Das Anbieten eines sog. "flexiblen Nullplans" durchden Insolvenzberater eines Insolvenzschuldners stellt keinen ernsthaftenVersuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung dar und erfüllt deshalb dieVoraussetzungen der Nr. 2504 ff. VV RVG nicht.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 28. 1. 2014 - 8 W 35/14
Was soll der Berater denn dann anbieten, wenn nix da ist, um die Gebühren zu verdienen?
Gar nichts. Ein Null-Angebot ist eben kein Angebot, sondern eine Farce. Der Berater soll sich einfach von dem Gedanken verabschieden, hier durch eine Farce noch weitere Gebühren zu verdienen und den Mandanten direkt zum Insolvenzgericht schicken.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH