Danke für den Hinweis.
ZitatEin Insolvenzgläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners erklären, die zwar während des Insolvenzverfahrens begründet, jedoch nicht ermittelt wurden oder aus anderen Gründen nicht in die Schlussverteilung eingegangen sind und über die der Schuldner nunmehr wieder frei verfügen kann
Das trifft bei mir leider nicht zu. Die Forderung des Schuldners wurde erst nach Abschluss des Verfahrens begründet.
Ich habe auch noch ein BGH-Urteil gefunden (IX ZR 115/04). Allerdings passt das auch nicht so genau auf meinen Fall. Der Schuldner befindet sich nicht mehr in der WVP, sondern hat bereits RSB. Damit ist die Forderung doch nicht mehr durchsetz- bzw. aufrechenbar?!?