Werden keine Forderungen angemeldet, ist eine beantragte Restschuldbefreiung sofort zu erteilen. Dies gilt auch, wenn Gerichtskosten infolge Stundung noch offenstehen.
AG Aurich, Beschl. v. 6. 12. 2016 - 9 IK 55/16
Zum Teufel mit den Torpedos (BGH vom 22.09.2016, IX ZB 29/16), volle Fahrt voraus.
Im Rahmen der teleologischen Reduktion des § 1 InsO wird der Rest der InsO und der BGH einfach wegreduziert und durch eigene Gesetze ersetzt.