Naja, aber man sieht dass durch solche Zufälle sich das Aufgebotsverfahren schnell erledigen läßt.
Aufgebot-Rechtspflegerzuständigkeit
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So nun muss ich mich hier auch mal einklinken.
Meine Kollegin hat seit dem 1.9. als Nachlassrechtspflegerin, deren Vertretung ich bin, die Aufgebote wegen dem UR II -Register zugesprochen bekommen. aber ich bin leider die Vertretung
Nachdem ich mich nun hier durch diesen Tread durchgelesen habe, frag ich mich, warum das nun in die Nachlassabteilung abgegeben wurde. Die Aufgebote in Nachlasssachen sind ja schon immer in der Nachlassabteilung; aber um die geht es ja gar nicht sondern um die, die vorher Zivil waren.
Nicht einer von euch hat geschrieben (oder habe ich es überlesen) das er die Aufgebote nun als Nachlassrechtspfleger macht. Ein Anruf bei sämtlichen Nachlassabteilungen in der Umgebung hat ergeben, dass nicht eine von diesen nun neuerdings diese Aufgebote macht.
Welche Abteilung ist denn konkret für diese Aufgebote nun zuständig?
Die Begründung, dass der Nachlass einen UR II Register hat, mag zwar zutreffenn, aber wir sind doch nicht die einzigsten mit solch einem. -
Welche Abteilung ist denn konkret für diese Aufgebote nun zuständig?
Die Begründung, dass der Nachlass einen UR II Register hat, mag zwar zutreffenn, aber wir sind doch nicht die einzigsten mit solch einem.Die Zuständigkeit ergibt sich idR aus der Geschäftverteilung. Und auf die kann doch jeder Kollege maßgeblichen Einfluss ausüben.
Ich hab meine Aufgebotssachen an einen Kollegen abgegeben weil er mal wieder was anderes als GB machen wollte. Zivil- u. BerH-Sachen mach ich trotzdem weiter. -
Solche "Glücksfälle" gibt es bei mir nicht.
aber ein paar schicke Formulare hast Du doch jetzt bestimmt. Büüüüüüddddddddeeeeeeeeeee. :)LG N -
Für Dich doch immer...
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Dumme Frage zu den Aufgebotsfristen. Nach § 476 FamFG ist die Mindestfrist von 6 Monaten (siehe auch Gesetzesbegründung) weggefallen.
Bislang nichts gefunden habe ich über die landesspezifischen Regelungen, für Nds. z.B. den § 17a Nds. AGBGB - Landesrecht Niedersachsen, wonach für Urkunden (Briefe, Sparbücher...) eine Mindestfrist von 3 Monaten bestimmt ist. Ist diese Regelung auch hinfällig und wenn ja, wo steht das? Oder gilt das weiterhin? Weiß da jemand mehr? Könnte ja durchaus sein, dass man im ganzen Revolutions-Chaos eine Bestimmung übersehen hat...
Die Frage ist noch nicht beantwortet worden, oder?
Ich hab nämlich nix gefunden und soll einen GS Brief aufbieten und mache mit Gedanken wegen der Frist.
Tendenz: Wie früher drei Monate analog zum o. g. Nds. Landesrecht, welches immer noch aktuell zu sein scheint... Oder macht das jemand anders und wenn ja, warum? -
Als Mit-Niedersachse habe ich versucht, herauszubekommen, ob sich etwas an den landesrechtlichen Vorschriften geändert hat. Gefunden habe ich nichts, so dass auch für mich die berühmte 3-Monats-Frist weiterhin beachtlich ist. Offenbar hat man im Rahmen der Reform die landesrechtlichen Bestimmungen unangetastet gelassen. Deine Tendenz entspricht also genau meiner.
Zum Beitrag von Jana08:
Ich hatte vorher die Aufgebote der Zivilabteilung zur Vorbereitung für die Abteilungsrichter und habe daher diese jetzt auch im Rahmen der Vollübertragung behalten. Die Aufgebote der Nachlassabteilung waren hingegen immer bei der Nachlass-Kollegin und das ist auch so geblieben. Nachlass- und "Zivil"-Aufgeboten waren und sind also weiterhin getrennt bei uns. -
Was sind denn eigentlich Nachlassaufgebote?
Mir fällt dazu nur das Aufgebot zum Ausschluss unbekannter Nachlassgläubiger ein (§ 1970 BGB), das war bei uns von jeher Zivilsache und würde jetzt folgerichtig der Zuständigkeit der FG-Abteilung unterliegen wie die anderen Aufgebote (z. B. zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen).
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"Unbekannte Nachlassgläubiger" ist wohl richtig. Die waren bei uns schon von jeher gegenüber den übrigen Aufgeboten abgetrennt, wohl wegen des Sach- und Bearbeiterzusammenhangs. Das ist auch so geblieben.
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für die Info.
Da es in BW am Amtsgericht (noch) kein Nachlassgericht gibt, war die logische Folgerung, dass diese Aufgebote als Zivilsachen geführt wurden.
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Eine logische Folge der besonderen Umstände in BW. Weshalb noch eine völlig unbeteiligte Abteilung damit belasten. Da bietet sich der Zuschlag auf die übrigen Aufgebotsverfahren ja förmlich an.
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Als Mit-Niedersachse habe ich versucht, herauszubekommen, ob sich etwas an den landesrechtlichen Vorschriften geändert hat. Gefunden habe ich nichts, so dass auch für mich die berühmte 3-Monats-Frist weiterhin beachtlich ist. Offenbar hat man im Rahmen der Reform die landesrechtlichen Bestimmungen unangetastet gelassen. Deine Tendenz entspricht also genau meiner.
Danke Dir!
Da ich auch nach längerer Recherche in Voris pp nix weiter gefunden habe, halte ich mich an "unsere" drei Monate und mach mein erstes eigenes Aufgebot.
Da hat es sich mal bewährt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber vermutlich selber nicht wusste, das wir da ein lex specialis haben, was er hätte ändern können... -
So ich habe mir das hier mal alles schön durchgelesen und hab mal noch ne weitere Frage zum Aufgebot.
Und zwar wie geht Ihr bei der Streitwertfestsetzung vor? Ich denk mal es ist ein riesiger Unterschied ob ich ein Aufgebotsverfahren mache bei einem Grundschuldbrief über ein paar Millionen Euro/DM oder über ein paar tausend Euro/DM obwohl es im Endeffekt ja keinen bzw. keinen großen Unterschied in der Bearbeitung gibt?
Mit wurde die Akte nämlich wiedervorgelegt zur Streitwertfestsetzung.:(
Und dann würd ich gern nochmal auf ein aufgeworfenes Problem zurückkehren: Und zwar das mit der REchtsmittelbelehrung. Hat jmd da schon eine unter dem Ausschließungsbeschluss und wenn ja soll die dann mit veröffentlicht werden oder nicht?
Gruß eure LadyKira -
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Bei uns schwankte der Wert bislang zwischen 10 % und 20 %. Grund dafür:
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Also ich hab mich jetzt für die goldene Mitte von 15% entschieden, mal sehen ob sich da irgendjemand beschwert.
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Endlich ist es soweit, habe nunmehr meinen ersten Auschließungsbeschluss zu machen. Und beim Studium des Forums und des FamFG habe ich gleich mal ein paar kleine Fehler in meinem Aufgebot entdeckt - hab z.B. Termin bestimmt... Macht das Spaß...
Aber naja.
Zu meinem eigentlichen Problem:
Kursiert hier vielleicht schon eine Rechtsmittelbelehrung? -
In NRW ist im System Judica/TSJ - unter Hinweis auf die eigene Verantwortung hinsichtlich der Belehrung -folgendes vorgegeben, was ich dann bei Ausschließungsbeschluss für einen Grundschuldbrief verwendet habe:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht ...... schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht ..... eingegangen sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Den Wert habe ich im letzten Ausschliessungsbeschluss festgesetzt, von einer gesonderten weiteren Rechtsmittelbelehrung aber abgesehen.
Festzustellen bleibt, dass alles anscheinend immer schwieriger und aufwendiger wird. -
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Darauf wäre man selbst bestimmt nie gekommen. Wer so etwas liest, stellt sich die Frage, ob das Gericht noch alle Tassen im Schrank hat. -
Darauf wäre man selbst bestimmt nie gekommen. Wer so etwas liest, stellt sich die Frage, ob das Gericht noch alle Tassen im Schrank hat.
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