Kosten des beigeordneten Nebenkläger-Vertreters

  • Hier hat er ja quasi beides gewählt. Er will sowohl die volle PKH-Vergütung als auch Kostenfestsetzung gegen den Verurteilten in voller Höhe.

    Dann liegt also Ernst.P falsch, wenn er sagt, nur die Differenz ist festsetzbar ?

  • Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse und gegen den Verurteilten geht ganz sicher nicht.

    Für eine Variante muss sich der RA schon entscheiden.

  • Weil er sonst seine Vergütung ggf. doppelt erhält.

    Der Pflichtverteidiger kann doch aber auch doppelt kassieren, wenn er sich vom Mandanten erst einen vorschuss geben läßt und später Pflichtverteidigergebühren geltend macht.
    Er muß sich dann erst was anrechnen lassen, wenn er mehr als das Doppelte der Pflichtverteidigergebühren erreicht.

  • Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse und gegen den Verurteilten geht ganz sicher nicht.

    Für eine Variante muss sich der RA schon entscheiden.



    Warum ?



    Im Übrigen würde sich da auch der Verurteilte "bedanken" wenn er direkt an den Nebenkläger zahlen muss und die gleichen Kosten nochmals an die Staatskasse aufgrund Auszahlung von Pflichtverteidigergebühren an den Nebenklägervertreter.

  • Das ist wohl der springende Punkt. Es wäre unbillig, dem Verurteilten mehr als insgesamt Wahlanwaltsgebühren des Nebenklägers aufzubürden.

    Allerdings versteh ich dann nicht, warum ein schlauer Pflichtverteidiger ordentlich abkassieren kann, wenn er einmal vom Mandant den Vorschuss nimmt und dann noch zusätzlich Pflichtverteidigergebühren erhält.
    Bei Verurteilung muß der Verurteilte dann auch doppelt zahlen....

  • Vielleicht wollte der Gesetzgeber die Übernahme- und Arbeitsbereitschaft der RA bezgl. Pflichtverteidigermandanten stärken.

  • Ist auch irgendwie vage. Man findet nichts dazu.
    Hab grad einen Verurteilten, der sich beschwert, weil ihm vom Gericht die Pflichtverteidgerkosten in Rechnung gestellt wurden und er auch einen Vorschuss in gleicher Höhe an den RA bezahlt hat.
    Der RA kassiert hier wesentlich mehr als die Wahlanwaltsvergütung.
    Irgendwie erscheint mir das alles ein bischen unbillig.
    Da wär s für den Verurteilten ja günstiger gewesen, er hätte sich gleich einen Wahlanwalt genommen.

  • Eigentlich steht s auch im Kommentar (man müßte nur mal reinschaun). Bei RNr. 37 im Gerold/Schmidt zu § 59, 17. Auflage.
    "Hinsichtlich des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs kann weder die Partei, noch der beigeordnete Anwalt das Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Gegenpartei betreiben..."

    Beim Pflichtverteidiger wird es wohl auch so sein, dass er zwar die Gebühren und zusätzlich einen Vorschuss in gleicher Höhe einkassieren kann (den Vorschuss natürlich nur, solange er noch nicht bestellt ist - § 52 Abs. I Satz 1 RVG), dann aber eigentlich gegenüber dem Mandanten ordnungsgemäß abrechnen müßte (d.h. Vorschuss evtl. teilweise zurückzahlen).
    In der Praxis werden die Anwälte wohl doppelt kassieren und alles einbehalten.

  • Ich hänge mich hier jetzt einfach mal dran, auch wenns eigentlich nicht wirklich passt.

    Ich habe einen KFB für den Nebenkläger erlassen, aufgrund dessen der Verurteilte an den Nebenkläger zahlen muss. Eine Ausfertigung ging mit ZU an den Verurteilten, eine mit EB an seinen Anwalt X. Noch bevor eine vollstreckbare Ausfertigung für den Nebenkläger erteilt wurde, hat der RA X Beschwerde eingelegt. Meine Geschäftsstelle hat mich jetzt gefragt, ob sie denn überhaupt eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen dürfte, weil doch Beschwerde eingelegt sei. Das hat mich jetzt irgendwie total verwirrt.... M.E. hat die Beschwerde da keinen Einfluss drauf, aber ich hab keine Ahnung wo das stehen könnte bzw. woraus sich das ergibt. :oops: Weiß das zufällig jemand von euch?

  • Habe eine wahrscheinlich dumme Frage, stehe heute Morgen aber noch total auf dem Schlauch...

    Habe zwei Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, zwei Schwestern, Silke und Sabine. Im Termin am 12.11.2007 wird das Verfahren vorläufig eingestellt, "die Angeklagten sollen im Falle der endgültigen Einstellung die Kosten der Nebenklage gem. § 472 II StPO tragen".
    Beschluss vom 18.11.2008: "Das Verfahren bzgl. Silke wird endgültig eingestellt. Die Angeklagte Silke trägt die Kosten der Nebenklage". Daraufhin ergeht ein KFB gegen Silke.
    Beschluss vom 16.04.2009: "Das Verfahren bzgl. Sabine wird endgültig eingestellt. Die Angeklagte Sabine trägt die Kosten der Nebenklage". Nebenklagevertreter reicht nun erneut einen KFA ein, über die gleiche Summe die bereits gegen Silke festgesetzt ist...
    Ich stehe auf dem Schlauch... die müssten doch eigentlich einfach nur gesamtschuldnerisch haften, oder kann der Nebenklagevertreter wirklich die gleiche Summe nochmal von Sabine fordern?!
    Bin verwirrt... :(

  • M. E. muss auch ein KfB gegen Sabine ergehen, eben da beide für die Kosten der Nebenklage haften.

    In diesem sollte jedoch festgehalten werden, dass es sich nicht um einen weiteren Anspruch handelt, sondern lediglich um die gesamtschuldnerische Mithaftung mit dem bereits festgesetzten Betrag.


  • Muss mich auch noch mal an dieses Thema ranhängen:
    Habe drei Angeklagte, zwei werden verurteilt und haben die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen ohne weitere Angabe von Haftung als Gesamtschuldner. Gegen den dritten Angeklagten wurde das Verfahren gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt.
    Der Nebenklägervertreter beantragt nun die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Angeklagten. Kann ich die Kostenfestsetzung bereits über die gesamten notwendigen Auslagen des Nebenklägers machen oder nur über 2/3, also für jeden der bereits Verurteilen zu 1/3 ??
    Vielen Dank im Voraus!

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