Freigabe Steuererstattung

  • Danke für den Hinweis.

    Zitat

    Ein Insolvenzgläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners erklären, die zwar während des Insolvenzverfahrens begründet, jedoch nicht ermittelt wurden oder aus anderen Gründen nicht in die Schlussverteilung eingegangen sind und über die der Schuldner nunmehr wieder frei verfügen kann



    Das trifft bei mir leider nicht zu. Die Forderung des Schuldners wurde erst nach Abschluss des Verfahrens begründet.

    Ich habe auch noch ein BGH-Urteil gefunden (IX ZR 115/04). Allerdings passt das auch nicht so genau auf meinen Fall. Der Schuldner befindet sich nicht mehr in der WVP, sondern hat bereits RSB. Damit ist die Forderung doch nicht mehr durchsetz- bzw. aufrechenbar?!?

  • Da nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner bestehende Forderungen nicht mehr erzwingbar sind, das Bestehen einer Aufrechnungslage gem. § 387 BGB aber voraussetzt, dass die Gegenforderung des Aufrechnenden voll wirksam und durchsetzbar ist, kann der Gläubiger mit einer Insolvenzforderung gegen eine Forderung des Schuldners nur aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand (Uhlenbruck-Vallender § 301 Rn. 18; FK-Ahrens § 301 Rn. 10; MK-Stephan § 301 Rn. 18).

  • so einfach geht es mE nicht:

    der Dritte Band des MK stammt von 2002 und berücksichtigt nicht die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung.

    Die Regelungen der § 94ff InsO sind in der WVP und nach Erteilung der RSB nicht anzuwenden.

    Die Ausführungen zur Verrechnung bei erteilter RSB sind nur dann nachvollziehbar, wenn der Anspruch des Schuldners nach Erteilung der RSB begründet worden sind.

    Bestehen jedoch noch Ansprüche des Schuldners, die vor, während oder nach Beendigung des Verfahrens begründet wurden, sehe ich die Aufrechnungslage als gegeben (wissend, dass hier der Insolvenzbeschlag tw. greift, aber vielleicht nicht gesehen wurde).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dass der Studi das Geld bekommt, ist klar für uns wie für die Rpfl., er braucht es einfach, weil er keine sonstige Unterstützung bekommt. Es bleibt nur noch die Frage der juristisch korrekten Begründung, die aber offensichtlich so nicht existiert, zumindest nicht für das Insogericht. :gruebel:



    Ich höre gerade den knurrenden Magen des Studenten Felix Lustig, der bislang vom ererbten Vermögen der Witwe Bolte lebte, und dachte mir dabei, tausche doch mal Insolvenmasse gleich gewaschene Steuerrückerstattung gegen ganz normales, auf einem Bankkonto vorhandenes, Guthaben aus und setze statt Insolvenzbeschlag "Einzelvollstreckung und Kontopfändung" ein.

    Um nicht allein den § 765 a ZPO in den Raum zu schmeißen, habe ich mir bei Stöber Rückendeckung geholt.

    Dort heißt es (19. Aufl.) unter Rd-Nr. 5 d) zu § 850k ZPO, dass eine auf dem Schuldnerkonto überwiesene Versicherungsleistung und ebenso eine einmalige Erstattungsleistung einer Krankenkasse (die nicht Sozialleistung nach SGB ist) nicht vor einer Pfändung nach § 850 k ZPO geschützt. Es gilt in diesen Fällen nur noch § 765 a ZPO.

    Siehe auch :https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…guthaben&page=2

    Einmal editiert, zuletzt von SAR (16. Juni 2009 um 15:12)

  • Wir befinden uns im laufenden Insolvenzverfahren. Der Schuldner bekommt eine Steuererstattung vom Finanzamt (ca. 1000,-- Euro). Der Schuldner will sich davon einen PKW kaufen. Der Schuldner ist zwar noch arbeitslos, hätte mit dem PKW jedoch die Möglichkeit sofort Arbeit zu bekommen.

    Freigabe nach § 850i ZPO?



    Ich hätte dann da noch eine Abwandlung...

    Schuldner fährt sein Auto vor den Baum und will jetzt aus der Steuererstattung ein neues kaufen. Er arbeitet zwar und braucht dafür auch das Auto, aber für die Masse kommt nix rum.
    Ich wehre mich da innerlich etwas gegen die Freigabe...

  • Ich denke unstreitig ist, dass in all diesen Fällen eine Anwendung der §§ 850 ff. ZPO nicht konstruierbar ist. Es wäre also zu entscheiden, ob massezugehörige Mittel an den Schuldner freizugeben wären. Diese Entscheidung obliegt doch meines Wissens den Gläubigern, siehe § 100 InsO. Sollen die doch per Gläubigerversammlung darüber entscheiden. Oder liege ich da falsch? Jedenfalls wäre mir nicht bekannt, wie der Insolvenzverwalter mit den Mitteln der InsO selbst(herrlich?) Geld aus der Masse dem Schuldner zuwendet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wir befinden uns im laufenden Insolvenzverfahren. Der Schuldner bekommt eine Steuererstattung vom Finanzamt (ca. 1000,-- Euro). Der Schuldner will sich davon einen PKW kaufen. Der Schuldner ist zwar noch arbeitslos, hätte mit dem PKW jedoch die Möglichkeit sofort Arbeit zu bekommen.

    Freigabe nach § 850i ZPO?



    Hallo,

    nochmal zurück zum Ausgangsfall von rainer19652003. Habe ich es richtig verstanden, dass es im laufenden Insolvenzverfahren keine gesetzliche Grundlage z.B. §§ 850ff ZPO gibt, die eine Freigabe einer (teilweisen) Steuererstattung zulässt? Die Gründe für die Freigabe lassen wir mal außen vor.

  • stell doch einfach mal sachverhalt ein

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau



  • Ja, das ist richtig. Die Steuererstattung ist weder laufender Lohn noch Zahlung im Sinne des § 850i ZPO. Der Erstattungsanspruch ist selbständig pfändbar (§ 46 AO).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • LG Bonn 6. Zivilkammer vom 28.11.2005 Aktenzeichen: 6 T 346/05
    BGH 9. Zivilsenat vom 16.10.2008 Aktenzeichen: IX ZB 77/08



    Tststs, naja, auch ganz gut, dann kann ich ja nächstes Mal den Lottogewinn im Wege des 765a ZPO (teilweise) freigeben;). Oder das Sparbuch (weil vielleicht die Einzahlungen aus pfandfreiem Einkommen getätigt wurden). Ich bin mir ziemlich sicher, dass der BGH solche Entscheidungen kassieren würde.

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