Guten Morgen!
Ich habe gerade ein kleines Problem mit einer Grundschuldbestellungsurkunde eines Notars (und hier auf die Schnelle keine passende Antwort gefunden).
Der Notar beantragt in seinem Anschreiben, eine Grundschuld unter Ausnutzung des bei der AV eingetragenen Rangvorbehalts eintragen zu lassen. Soweit ist ja auch noch alles o.k.
In der Grundschuldbestellungsurkunde sagt er dann bzgl. des Ranges, dass die Grundschuld Rang nach folgenden Voreintragungen erhalten soll:
Rang nach Abt. II/1 - 9 => die AV ist unter II/10 eingetragen
In Abt. III soll die Grundschuld natürlich zunächst an rangbereitester Stelle eingetragen werden und nach Eigentumsumschreibung erste Rangstelle erhalten.
Irgendwie stehe ich gerade auf der Leitung: Sehe ich es richtig, dass er eigentlich in der Urkunde auch auf den Rangvorbehalt und dessen Ausnutzung hätte eingehen müssen? Ich demnach also eine Berichtigungsurkunde (wozu er bzw. seine Notariatsangestellten) noch nicht mal bevollmächtigt wären???
Oder bin ich dann mal wieder zu penibel???
Ausnutzung Rangvorbehalt (Formulierung)
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Bist meines Erachtens nach nicht zu penibel. Oder hat der Notar ne Vollmacht und er hat den Antrag zur Rangstelle unter Ausnutzung des Rangvorbehalts aufgrund der Vollmacht gestellt?
Ich würd es beanstanden, da eine entsprechende Bewilligung fehlt. -
Die Ausnutzung des Rangvorbehalts bedarf der Bewilligung durch den Eigentümer. Diese liegt nicht vor.
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Sehr gut!!! Brauche halt manchmal noch eine Bestätigung...
Danke! -
Meist steht doch allgemein in der Grundschuldbestellungsurkunde, dass der Besteller allen zur Rangbeschaffung erforderlichen Erklärungen wie Löschungen und Rangänderungen zustimmt.
Reicht das aus, also kann ich das in eine Bewilligung zur Ausnutzung des Rangvorbehalts umdeuten?
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Reicht das aus, also kann ich das in eine Bewilligung zur Ausnutzung des Rangvorbehalts umdeuten?
Mir reicht das nicht. Ich möchte eine konkrete Aussage dahingehend, dass der Vorbehalt ausgenutzt werden soll. -
Wie Ulf. Einer Erklärung eines anderen zustimmen ist etwas anderes, als sie selbst abzugeben.
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okay, prima, danke für eure hilfe. ich fands einfach komisch, das in meinem fall so gar nix zum rangvorbehalt gesagt wird, und diese lösung des auszulegen fänd ich auch sehr dürftig. Danke sehr
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Hallo,
ich weiß nicht, ob das hier rein passt, hab aber nichts anderes gefunden...Der Notar beantragt eine Grundschuld unter Einweisung in den Rangvorbehalt.
In Abteilung 2 ist bereits eine AV mit Rangvorbehalt eingetragen (Vorrangsvorbehalt: Grundpfandrechte bis 200.000 €).
Die Grundschuld soll in Höhe von 600.000 € eingetragen werden.
In der Urkunde weist der Notar darauf hin, dass der Rangvorbehalt nicht ausreicht und er deshalb noch einen Rangrücktritt des Berechtigten der AV einholt. Der Rangrücktritt wurde mitvorgelegt. Beim Rangrücktritt ist der Rangvorbehalt nicht erwähnt; es wird einfach mit dem Recht Abt. II/1 hinter die neu zur Eintragung kommende Grundschuld iHv 600.000 € zurückgetreten, was auch bewilligt wird.Wie wird das nun im Grundbuch eingetragen ?
Bei der Grundschuld/AV:
Rang vor Abt. II/1 bzw. Rang nach Abt. III/1 aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts.
Soll der Rangrücktritt auch ins Grundbuch mitaufgenommen werden? Also z.B. aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts, im Übrigen Rangrücktritt.Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen
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Wie wird das nun im Grundbuch eingetragen ?... aufgrund Ausnutzung des Rangvorbehalts und Rangrücktritt.
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Passt doch,
beides drin, Sache klar.
Die Ausnutzung muss halt auf alle Fälle rein, damit niemand auf die Idee kommt, da ginge noch was -
Vielen Dank für die Antwort, dann werde ich das so eintragen
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