sofortige Beschwerde - Kostentragung?

  • Dass die Provinz auch mal Vorteile haben kann, da muss man auch erst mal drauf kommen... :wechlach:

  • Ich hab letzthin einen KFB zu unseren Gunsten bekommen, in dem unsere Kosten einschließlich Gerichtskosten berücksichtigt wurden, obwohl diese bereits separat ausgeglichen wurden.

    Ich hab's sofort gesehen, der Gegner gar nicht. Ist das auch noch offensichtlich ?

    Was ist, wenn korrekt eine Erstattungspflicht des Beklagten an den Kläger errechnet wird und dann verkehrtherum festgesetzt wird ? Offensichtlich ?


    "Offenbar" i. S. v. § 319 ZPO ist die Unrichtigkeit immer dann, wenn sie sich aus der Entscheidung selbst ergibt oder aus Vorgängen bei ihrem Erlaß oder der Verkündung. "Offenbar" ist sie spätestens dann nicht, wenn sie sich allein aus gerichtsinternen Vorgängen ergibt, die für einen Außenstehenden (Beteiligten) nicht ersichtlich sein können (dazu gibt's BGH-Rechtsprechung). Wenn also § 319 (bis § 321) ZPO nicht anwendbar sind, ist das vorgesehen Rechtsmittel/Rechtsbehelf einzulegen, um einen etwaigen Nachteil des Beteiligten abzuwenden.

    In Deinem Fall spricht alles für eine solche Offenkundigkeit, was sich eben schon daraus ergibt, daß vorher die Gerichts- und RA-Kosten gesondert festgesetzt oder berücksichtigt worden waren, mithin die Unrichtigkeit sich aus Vorgängen bei Erlaß des KfB für alle Beteiligten ergab und somit "offenbar" war.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • In dem KFB (§106 ZPO) wurden versehentlich Parteiauslagen der obsiegenden Partei nicht berücksichtigt. Diese waren angemeldet und der Gegenseite zuvor auch zur Kenntis gegeben worden. Der RA legt sofortige Beschwerde gegen den KFB ein. Der KFB wurde "im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass...." In der Begründung wird angeführt, dass Parteiauslagen des Klägers versehentlich nicht in die (erste) Ausgleichung einbezogen worden sind.
    Der RA beantragt jetzt -ohne nähere Bezifferung- Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.
    Bekommt er jetzt etwas dafür und von wem? Oder war die "Abhilfe" nur eine Berichtigung, die keine Gebühren ausgelöst hat?
    Danke für Eure Hilfe.

  • Hättest Du mit den Parteien vorab abgeklärt, die Sache per weiteren KFB nachfestsetzenderweise zu bereinigen, wäre alles klar gewesen.

    Da Du aber selbst sagst, "im Wege der Abhilfe" der Erinnerung wurde der KFB geändert, bedarf es auch einer KGE, einer SW-Festsetzung und es besteht der Anspruch auf eine Beschwerdegebühr.

  • Selbst wenn ein weiterer Kfb erlassen worden wäre, hätte die obsiegende Partei einen Anspruch auf die Beschwerdegebühr, da sie nun mal Beschwerde eingelegt und "Recht hat". Ob man das jetzt im Wege eines Abhilfebeschlusses macht oder eines weiteren Kfbs ist letztlich egal. Da der RA der obsiegenden Partei seine Beschwerdegebühr geltend machen will, habe ich Zweifel, dass er es nicht tun würde, wenn ein weiterer Kfb nach vorheriger Abklärung ergangen wäre.

  • Sehe ich nicht so. Über die Parteiauslagen wurde überhaupt noch nicht entschieden. Diese sind nachträglich festzusetzen. Die Abhilfe war weder eine Berichtigung noch eine Abhilfe, sie war nur eine Festsetzung. Abhilfe und Berichtigung setzen voraus, dass etwas beschieden worden ist.

  • @ rusu: Dieses Thema hatten wir schon (mehrfach). Es gibt da halt unterschiedliche Sichtweisen. Mein OLG (Ffm) sagt ganz klar, dass es ein "Vergessen" nicht gibt. Was nicht festgesetzt wurde, wurde abgesetzt, nur eben ohne Absetzungsbegründung. Ich weiß, viele andere sehen das anders, aber ich bin an mein OLG gebunden.

  • Eine Frage zu dem noch festzusetzenden Streitwert:
    Richtet er sich a) oder b)?
    a) = die (zu quotelnden) übersehenen Parteiauslagen in angemeldeter Höhe oder
    b) = der Differenzbetrag nach berichtigter Quotelung zwischen ursprünglich festgestelltem Anspruch und dem jetzt festgestellten.
    M.E. ist der Differenzbetrag maßgeblich, da der RA in seiner Beschwerdeschrift die "...Festsetzung der geltend gemachten Parteiauslagen unter Berücksichtigung der Kostenquotelung.." begehrt.
    Verflixter Fall - mit mehr Erfahrung wäre die Sache anders (besser) gelaufen.:mad:

  • M. E. richtet sich der SW nach dem Betrag, der bei der ursprünglichen KF "übersehen" wurde.
    Kostenentscheidung ergeht zulasten der unterlegenen Partei.
    Fertig.

    Beim nächsten Mal weißte Bescheid :D ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Eine Frage zu dem noch festzusetzenden Streitwert:
    Richtet er sich a) oder b)?
    a) = die (zu quotelnden) übersehenen Parteiauslagen in angemeldeter Höhe oder
    b) = der Differenzbetrag nach berichtigter Quotelung zwischen ursprünglich festgestelltem Anspruch und dem jetzt festgestellten.
    M.E. ist der Differenzbetrag maßgeblich, da der RA in seiner Beschwerdeschrift die "...Festsetzung der geltend gemachten Parteiauslagen unter Berücksichtigung der Kostenquotelung.." begehrt.
    Verflixter Fall - mit mehr Erfahrung wäre die Sache anders (besser) gelaufen.:mad:



    eindeutig b), weil das die Beschwer ist.

  • :daumenrau

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