FamG, VormG und Art. 111 FGG-RG

  • Ich habe ein Verfahren (derzeit noch nach altem Recht) laufen, in welchem ich als FamG wohl feststellen werde, dass die Interessen der Eltern zu denen der Kinder in erheblichem Gegensatz stehen, so dass ich nach §§ 1629, 1796 BGB für das bestimmte Geschäft die eSO entziehen und auf einen noch zu benennenden Pfleger übertragen werde.

    Nach altem Recht hätte ich dann die Sache gleichzeitig mit meinem 1796er-Beschluss an das VormG abgegeben, damit dort der Pfleger ausgewählt und bestellt werden kann.

    Dort wäre das aber wohl als neues Verfahren anzusehen, so dass nach FamFG das VormG gar nicht zuständig wäre, oder!?

    Muss ich daher die Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG nun so verstehen, dass mit meinem 1796er-Beschluss das dann folgende Pflegschaftsverfahren beim FamG statt beim VormG zu führen ist?

    Ist dann die Pflegschaft beim FamG eine neue Sache und wird eine neue Akte angelegt oder wird das dann plötzlich alles aus meiner 1796er-Akte bearbeitet (hat bei uns Auswirkungen auf die Zuständigkeit, da für Pflegschaften - nun als FamG - nach wie vor diejenigen im Hause zuständig sind, die das früher schon - als VormG - bearbeitet haben)?

    Oder mit anderen Worten:
    Wie verfahre ich mit der Sache, nachdem ich als FamG die eSo z.T. entzogen habe?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich glaube, dass sich das von Dir geschilderte Problem gar nicht stellt, weil § 1697 BGB durch Art. 50 Nr. 31 des FGG-Reformgesetzes (BGBl. 2008 I, 2586) aufgehoben wurde. Wenn Du die elterliche Sorge nach dem 31.08.2009 entziehst, ist das FamG somit auch für alles weitere originär zuständig. Ob in einer Akte oder in mehreren, entzieht sich meiner Kenntnis. Als früher für alles noch das VormG zuständig war, hat man die elterliche Sorge unter dem Az. X entzogen und die Pflegschaft wurde unter dem Az. VIII neu eingetragen. Evtl. verhält sich das heute beim FamG ähnlich.

  • Zitat:

    Als früher für alles noch das VormG zuständig war, hat man die elterliche Sorge unter dem Az. X entzogen und die Pflegschaft wurde unter dem Az. VIII neu eingetragen.

    Das kann nicht sein. Das Aktenzeichen X war dem Vormundschaftsgericht zugewiesen; die Entziehung der e. S. war in der Zuständigkeit des Familiengerichts. :D

  • Danke für den Hinweis! Den Wegfall des § 1697 BGB hatte ich bisher übersehen. :oops:

    Bleibt also nur noch die Frage, wie das "aktentechnisch" zu handhaben ist:
    Anlegung einer gesonderten Pflegschaftsakte oder Bearbeitung insgesamt aus der vorhandenen 1796er-Akte?

    Ulf

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  • Auf einer Fortbildungsveranstaltung wurde uns mittgeteilt, dass nach der AktO eigentlich keine neue (Pflegschafts-)Akte anzulegen sei, denn nach der AktO sei alles aus der orginären F-Akte zu bearbeiten.

    Da dies jedoch dazu führen würde, dass die Pflegschaften für den Rechtspfleger nicht zählen würden, ist nach Aussage des Dozenten mit dem JM (ich denke er meinte das JM NRW), abgesprochen dass entgegen der AktO eine neues Az. zu vergeben ist. Ob man dann, was ich für richtig halte, auch tatsächlich eine neue Akte anlegt, oder nur das alte Az. durchstreicht und durch das neue ersetzt steht dann in der Zuständigkeit des Entscheiders bzw. der Geschäftsstelle.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mit "früher" meinte ich die Rechtslage vor der Familienrechtsreform. Zu dieser Zeit war das Vormundschaftsgericht auch für die Entziehung der Personen- und Vermögenssorge zuständig.




    Nein, das oblag dem Familiengericht (§§ 1666 ff, 1629II3,1796 BGB.



    Früher nicht!
    In meinem alten Palandt (47. Aufl. v. 1988) lautet § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB noch:
    "Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen."

    Ebenso in § 1629 BGB a.F..

    Zitat von Cromwell

    Als früher für alles noch das VormG zuständig war, hat man die elterliche Sorge unter dem Az. X entzogen und die Pflegschaft wurde unter dem Az. VIII neu eingetragen.



    So war es damals bei uns auch.

    Zitat von Ernst P.

    Auf einer Fortbildungsveranstaltung wurde uns mittgeteilt, dass nach der AktO eigentlich keine neue (Pflegschafts-)Akte anzulegen sei, denn nach der AktO sei alles aus der orginären F-Akte zu bearbeiten.



    So wurde es uns auch gesagt.
    Unlogisch finde ich nur, dass z.B. bei einem Wechsel von Pflegschaft in Vormundschaft dann doch ein neues Az. angelegt werden soll. Bsp. Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht = Pflegschaft -> selbes AZ. Danach Entzug Sorge = Vormundschaft -> neues AZ. Was das soll konnte mir bislang kein Mensch erklären.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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