• Hallo zusammen,

    habe einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vorliegen mit der Bitte um Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 2347 Abs. 2 BGB.

    Der Vertrag wird zwischen der Mutter, vertreten durch ihre vorsorgebevollmächtigte Tochter, und ihrem Sohn (Bruder der Bevollmächtigten) geschlossen. Allerdings verzichtet nicht die Betroffene, sondern der Sohn. Die Betroffene nimmt den Verzicht lediglich an.

    In diesem Fall besteht doch aber keine Genehmigungspflicht, oder? Zu genehmigen wäre doch nur, wenn die Mutter verzichten würde. Bin jetzt leicht verunsichert, weil der Notar eine Genehmigungspflicht aus § 2347 BGB herleitet. Dort ist allerdings immer von dem Verzichtenden die Rede.

    Edit:
    Thema in den Bereich "Betreuung" verschoben.
    Ulf, Admin

  • Die Frage nach der Genehmigungspflicht stellt sich nicht, weil sich der Erblasser beim Vertragsschluss nicht rechtsgeschäftlich vertreten lassen kann (§ 2347 Abs.2 S.1 BGB). Der vorliegende Verzicht ist demnach schon aus diesem Grunde unwirksam.

    Eine Vertretung auf der Erblasserseite ist nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich, wenn der Erblasser geschäftsunfähig ist (§ 2347 Abs.2 S.2 BGB). Genehmigungspflicht dann nach § 2347 Abs.2 HS.2 BGB.

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Also ist die Vorsorgevollmacht nicht ausreichend. Rechtliche Betreuung müsste beantragt werden.
    Aber noch einmal zur Genehmigungspflicht: nach § 2347 BGB ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft/Betreuung steht. In meinem Fall ist der Verzichtende der Sohn. Die Mutter nimmt den Verzicht nur an. Dennoch Genehmigungspflicht?

  • Ja, nach Abs.2 HS.2. Die Verweisung auf Abs.1 S.2 ist so zu lesen, dass die Genehmigung erforderlich ist, wenn ein Betreuer für den Erblasser handelt.

    Es ist aber Vorsicht beim Betreuerhandeln geboten. Die Vertretung durch einen Betreuer ist nur zulässig, wenn die Betroffene geschäftsunfähig ist. Wenn das zweifelhaft ist, sollten vorsorglich sowohl Betreuer als auch Betroffene am Vertragsschluss beteiligt werden (BayObLG FamRZ 2001, 941).

  • Wenn gegenüber einem minderjährigen Kind verzichtet werden soll, das älter als sieben Jahre alt ist, muß das Kind den Vertrag ebenso persönlich schließen. Eine Vertretung durch die Eltern ist ausgeschlossen.

  • Ich schieße mich hier mit meiner Frage an:

    der Vater des minderjährigen Kindes (8 Jahre) will gegenüber dem Kind einen Erbverzicht erklären; das Kind wird gesetzlich vertreten durch die allein sorgeberechtigte Kindsmutter.
    Brauche ich die Genehmigung n. § 2347 Abs. 2 BGB?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Ein achtjähriges Kind ist nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Es kann daher nach §2347 Abs. 2 S. 1 BGB den Erbverzicht nur persönlich (ohne Zustimmung der Mutter) annehmen.

    Die Stellvertretung durch die Mutter ist ausschließlich zulässig, wenn das Kind geschäftsunfähig (§104 BGB) ist. Dann braucht es auch der familiengerichtlichen Genehmigung.

  • Danke, soweit ist das klar; das Kind wird am notariellen Termin teilnehmen (und auch den Vertrag unterschreiben); der Notar ist sich nur im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht nicht ganz sicher, da dies in den Kommentaren unterschiedlich gesehen wird...

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Danke, soweit ist das klar; das Kind wird am notariellen Termin teilnehmen (und auch den Vertrag unterschreiben); der Notar ist sich nur im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht nicht ganz sicher, da dies in den Kommentaren unterschiedlich gesehen wird...

    Ich sehe keine Rechtsgrundlage für ein Genehmigungserfordernis einer Erklärung des Kindes selbst (ebenso: BeckOGK/Everts, 1.6.2021, BGB § 2347 Rn. 26.1).

  • Danke, soweit ist das klar; das Kind wird am notariellen Termin teilnehmen (und auch den Vertrag unterschreiben); der Notar ist sich nur im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht nicht ganz sicher, da dies in den Kommentaren unterschiedlich gesehen wird...

    Ich sehe keine Rechtsgrundlage für ein Genehmigungserfordernis einer Erklärung des Kindes selbst (ebenso: BeckOGK/Everts, 1.6.2021, BGB § 2347 Rn. 26.1).

    ...da dessen Erklärung schlimmtenfalls rechtlich neutral (wenn nicht sogar lediglich rechtlich vorteilhaft) ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank;
    Dass keine Genehmigung erforderlich ist, sagt auch der Münchner Kommentar und Scherer, Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht (RdNr. 113 zu § 42 XII, dort wie tom: lediglich rechtlich vorteilhaft);
    allerdings verweist der Notar auf Münch, Familienrecht in der Notarpraxis (§ 17 Vormundschaft, Betreuung etc., RdNr. 195 "Hinweis": zumindest (?) der schuldrechtliche Vertrag "auch auf Seiten des Verzichtenden" bedarf der Genehmigung des FamG)
    mir unverständlich, da der Verzichtende hier ja der (volljährige) Kindsvater ist..

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

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