§ 298 InsO bei aufgehobener Stundung

  • @ Mosser:

    Das Problem ist bei Euch wie bei uns, dass es selten Leute gibt, die sich mit Insolvenzen auskennen. Die sind mittlerweile rarer als Goldstaub. Deshalb heißt es für alle Neueinsteiger: Learning by doing.



    Das feuere ich den potentiell Betroffenen gerne entgegen, aber Du weißt ja sicherlich, wie das ist: der Betroffene ist darüber not amused...



    Aber was soll er machen, er muss damit leben. Ich muss es doch auch. Ansonsten hilft Igelstellung einnehmen und sämtliche Sachstandsanfragen ignorieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ mosser: das hört sich ja schlimm an bei Euch.... (Beileid; wir hatten ja auch schon mal ganz brutale Engpässe.... aber so boah!

    in medias res:

    habe die Struktur früher wie folgt gesehen: Stundung ist beantragt / gewährt; bis zur Ablehung / Aufhebung hat der Verwalter den Anspruch gegen die Landeskasse... . Kommt es zur Ablehnung der Stundung, ist dies "unschädlich".
    Grund: Verwalter hat ja Sekundäranspruch.
    ABER: die Sache ist feiner ziseliert: mit Aufhebung der Stundung ist der Sekundäranspruch weg, er wandelt sich in einen Schadenersatzanspruch des Treuhänders (nein ich werf jetzt nicht mit Kommentarliteratur durch die Botanik, aber ausnahmsweise mal mit einer Entscheidung: IX ZB 74/97).
    Hieraus die messerscharfe Schlussfolgerung: wird die Stundung aufgehoben, ist von einer Deckung der Treuhändervergütung nicht mehr auszugehen. Für das letzte Tätigkeitsjahr ist diese also offen und damit die Antragstellung nach § 298 möglich.
    Stellt der Treuhänder diesen Antrag nicht, kommt er seiner Schadensminderungspflicht nicht nach, und damit wäre sein Vergütungsanspruch für das letzte Jahr seiner Tätigkeit nicht aus der Landeskasse zu zahlen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @def dies lese ich in der Entscheidung IX ZB 74/07 jedoch gerade nicht, wobei diese sich auf die Stundung im laufenden Verfahren bezieht. Der IV genießt Vertrauensschutz und kann, wenn die Masse nicht ausreichend ist, die Vergütung, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen ist, von der Staatskasse verlangen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Leitsatz ist für die Tonne:

    aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass kurz nach Aufhebung des Verfahrens die Stundung aufgehoben worden ist und der Treuhänder wenigstens für das betreffende Jahr die Vergütung aus der Staatskasse erhalten kann. Das kommt der o.g. Entscheidung des BGH nach.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @def dies lese ich in der Entscheidung IX ZB 74/07 jedoch gerade nicht, wobei diese sich auf die Stundung im laufenden Verfahren bezieht. Der IV genießt Vertrauensschutz und kann, wenn die Masse nicht ausreichend ist, die Vergütung, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen ist, von der Staatskasse verlangen.



    Das sehe ich auch so. Aber deshalb habe ich auch so Probleme mit § 298 InsO. denn eigentlich ist bei meinem Fall dadurch (noch) die Vergütung gedeckt. Aber andererseits ist da ja eigentlich Blödsinn, denn der Anspruch gegen die Staatskasse dürfte doch durch die Aufhebung nur noch -wie sagt man - subsidiär sein. Also warum kann man dann nicht § 298 Inso in seiner ganzen Pracht sofort durchziehen ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Leitsatz ist für die Tonne:



    Am frühen Morgen wieder mit nix zufrieden. :mad::D

    Mit Beschluss vom 29. 3. 2007 hat das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, diesem die Stundung der Kosten bewilligt und den Diplom-Rechtspfleger H in G. zum Treuhänder bestellt. Nachdem dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war, hat das AG das Verfahren mit Beschluss vom 6. 11. 2007 aufgehoben. Mit Schreiben vom 6. 12. 2007 teilte der Treuhänder mit, der Schuldner habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen aktuellen Einkommensnachweis überreicht. Die daraufhin erfolgte Aufforderung seitens des AG vom 12. 12. 2007 beachtete der Schuldner ebenfalls nicht. Mit Beschluss vom 21. 1. 2008 hat das AG infolgedessen den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Nachdem der Schuldner auch die nunmehr vom Treuhänder geforderten Kosten für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode nicht gezahlt hat, beantragte der Treuhänder am 13. 10. 2008, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Mit Beschluss vom 17. 11. 2008 hat das AG dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Treuhänder beantragte am 23. 4. 2008, seine Schlussvergütung für zwei Jahre in Höhe von 200 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, insgesamt 245,81 Euro, gegen die Landeskasse festzusetzen.
    Das AG hat die Vergütung des Treuhänders in der beantragten Höhe von 245,81 Euro festgesetzt, jedoch den Antrag des Treuhänders, die Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen, mit Beschluss vom 21. 1. 2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Treuhänder mit der sofortigen Beschwerde. Das LG hat den angefochtenen Beschluss teilweise abgeändert und beschlossen, dass die Vergütung des Treuhänders in Höhe von 126,81 Euro aus der Landeskasse zu erstatten ist. Den weitergehenden Antrag des Treuhänders hat es zurückgewiesen.
    Aus den Gründen:

    Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6, 293 II, 64 III InsO zulässig und teilweise begründet. In Höhe von 126,81 Euro ist die Vergütung des Treuhänders aus der Landeskasse zu erstatten.
    Zwar greift die Vorschrift des § 63 II InsO nicht direkt ein, denn die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens sind dem Schuldner nicht gestundet worden. Insoweit hat das AG zutreffend ausgeführt, dass die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu erfolgen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4a Rdnr. 13). Die mit Beschluss vom 29. 3. 2007 bewilligte Stundung der Kosten bezog sich nur auf das Verbraucherinsolvenzverfahren, nicht jedoch auf das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: Januar 2008, § 4a Rdnrn. 21f.). Für das Restschuldbefreiungsverfahren hat das AG jedoch die vom Schuldner beantragte Stundung der Kosten mit Beschluss vom 21. 1. 2008 rechtskräftig versagt. Zutreffend hat das AG auch darauf hingewiesen, dass sich deshalb der hier in Rede stehende Sachverhalt von dem der Entscheidung des BGH vom 15. 11. 2007 (BeckRS 2008, 01143 = WM 2008, 546) zu Grunde liegenden unterscheidet. In jenem Fall waren dem Schuldner die Kosten für den Verfahrensabschnitt des Insolvenzverfahrens gestundet und später wieder aufgehoben worden. Die genannte Rechtsprechung ist somit auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar.
    Gleichwohl hat der Treuhänder einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das erste Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Auch wenn dem Schuldner die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht gestundet worden waren, durfte doch der Treuhänder nach § 4a III Nr. 2 S. 3 InsO darauf vertrauen, dass die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgen würde und er demgemäß seine Vergütung und die Auslagen aus der Landeskasse erhalten würde. Nach § 4a III Nr. 2 S. 3 InsO treten die Wirkungen der Stundung bis zur Entscheidung über die Stundung einstweilig ein. Der Schuldner hatte am 22. 3. 2007 beantragt, ihm die Kosten des Verfahrens zu stunden. Das AG hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass damit auch die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren erfasst sein sollte. Zu Beginn seiner Tätigkeit während des Restschuldbefreiungsverfahrens konnte der Treuhänder davon ausgehen, dass seine Vergütung und Auslagen von der Landeskasse getragen werden würden. Andernfalls wäre es dem Treuhänder auch nicht zumutbar gewesen, mit der Tätigkeit zu beginnen, da ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und damit das Risiko, mit seiner Vergütung auszufallen, bekannt waren.
    Etwas anderes gilt jedoch für die im zweiten Jahr des Restschuldbefreiungsverfahrens angefallene Vergütung des Treuhänders in Höhe von 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Diesen Betrag kann der Treuhänder nicht von der Landeskasse fordern. Die Wirkungen des § 4a III Nr. 2 S. 3 InsO gelten für diesen Teil der Treuhändervergütung nicht. Mit Beschluss vom 21. 1. 2008 hatte das AG den Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Damit war die einstweilige Wirkung einer Kostenstundung beseitigt. Der Treuhänder konnte nun nicht mehr darauf vertrauen, dass die Stundung erfolgen würde und damit seine Vergütung von der Landeskasse ersetzt würde. Vielmehr war ihm mit dem Beschluss vom 21. 1. 2008 bekannt, dass dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten versagt worden war. Das Risiko, vom Schuldner die Vergütung zu erhalten, lag nunmehr beim Treuhänder.

  • Ich versuchs mal ganz ohne Entscheidungen und Kommentarstellen:
    Der Sinn von § 298 InsO ist doch, die Nichtzahlung der Mindestvergütung zu sanktionieren.
    Deshalb kann ich doch dem Schuldner nicht die Restschuldbefreiung versagen, wenn der TH die Mindestvergütung - woher auch immer - bekommt. Es wäre m.E. sogar rechtsmißbräuchlich, wenn ein TH einen Antrag auf Versagung nach § 298 InsO, obwohl er die Vergütung aus der Staatskasse bekommt.
    Wäre ja auch ziemlich paradox: Man versagt die RSB, weil der TH seine Mindestvergütung nicht bekommen hat und später zahlt man sie ihm dann aus. Damit würde der Aufhebungsbeschluss eigentlich falsch.
    § 298 InsO stammt noch aus (den schönen und sinnvollen) Zeiten vor der Stundung. Von der Systematik ist es nun einmal so, dass § 298 InsO zieht, wenn der TH ein Jahr mit seiner Vergütung ausfällt. Und die Stundung wurde nicht eingeführt, um dem TH in jedem Fall die Mindestvergütung zu sichern, sondern um mittellosen Schuldnern die RSB zu ermöglichen.

  • hm, also ich versuchs noch mal anders:
    im laufenden Verfahren bei Stundung Vergütung aus der Masse; reicht diese nicht, Anspruch gegen die Staatskasse (ergo: Verhältnis der Subsidiarität). Ist die Stundung aufgehoben, entfällt dder Subsidiäranspruch
    1. Folge: keine Deckung des Vergütungsanspruchs => Einstellung nach § 207, keine RSB
    2. Folge: SEA des Verwalters wg. Vertrauensschutz gegen die Staatskasse (der deckt nicht die Vergütung i.S.v. § 207 i.V.m. § 54 Nr. 2 !) sondern ist ein SEA , der nur in der Höhe mit dem Vergütungsanspruch übereinstimmt)

    So meine ich lässt sich die genannte BGH -Entscheidung verstehen.
    Dies umgebrochen auf das Verfahren der RSB bei Kostenstundung:
    reichen die Einnahmen nicht aus, greift der Subsidiäranspruch
    Wird die Stundung aufgehoben, so hat der Treuhänder wiederum einen SEA gegen die Staatskasse; an sich für den gesamten Leistungszeitraum, jedoch mit nachstehende Einschränkung: m.E. muss der Treuhänder versuchen über das gesetzlich vorgesehene Druckmittel den für das letzte Jahr begründeten Vergütungsanspruch (den er ja grade nicht aus der Landeskasse bekommt) einzufordern (Stichwort: Schadensminderungspflicht).
    Wie gesagt, so haben wir dies bei uns früher auch nicht gesehen..... Vielleicht hab ich den Gedankengang jetzt etwas klarer formuliert

    PS: im übrigen böte dies noch folgenden Vorteil: bekäme der Treuhänder - ohne auf 298 rekurrieren zu wollen - seinen Anspruch aus der Landeskasse gezahlt, so würde er -sofern WVP noch nicht abgelaufen ist - zunächst noch mindestens 1 weiteres Jahr sein Amt innehaben, und das in Ansehung der Unzuverlässigkeit des Schuldners.... (besonders interessant in Fällen, in denen der Schuldner abgetaucht ist....)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Defaitist (23. August 2009 um 22:23) aus folgendem Grund: tippselrefeherlre + ergänzung

  • (...) (besonders interessant in Fällen, in denen der Schuldner abgetaucht ist....)



    Hallo zusammen,

    ich mache erst seit kurzem InsO und habe genau dieses Problem:

    Der Schuldner ist in der WVP abgetaucht. Er wurde mehrfach aufgefordert seinen Obliegenheiten nachzukommen. Post kam zurück. EMA ohne Erfolg. Dann wurde die Stundung in 08/09 (Aufhebung des Verf. in 07/08) aufgehoben. Ich tendiere der o. g. "strengen" Meinung zu folgen und die RSB zu versagen ohne ein Jahr mit der Begründung abzuwarten, dass die Mindestvergütung noch durch die Staatskasse gedeckt sei.

    Hat jemand eine Vorlage für einen entsprechenden Versagungsbeschluss? Bin wie gesagt erst seit kurzem dabei und finde in unseren Beständen nichts passendes.

  • Den darf er m. E. aber gar nicht stellen, da seine Vergütung noch gar nicht fällig ist.



    Hm, die Aufhebung des Verfahrens ist doch schon über ein Jahr her und der TH hat noch keinen Vorschuss bekommen?!

    ___
    P. S. Ich habe eine Beschlussvorlage zu einem Versagungsbeschluss gemäß § 298 InsO im HRP InsO gefunden.

  • nun, einen Vorschuss hat der Treuhänder auch nicht zu bekommen. Die Stundung für das sog. Restschuldbefreiungsverfahren wurde offenbar kurz nach ihrer Gewährung aufgehoben. Damit hat er den Haftungsanspruch gegen die Staatskasse. Mit der Geltendmachung muss er nun leider 1 Jahr ab Aufhebung warten und m.E. vor Geltentmachung des SEA das Verfahren nach § 298 initiieren. Aber das Jahr - hier nach Aufhebung des Verfahrens (nicht ein Jahr ab Aufhebung der Kostenstundung !) abwarten.

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  • bei uns sind alle Insorpfl. ausgefallen und ich bin seit Ende Juni der Gott aller Götter hier. Hat zwar den charmanten Vorteil, dass ich alles so entscheiden kann, wie ich will. Der Nachteil ist allerdings, dass wir eigentlich 3 Vollzeitkräfte sind und ich das jetzt alles alleine mache...



    Da kann man wohl nur sagen: Ach Du Sch***



    Zumal ich auch noch Gläubigerversammlungen für 3 abhalten muß. DAS nervt am meisten. Alleine die Vorbereitung Dieser. da wirste huschig...



    Ich fühle mit Dir. Mir ging es vergangenes Jahr auch einige Monate so :(

  • Hallo,

    hänge mich mal dran.

    In der RSB-Phase ist dem Schuldner die gewährte Stundung für das Inso-Verfahren aufgehoben und der Antrag auf Stundung für das RSB-Verfahren zurückgewiesen worden.

    Ankündigung der RSB: 05.09.07
    Obiger Beschluss: 24.07.09, rechtskräftig 09.02.2010

    Der TH teilt im ersten anteiligen Jahr mit (Dez. 07), dass die anteilige Vergütung vom Schuldner angefordert wurde.

    Der TH teilt im 2. Jahr mit (September 08), dass 119 € angefordert wurden.

    Der TH teilt im April 09 mit, das der Schuldner die letzten 119 € nicht gezahlt hätte, und beantragt Versagung RSB.

    Die RSB wird nach Anhörung versagt und TH beantragt Festsetzung seiner Vergütung (2 Jahre, 7 Monate)

    Ich habe antragsgemäß festgesetzt und zwar gegen die Landeskasse.
    Hätte ich gar nicht machen dürfen, oder? Sondern nur für das erste Jahr, weil dann der TH in die Pötte hätte kommen müssen, oder?!

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