Tschuldigung: Auflösung von Girokonten (= Kündigung des Girokontovertrages) ist trotz der Ausführungen von Spanl aus dem Jahre 1989 genehmigungsfrei.
Das sieht nicht nur ein Spanl so ;), die Auflösung des Girokontos geschieht durch die Kündigung aller geschlossenen Einzelverträge und bedarf in jedem Falle der Genehmigung nach § 1812 BGB, ein § 1813 Absatz 1 Nr. 3 BGB ändert genauso wenig etwas daran, wie die vorherrschende Praxismeinung .