FamFG: Gerichtliche Genehmigungen (insbesondere: Problematik des § 1812 BGB)

  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist m. E. keine Lösung um schneller zur Wirksamkeit der Genehmigung zu kommen. Sie oben # 50 und #52 sowie hier u. a. # 25, 34 und 41

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist m. E. keine Lösung um schneller zur Wirksamkeit der Genehmigung zu kommen. Sie oben # 50 und #52 sowie hier u. a. # 25, 34 und 41



    Bei Nachlasspflegern und unbekannten Erben aber doch schon ... ?! :gruebel:



    In den Nachlasspflegschaften halten wir diese Verfahrensweise bei uns auch für zulässig und werden daher so verfahren.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Noch eine Ergänzung zur Klarstellung:

    Wer gerichtlicherseits schon bisher regelmäßig mit allgemeinen Ermächtigungen gearbeitet hat, kann dies natürlich auch weiterhin tun, ohne von der beschriebenen Bedingungskonstruktion Gebrauch zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn die allgemeine Ermächtigung auf die Genehmigungen nach § 1812 BGB und darüber hinaus auch noch auf betragsgemäßig begrenzte Verfügungen beschränkt wird. Alles weitere ist dann Sache der Rechnungslegung.

    Aber natürlich ist auch insoweit das Procedere des FamFG (Verfahrenspfleger etc.) einzuhalten, damit die allgemeine Ermächtigung auch in Rechtskraft erwachsen kann.



  • Das deckt sich auch nach 2 Monaten noch zu 100% mit meiner Auffassung, also keine "serienmäßige" Bestellung von Verfahrenspflegern, so wie das OLG Dresden (siehe Thread hier) in Kenntnis der Entscheidung des BVerfG entschieden hat.

    Im ersten ordentlichen Kommentar Keidel zum FamFG ist unter § 9 auch an keiner Stelle der hier gegenständliche Fall aufgeführt. Da geht man für die Bestellung eines Verfahrenspflegers lediglich von Fällen aus, wo "bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters" ein solcher Verfahrenspfleger benötigt wird, etwa, wenn zwar die Bestellung eines Betreuers oder Vormunds oder Ergänzungspflegers bereits beantragt/ angeregt wurde, dieser bislang aber noch nicht bestellt wurde. Genau dafür wollte der Gesetzgeber wohl diese Vorschrift haben, aber nicht als Auffangvorschrift für die Stellen im Gesetz, wo man die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer gesonderten Vorschrift "vergessen" hat.
    Hier soll die Vorschrift aber derart strapaziert werden, dass ein Verfahrenspfleger damit für das gesamte Verfahren bis zur Bekanntmachung des Beschlusses Anwendung finden soll, ohne dass überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt ein nach dem BGB vorgesehener gesetzlicher Vertreter überhaupt eintritt.
    Insoweit halte ich diese Ansicht von Cromwell nach wie vor für zu weit hergeholt.

    Am besten wäre es halt, dass auf Gund unserer vielen Stellungnahmen der Gesetzgeber sich doch nochmal veranlasst sieht, das FamFG für Kindschaftssachen hinsichtlich der Notwendigkeit und Funktion eines Verfahrenspflegers - besonders in vermögensrechtlichen Angelegenheiten - zu ergänzen.

  • Ich schlage vor, die an anderer Stelle geführte Diskussion über die grundsätzliche Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Familiensachen in den hierfür maßgeblichen Threads fortzuführen. Dabei geht es nämlich vorwiegend um ein Elternhandeln, für welches § 1812 BGB ohnehin nicht gilt.

    Bei nicht befreiten Betreuungen und Nachlasspflegschaften ist dagegen sowohl § 1812 BGB als auch § 1825 BGB einschlägig. In Familiensachen gilt dies nur, wenn ein Vormund oder Pfleger handelt und insoweit ist dann auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 9 Abs.5 FamFG i.V.m. § 57 ZPO notwendig, weil kein Elternhandeln in Frage steht.

    Mein Lösungsvorschlag zu den §§ 1812, 1825 BGB bezieht sich demnach nur auf die im letzten Absatz genannten Fallgestaltungen. Die Diskussion sollte sich hier deshalb auch auf diese Fälle beschränken.

  • Ich habe die ganze Diskussion nicht komplett verfolgt und einige der Beiträge nur überflogen, aber könnte man nicht mit der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung (hier: Genehmigung) was "drehen"?

  • Nochmal eine kleine Frage (zum Verständnis): Genehmigungen, wonach Geldanlagen zu genehmigen sind (u. a. mündelsichere Anlagen, z. B. Anlage eines Sparbriefes), sind nicht von der Rechtskraft abhängig zu machen, da es sich hierbei um Innengenehmigungen handeln. Der Passus: Beschluss wird mit Rechtskraft abhängig ist daher nicht in Beschluss mit aufzunehmen. Habe ich das richtig verstanden?

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ich habe jetzt mal noch bei Beck online gestöbert und bin auf folgendes Ergebnis gestossen: Kommentar Bumiller/Harders, 9. Auflage 92009 , zu § 40 FamFG
    Beschlüsse, dür die ein Rechtsgeschäft genehmigt wird, werden erst mit formeller Rechtskraft wirksam. (Randnr. 6).
    Erfasst werden nur Genehmigungen die unmittelbare Wirkung nach außen haben (Rn. 11)
    Nicht erfasst werden Genehmigungen, die keine unmittelbare Wirkung nach außen haben (Innengenehmigungen), z. B. § 1810, 1811. (Rn. 12So sind wir bei unseren - auch mündelsicheren - Geldanlagen.
    Demnach ist die "Genehmigung" von Geldanlagen nicht von der Rechtskraft abhängig zu machen, was in meinen Augen auch sinnvoll erscheint.

  • Das Problem ist nur, dass man zum Zweck der Anlage oft auf Gelder zurückgreifen muss, die auf Sparbüchern oder Festgeldguthaben schlummern, sodass man insoweit um eine Genehmigung nach § 1812 BGB nicht herumkommt. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Geldanlage -obwohl selbst außengenehmigungsfrei- gleichwohl erst nach Rechtskraft des Außengenehmigungsbeschlusses nach § 1812 BGB erfolgen kann. Auch dieser relativ sinnfreien Rechtsfolge wollte ich (u.a.) mit meinem eingangs unterbreiteten Vorschlag begegnen.

  • Ja das ist klar. Jedoch hatte ich es jetzt ganz oft, dass vom Girokonto aus Geld angelegt werden sollte und das wäre nicht von der Rechtskraft abhängig (§ 1813 BGB).

    Ganz streng genommen müßte man schauen, ob das Geld vom Betreuer, über welches nun verfügt werden soll und neu angelegt werden soll, angelegt wurde, denn dann bräuchte er nach § 1813 BGB zur Verfügung über dieses Geld auch keine Genehmigung (und somit nicht von Rechtskraft abhängig). Dies geht jedoch in der Praxis oft unter.

  • Ich muss das Thema hier aufgreifen, auch wenns im Subforum "Betreuung" möglicherweise besser wäre.

    Nachdem Cromwell den § 1825 BGB ( bedingt;)) hier ins Spiel gebracht hat , soll er auch hier weiter behandelt werden.

    Ich hab hier jetzt von mehreren Betreuern "Massenanträge" auf Befreiung gem. §§ 1817 oder 1825 BGB .

    Selbst nach Cromwell wären hier jetzt die Betreuungsgerichte zuständig, da die Anträge nach dem 01.09.2009 gestellt wurden.:teufel:

    Zumindest § 1817 BGB setzt wörtlich einen förmlichen Antrag nach § 23 I FamFG voraus.
    (In dem Fall ist sogar das Gesetz auf meiner Seite , da ich ja generell ein "Antragsfreund" bin:D ).

    1. Frage :

    Wie sieht nun das weitere Verfahren nach FamFG aus ?

    Anhörung des Betreuten ?
    Nach § 23 II FamFG soll ihm zumindest der Antrag zur Stellungnahme
    versandt werden .

    Verfahrenspfleger ?

    2.) Wie sieht der Beschluss aus ?

    M.E. ist der Beschluss wegen § 40 II FamFG nicht von der Rechtskraft abhängig, sodass die "normale" Rechtsbehelfsbelehrung gilt.

    Liege ich da richtig ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!