RDGEG als Kosten des Mahnverfahrens

  • RDGEG, nicht RDG.
    "Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig."
    Das sagt maximal 25€ sind erstattungsfähig.
    Es muss aber auch §91 ZPO geprüft werden wie der Verweis sagt.
    Und notwendig sind keine Kosten, wenn es das Unrternehmen selbst hätte machen können.
    Notwendigkeit nur bei Privatpersonen.:daumenrau
    henry

  • Ich meinte, wo steht, dass nur Privatpersonen ein Inkassobüro beauftragen dürfen und nur deren Inkassokosten erstattungsfähig sind.

    In § 4 RDGEG steht zumindest schon mal drin, dass im Mahnverfahren Inkassokosten in Höhe von 25 € erstattungsfähig sind i.S.d. § 91 ZPO.

  • Zu Frage 1: Das hat ja jetzt AG Lemgo entschieden.:)
    Ein älterer Kollege hat gesagt dass sei aber ein alter Hund und es gäbe Entschdiungen auch ein Anwalt sei für den Mahnbescheid nicht erforderlich,Z.B. OLG Nürnberg 8 W 2309/97.

    Zu Frage 2:
    Da steht "bis zu einem Betrag..".
    25 Euro ist ein Maximalbetrag. Dank § 91 ZPO kann es auch weniger oder gar nichtss sein.
    henry

  • Wäre ein RA für das Mahnverfahren "erforderlich", gäbe es da auch PKH mit Beiordnung. Das zu bekommen ist quasi unmöglich.

    Das hat aber nichts mit der Frage der Erstattungsfähigkeit zu tun. Wird ein RA beauftragt, sind dessen Kosten eigentlich immer im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig.

    Es ist dank § 79 ZPO auch möglich, dass Inkassounternehmen im Mahnverfahren vertretend tätig werden, deren Kosten durch § 4 RDGEG gedeckelt sind. Es ist quasi die "billigere Alternative" zu einem RA. Deren Kosten als generell nicht erstattungsfähig anzusehen halte ich für bedenklich.

    (Wobei man sich allerdings schon fragen kann, ob ein Inkassobüro, das sich die Forderung hat abtreten lassen, zwingend im Mahnverfahren anwaltlich vertreten werden muss - aber das ist eine andere Baustelle.)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und notwendig sind keine Kosten, wenn es das Unrternehmen selbst hätte machen können.
    Notwendigkeit nur bei Privatpersonen.:daumenrau

    Solche Ansichten sind ganz einfach nicht nachvollziehbar.

    :daumenrau

  • Die in #147 genannte Entscheidung beruht darüber hinaus auf einer überholten Rechtslage. Zu diesem Zeitpunkt Ende der 1990er Jahre war die Postulationsfähigkeit noch auf das Amts- und Landgericht beschränkt, an dem man zugelassen war. Wie den Ausführungen unter dem Link zu web.archive.org (auf der im in #147 gesetzten Link zu dejure.org) zu entnehmen ist, siehe dort unter "2. Verkehrsanwalts-Gebühren", wurden zwei verschiedene Rechtsanwälte beauftragt. Auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist daher zu vermuten, dass der Mahnbescheid durch die Hausanwälte beantragt wurde und für das streitige Verfahren dann Rechtsanwälte beim LG Nürnberg-Fürth beauftragt wurden.

  • Hallo,

    ich halte die Entscheidung des AG Lemgo auch für schwer bis gar nicht vertretbar.

    Grundsätzlich stimmt es natürlich, dass auch die Inkassokosten der Notwendigkeitsprüfung unterliegen und der Betrag von 25,00 Euro lediglich einen "Deckelungsbetrag" darstellt. Deshalb ist auch glaubhaft zu machen (Ausnahme: § 138 Abs. 3 ZPO), dass Inkassokosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind (z.B. durch Vorlage einer Rechnung des Inkassounternehmens).

    Allerdings sieht man an der Existenz von § 4 Abs. 4 RDGEG m.E. schon, dass die Erstattungsfähigkeit die Regel sein soll und nur Fälle ausgeschieden werden sollen, in denen das Mahnverfahren ersichtlich nicht zum Erfolg führt (Schuldner hat deutlich gemacht, dass er gegen Mahnbescheid ohnehin Widerspruch einlegen wird). Hier gelten aber keine anderen Regeln wie bei anwaltlicher Vertretung im Mahnverfahren auch.

    Interssant finde ich aber, dass viele Rechtspfleger bei Einführung dieser Vorschrift noch versucht haben, Absetzungsgründe zu konstruieren (siehe Anfang des Threads) während inzwischen wohl Konsens ist (a.A. der Rechtspfleger des AG Lemgo sowie Henry ;) ) dass die Notwendigkeit der Kosten die Regel, nicht die Ausnahme ist.

    Gruß
    Peter

  • Ich versuche grade, mir folgende Konstellation vorzustellen:

    Malermeister Bunt hat eine Forderung gegen einen Auftraggeber und muss hier selbst einen MB beantragen (können), weil er ja Unternehmer ist.

    Malermeister Bunt hat eine Forderung aus einem Privatkredit gegen seinen guten Kumpel Farbig. Hier darf er ein Inkassobüro oder einen RA problemlos beauftragen, weil er in diesem Falle ja eine "Privatperson" ist.

    Oder wird dann durchleuchtet, dass Malermeiser Bunt ja auch Unternehmer ist und als Unternehmer seinen MB gefälligst allein beantragen kann. Sein Problem, wenn er Privatkredite vergibt. Soll er erstmal beweisen, dass er den Kredit nicht als "Unternehmer" sondern als "Privatperson" gewährt hat. :gruebel:

  • Sehr schön auseinanderklambüsert, Jamie! :daumenrau

    Mal ganz davon abgesehen, dass dann das ganze System "automatisiertes Mahnverfahren" auf Fälle beschränkt wäre, in denen eben kein Inkassounternehmen als Bevollmächtigter auftritt... und wie man diese Ausnahme als Gesetzgeber so begründen will, dass auch das BVerfG das halten würde, will ich mir gar nicht ausmalen müssen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielleicht habt ihr teilweise auch recht, gebe ich zu.:cool:
    Das AG lemgo will wohl eher auf Großunterhnehmen raus wenn ich mir so die Begründung anschaue und nicht auf Malermeister Bunt:

    "Hier geht es nur um den (reinen) Forderungseinzug und die Notwendigkeit, einen Mahnbescheidsantrag auszufüllen. Online unter >Justiz.nrw.de> sind die Voraussetzungen für einen solchen Antrag auch für Laien ohne weiteres begreifbar (elektronische Führung durch die notwendigerweise anzukreuzenden Felder, dazu rechtliche einfache Erläuterungen). Einem Unternehmen wie der Klägerin sollte das zuzumuten sein. Anders mag die Sache bei Privatpersonen liegen, die niemals mit Rechtsdingen zu tun hatten, bzw. denen eine solche Antragstellung auch noch zusätzlich aus sozialen bzw. gesundheitlichen Gründen pp. nicht möglich ist. Hier mag die Beauftragung eines Inkassobüros durchaus sinnvoll und rechtsnotwendig sein und die Erstattungsfähigkeit der o. g. Gebühr damit gegeben sein."

  • Was ist ein Großunternehmen?

    Schon nach Lektüre des ersten Absatzes der Entscheidung des AG Lemgo reichte es mir:

    Zitat von AG Lemgo

    Die Klägerin, die Firma pp., ist ein großes Unternehmen mit vielen Filialen im Bundesgebiet. Es wird unterstellt, dass ein solches Unternehmen nicht wenige Fachleute hat, die sich mit Verwaltungs- und Rechtsfragen befassen. In diesem Sinn wird dem Vortrag des Kläger-Vertreters, dass die Klägerin keine eigene Rechtsabteilung besitze, keinen Glauben geschenkt. Eine andere Frage ist, ob nicht mit komplizierten rechtlichen Fragen vernünftigerweise auch Rechtsanwaltsbüros von der Klägerin beauftragt werden.

    Das ist doch nichts anderes als eine wüste Mischung aus Spekulationen und Unterstellungen. :daumenrun

  • "Es wird unterstellt" und " es wird kein Glauben geschenkt" - ja deutlicher geht´s nicht: "Ich will aber nicht, dass die die Kosten erstattet bekommen. *mit-dem-fuß-aufstampf*"

    Ich hoffe, das Teil ist nicht rechtskräftig geworden. :cool:

  • Und wenn doch, dann als bedauerliche Einzelfallentscheidung. (Die Sprache war mir auch beim ersten Lesen ziemlich aufgestoßen.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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