Bedingte Forderung bzgl. Grundschuld

  • Hallo,

    ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde vorliegen, wonach die Forderung bedingt ist. Eintragen kann ich eine solche Grundschuld (HRP, 14. Auflage, Rn. 2300, 2010, 1929). Würdet ihr aber auch die Tatsache, dass die Forderung bedingt ist, mit eintragen? Ich neige dazu, es nicht einzutragen, da die Grundschuld forderungsunabhängig ist.

  • Bedingung und Befristung müssen bei der Grundschuld expressis verbis eingetragen werden, auch wenn die Forderung bedingt ist (HRP Nr. 2300).

  • Das halte ich nicht für zutreffend. Schöner/Stöber behandeln in Rn.2300 nur die Bedingtheit des dinglichen Rechts, wobei Gegenstand der Bedingung das Bestehen einer Forderung ist. Das ist nicht unser Fall.

    Vielleicht teilt uns die Fragestellerin noch mit, wie der betreffende Passus formuliert ist. Die Bedingtheit der Forderung spielt für die nicht akzessorische Grundschuld überhaupt keine Rolle, sofern das Bestehen der Forderung nicht im Bedingungswege mit dem dinglichen Recht selbst verknüpft ist.

  • Der Passus lautet: Die Parteilen bewilligen und beantragen zur Absicherung des bedingten Zahlungsanspruches die Eintragung einer brieflosen Grundschuld über x € zzgl. x % Zinsen ....

  • Entspricht dieser Wortlaut nicht HRP Rn. 2287 (1. Alternative), wonach der Wortlaut wohl nicht zu empfehlen ist, da der Sicherungszweck nicht in der Bewilligung enthalten sein darf, hier aber wohl nur der Sicherungszweck als Motiv für den Antrag angegeben wird. Ich hoffe, ihr versteht was ich meine :(.

  • Die in Rn.2287 genannten Formulierungen sagen nach meiner Ansicht exaxt dasselbe. Wo man die Formulierung "zur Sicherung der Darlehensforderung" innerhalb der Satzstellung verwendet, macht doch überhaupt keinen Unterschied. Es gibt keine Grundschuld zur Sicherung einer Forderung und Ende.

    Hier nochmal die beiden Formulierungen für diejenigen, die den Schöner/Stöber nicht zur Hand haben:

    1. Formulierung: "... zur Sicherung der Darlehensforderung einschließlich der Zinsen bewilligt und beantragt (der) Darlehensnehmer die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Darlehensgebers in Höhe von ..."

    2. Formulierung: "Der Darlehensnehmer bewilligt und beantragt (die) Eintragung einer Grundschuld (in Höhe von ...) zur Sicherung der Darlehensforderung einschließlich der Zinsen ..."

    Die erste Formulierung soll zulässig sein (Motivangabe), die zweite nicht (unzulässige Verknüpfung mit der Forderung. In meinen Augen Kokolores unter Hintenanstellung des gesunden Menschenverstandes.

  • Die von K. genannte Konstuktion kommt hier häufiger bei Verkäufen durch die Städte und Gemeinden vor. In dem KV wird eine Kaufpreisnachzahlung für bestimmte Fälle vereinbart und dann im KV ferner - je nach Lust und Laune des Verkäufers - entweder eine Sicherungshypothek oder eine Grundschuld (ohne Brief) bestellt.

    Ich muss zugeben, dass die Formulierungen jeweils bis auf den Passus "Grundschuld ohne Brief" bzw. "Sicherungshypothek" identisch sind, so dass man streng genommen dazu kommen müsste, die Grundschulden als zur Sicherung der Fordung bestellt anzusehen.
    Wir legen das jedoch äußerst großzügig als reine Motivangabe aus und tragen eine "brieflose Grundschuld" (ohne Angaben zur Fordeung und deren Fälligkeit) ein.

    Ulf

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  • Nachdem der Gesetzgeber in § 1193 Absatz 2 Satz 2 BGB selbst formuliert: "Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig" denke ich, dass die Sicherungsabrede regelmäßig als Motivangabe zu verstehen ist. Allerdings schränke ich die Bezugnahme ein: "Bezug: Bewilligung vom..., die Bezugnahme deckt nicht die Sicherungsabrede".

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich häng mich hier mal ran und hoffe jemand kann mein Brett vor dem Kopf lösen. Habe schon vieles gesehen, aber sowas? Im Vertrag steht wörtlich:
    "Ziffer 3.
    Das Recht auf Hege und Pflege, die aber auch durch Dritte oder an einem anderen Ort ausgeführt werden kann. Die Überlasserin hat eine Rente von 1.000,00 Euro im Monat und erhält vom Hof ein Baraltenteil von 1.100,00 Euro im Monat. Sollte es zur Pflege durch Dritte kommen, so ist auch der Wert des Wohnrechts in der Altenteilerwohnung in das Baraltenteil einzubeziehen, um eine Pflege durch Fremde an einem anderen Ort ausführen zu können.
    Ziffer 4.
    Die Überlasserin ist verpflichtet die Grabpflege der Familiengrabstätte auf dem Friedhof zu einem Anteil von 2/3 zu übernehmen und kommt dieser Verpflichtung nach. Daneben besteht eine Verpflichtung des Bruders der Überlasserin, die Pflege zu 1/3 zu übernehmen.
    Der Übernehmer übernimmt auch diese Verpflichtungen der Überlasserin mit sofortiger Wirkung bzw. stellt die Überlasserin hiervon frei.

    Zur Sicherung der Verpflichtungen aus Ziffer 3. und 4. wird eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 Euro bewilligt und beantragt."

    Hat jemand sowas schon mal eingetragen? Muss man hier auch wieder nur von einem Motiv - und keiner unzulässigen Verknüpfung - ausgehen? Was soll Ziffer 3. überhaupt für eine Forderung sein? Das mit dem Friedhof kann ich ja noch nachvollziehen.
    Wer kann mir Denkanstöße geben?


  • Zur Sicherung der Verpflichtungen aus Ziffer 3. und 4. wird eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 Euro bewilligt und beantragt."

    Ich stelle mir die gleichen Fragen wie Du. Ich würde das beanstanden und unter Hinweis auf die Forderungsunabhängigkeit der Grundschuld um eine "abstrakte" Bewilligung bitten.

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