. InsO bzw. § 36 Abs. 4 S, 1 InsO genannt ist.



    Das gerade spricht die Entscheidung ja an und sagt, dass es kein Grund ist, die Beträge nicht zur Masse ziehen zu können. Vielleicht lag es auch gerade an dem besonderen Fall, bei dem die BU-Rente besonders hoch war.

    Grundsätzlich sehe ich auch keinen Grund eine BUZ-Rente, die nur dazu abgeschlossen wurde, das evtl. verminderte Arbeitseinkommen auszugleichen anders zu behandeln als das Arbeitseinkommen selbst (also als Lohnersatzleistung).

    @ Jamie

    Versuch macht kluch! Mit einem Zusammenrechnungsantrag würde ich es auf jeden Fall unter Hinweis auf die Entscheidung versuchen. Bei einem Streit kann man sich immer noch überlegen ob man klagt.

  • Hm - ich habe mir den Beschluss des BGH vom 03.12.09 IX ZR 189/08 gerade einmal vollständig zu Gemüte geführt, aber eins ist mir jetzt doch irgendwie unklar:
    Im Leitsatz unter b) heißt es "... streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit ... muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden."
    In RdZ. 10 heißt es in demselben Zusammenhang "... kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden."
    Wie denn nun :gruebel:? Für's Insolvenzgericht wär's ja einfach, wenn der Schuldner im Rahmen des § 850b-Antrags des IV nur sagen müsste "Ne, ne - meine BU-Rente gehört nicht zur Masse" und der IV müsste dann vor's Prozessgericht ...
    Oder meint der BGH, dass, wenn schon ein Zivilprozess über die Anfechtung läuft, kann das Prozessgericht in einem Aufwasch auch gleich über die Pfändbarkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens entscheiden und wenn es keinen anhängigen Zivilprozess gibt ist das Insolvenzgericht an der Reihe?


    Ich hab´s so verstanden: Wenn der IV beim Insogericht Antrag auf Berücksichtigung der BU-Rente stellt, wird der Schuldner logischerweise angehört. Kommt nix oder ist er einverstanden, macht das Inso-Gericht einen entsprechenden Beschluss. Kommt - wie wohl häufig zu erwarten - die Antwort vom Schuldner, dass er das nicht so prickelnd finden würde, muss sich der IV mit seinem Antrag ans Prozessgericht wenden.
    Für mich ist die Entscheidung an sich sowas von inkonsequent und unlogisch, da sträuben sich mir die Haare. Erst soll man einen § anwenden, auf den die Inso noch nicht mal verweist. Und dann mischt plötzlich auch noch das Prozessgericht mit, dass sonst ja auch nicht viel in der Inso zu suchen hat. Ich brüte noch, ob ich meine Treuhänderin, mit der ich einen wirklich heftigen Fall von gleich mehreren hohen BU-Renten hätte, mal auf die BGH-Entscheidung ansetzen soll oder nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das Insolvenzgericht hat die Funktion als besonderes Vollstreckungsgericht.

    Vielleicht wollte der BGH damit zum Ausdruck bringen, dass evtl. Streitigkeiten nicht mit den üblichen vollstreckungsrechtlichen Rechtsmitteln verfolgt werden können, sondern nur auf prozessualem Weg festzustellen sind.

    Mir fällt dazu die privilegierte Deliktsforderung ein, die ja auch nicht im Wege des Vollstreckungsrechts festgestellt werden kann.

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