Rechtsmittel im FamFG

  • Auch bei uns wird die Sprungrechtsbeschwerde nicht mit aufgeführt, ist im Textbaustein (Vormtext) nicht mit drin und somit sicher in ganz Sachsen nicht in der RMB. Allerdings im Familiengericht wird sie in Beschlüssen mit aufgeführt. Sind ellenlange RMB, frage mich, wie der Normalverbraucher das so verdaut.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • im Rechtspfleger 2010 Heft 8 steht ein sehr interessanter Artikel zur Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung,
    bitte wer das dann mal gelesen hat----

    Ich habe das so verstanden, aber sehe ich das richtig:
    Die Genehmigung der Geldanlage ist eine Innengenehmigung, die sofort wirksam ist und gegen die innerhalb 1 Monat RM möglich ist.
    Die Abhebung von Geld nach 1812 ist eine Außengenehmigung mit Wirksamkeit erst nach Ablauf der RM-Frist von 2 Wochen.
    Da oft Abhebung und gleichzeitig Neuanlegung beantragt werden, müßte man möglichst 2 Beschlüsse machen. Nur was nutzt die sofortige Möglichkeit der Neuanlage, wenn dieses Geld ja doch erst nach Rechtskraft aus der alten Anlageform abgehoben werden kann?:gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Was verstehst Du unter "sofort wirksam" ?

    Für die Wirksamkeit der Innengenehmigung bedarf es mind. der Bekanntgaben an den Betreuer gem. § 40 I FamFG.
    Ob das "sofort" ist ?:gruebel:
    Die Anordnung sofortiger Wirksamkeit ist m.E. den in § 287 FamFG aufgeführten Statusverfahren vorbehalten.

    Und in der Tat muss der Betreuer für den "Gesamtvollzug" der Neuanlage die Rechtskraft abwarten.

  • ja, "sofortige Wirsamkeit" entspr. § 40 Abs. 1 FamFG,
    nur wir haben hier bis jetzt auch die Geldanlagen genehmigt mit dem RM und dem Wirsamkeitsvermerk wie bei der Außengenehmigung.
    Allerdings haben die Banken keine Rechtskraft abgewartet. Die Betreuer konnten immer schon mit der noch nicht rechtskräftigen Genehmigung handeln. Da hatte sich das wohl sozusagen in den Fällen "selbst geheilt"???

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Versteh ich nicht.

    Wie soll die Neuanlage bereits erfolgen können, wenn die ( Außen) Genehmigung zur Abhebung noch gar nicht rechtskräftig ist und dementspr. rechtskräftige Ausfertigung der Bank noch gar nicht vorliegen kann.

  • Viele Banken haben so gehandelt und schon bei Vorlage der noch nicht rechtskräftigen Genehmigung zur Abhebung das Geld ausbezahlt. Wäre die nicht in Rechtskraft erwachsen, wäre das Kreditinstitut voll in der Haftung drin gewesen.


    willi2: Japp, das stimmt, s. auch mein Thread "Innengenehmigung einer Anlage -> Rechtskraft" bzw. insbesondere der dort verlinkte Thread aus 2009.

    Die Frage ist nur, welche Konsequenz man daraus zieht. Bei Abhebung und Neuanlage zwei Beschlüsse machen?
    Alles in einen packen und hinzusetzen "Hinsichtlich der Abhebung wird der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam"?

    Das hat allerdings gar nichts mehr mit Rechtsmitteln zu tun.

  • ja, "sofortige Wirsamkeit" entspr. § 40 Abs. 1 FamFG,
    nur wir haben hier bis jetzt auch die Geldanlagen genehmigt mit dem RM und dem Wirsamkeitsvermerk wie bei der Außengenehmigung.
    Allerdings haben die Banken keine Rechtskraft abgewartet. Die Betreuer konnten immer schon mit der noch nicht rechtskräftigen Genehmigung handeln. Da hatte sich das wohl sozusagen in den Fällen "selbst geheilt"???



    Das ist bei manchen Banken bei der Abhebung der Gelder vom Sparkonto nicht unüblich. Leider.
    Deswegen werden durch einige Kollegen bei der Übersendung der Genehmigung an den Betreuer nur Beschlussabschriften, und erst mit dem RKV Beschlussausfertigungen versandt.

    Auf entsprechende telefonische oder schriftliche Hinweise reagieren die Banker teilweise immer noch mit "Hach, wir ham dat immer so jemacht. Da gibts wat Neues? Da muss ich mal die Rechtsabteilung / Innenrevision fragen. Das glaub ich Ihnen erstma nich."
    Alles schon gehört ... :mad:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hier meine Stellungnahme aus einem Parallelthread:

    Die bereits angekündigte kurze Abhandlung von Wesche (Rpfleger 2010, 403) enthält am Ende folgende Zusammenfassung:

    Außengenehmigungen werden erst mir Rechtskraft wirksam und unterliegen der Beschwerdefrist von zwei Wochen. Innengenehmigungen sind Endentscheidungen. Sie sind sofort wirksam mit Zugang, bei dem, den es angeht. Sie sind mit der Beschwerdefrist von einem Monat anfechtbar. Wird zugleich eine Außen- und eine Innengenehmigung erteilt, sollten wegen der unterschiedlichen Fristen des Wirksamwerdens und der Beschwerde zwei körperlich getrennte Beschlüsse erlassen werden. Diese sind mit den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen zu versehen. Anderenfalls, sofern auf einem Papier, in scheinbar einem Beschluss, entschieden wird, ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die unterschiedlichen Fristen der Wirksamkeit und Beschwerde hinzuweisen. Der Betreute ist grundsätzlich zu beteiligen und nimmt selbst seine Rechte wahr, soweit er dazu noch in der Lage ist. In anderen Fällen ist ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

    Im übrigen vertritt Wesche für erforderliche Genehmigungen nach § 1812 BGB bei Geldgeschäften des täglichen Lebens die Ansicht, dass dem Betroffenen nicht angehört bzw. ihm auch kein Verfahrenspfleger bestellt werden muss (Verfügungen über Gelder zum Zweck der anderweitigen Geldanlage, Geldübertrag vom Sparbuch auf das Girokonto). Das mag früher zutreffend gewesen sein (Wesche verweist hier auf die Ausführungen von Bestelmeyer Rpfleger 2004, 604 zum alten Recht). Es darf aber bezweifelt werden, ob sich dies auch unter der Geltung des FamFG noch so verhält. Das ist ja auch der Grund, weshalb über die Krux mit § 1812 BGB im Forum bereits so viel diskutiert wurde.

  • zu #58,59: Mit der Entscheidung des OLG Hamm (keine individuelle Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich) kann ich gut leben.

    Aktuelles Beispiel z.B. das Beschwerderecht des niemals sorgeberechtigten Kindesvaters bei nicht verheirateten Eltern.

    Hier wurde z.T. vertreten, dem Kindesvater steht zumindest bei der erstmaligen Entziehung des Sorgerechts wegen
    § 1680 III BGB ein Beschwerderecht zu (z.B. OLG Nürnberg Beschluss vom 30.12.2009 – 7 UF 1050/09 –; abrufbar Beck-Online). Das OLG Celle lehnte demgegenüber ein Beschwerderecht des Kindesvaters ab, wenn das Familiengericht es abgelehnt hat, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen (OLG Celle Beschluss vom 30.06.2010 – Az.: 10 UF 82/10 –). Die Entscheidung des OLG Celle zitiert insbesondere noch die alte BVerfG-Entscheidung vom 29.01.2003 – Az.: 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 – wonach § 1626a BGB mit Art. 6 II GG vereinbar ist. Der BGH hat sich bei der Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter der Entscheidung des OLG Nürnberg angeschlossen – BGH Beschluss vom 16.06.2010 – Az.: XII ZB 35/10 – und offen gelassen, ob an dem Ausschluss des Kindesvaters in den übrigen Fällen nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des EGMR vom 03.12.2009 (FamRZ 2010,103) weiterhin festzuhalten ist. Das BVerfG hat zwischenzeitlich erneut entschieden und bestimmt, dass §§ 1626a I Nr. 1, 1672 I BGB mit Art. 6 II GG unvereinbar ist (BVerfG Beschluss vom 21.07.2010 - Az.: 1 BvR 420/09 -). Gleichzeitig hat das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregeleung angeordnet, dass auf Antrag eines Elternteils Verfahren zur Übertragung des gemeinsamen (Teil-)Sorgerechts auf beide Eltern oder auf Übertragung des alleinigen (Teil)Sorgerechts auf den Kindesvater eingeleitet werden können.

    In Sorgerechtsverfahren, in denen eine Beschwerdeberechtigung des Kindesvaters in Betracht kommt, kann man den Kindesvater am Verfahren förmlich beteiligen und den Beschluss mit allgemeiner Rechtsbehelfsbelehrung dem Kindesvater bekanntgeben, ohne konkret entscheiden zu müssen, ob der Kindesvater tatsächlich im konkreten Verfahren beschwerdeberechtigt ist.

    Bei einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Auflösung eines Girokontos mit einem Guthabenbetrag von aktuell 590,- € würde ich den Beschluss mit der allgemeinen Rechtsbehelfsbelehrung (bis 600,- € einschließlich befristete Erinnerung sonst befristete Beschwerde) erlassen, ohne mich konkret mit dem Verfahrenswert des Genehmigungsverfahrens auseinandersetzen zu müssen (ggf. wird das Obergericht für die Auflösung des Girokontos an sich einen Schätzwert annehmen, so dass aus der Gebührenaddition Schätzwert + 590,- € Guthabenbetrag ein Verfahrenswert von mehr als 600,- € herauskommt). Bei der allgemeinen Rechtsbehelfsbelehrung muss ich mich insoweit nicht konkret festlegen.

    Einmal editiert, zuletzt von JörgZ (25. August 2010 um 12:09)

  • Im HRP Firsching/Dodegge Familienrecht 2. Halbband, 7. Auflage 2010, sind auf Seite 96 und auf Seite 178 Rechtsmittelbelehrungen bei betreuungsgerichtlichen Genenehmigungen aufgeführt.
    Von einer Sprungrechtsbeschwerde ist dort keine Rede. Nehmt ihr die Sprungrechtsbeschwerde (Frist 1 Monat) in die Rechtsmittelbelehrung auf oder nicht ?
    Wann wird das Rechtskraftzeugnis erteilt, nach 2 Wochen oder 1 Monat ?



    Bei uns ist die Sprungrechtsbeschwerde Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtskraft wird hier auch erst nach Ablauf des Monats der Sprungrechtsbeschwerde erteilt.

  • Hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung bei bestehendem Anwaltszwang #58 existiert jetzt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, wonach die Formulierung "Alle Beteiligten müssen sich in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen hat" zu unbestimmt ist, da der Rechtsunkundige nicht wissen kann, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um eine Familienstreitsache handelt und somit im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht (im entschiedenen Fall wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt): Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.05.2011 - Az.: 5 UF 76/11 -.

  • zu #19:

    Der BGH hat sich jetzt der Auffassung des BAG ZIP 2003,1850 = NZA 2003,1087ff. angeschlossen, wonach die Rechtsbehelfsbelehrung keine Ausführungen zu Form und Frist der Beschwerdebegründung enthalten muss (BGH Beschluss vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 -).

    Ferner hat der BGH zur Bezeichnung des Gerichts nebst Sitz ausgeführt, dass bei der Rechtsbehelfsbelehrung die vollständige Anschrift des Gerichts anzugeben ist.

  • Hallo,
    sehe ich das richtig, das nach dem neuen FamG und § 11 II RpflG, bei Vergütungsbeschlüssen gegen das Vermögen unter 600,00 Euro die befristete Erinnerung gegeben ist und der Rechtspfleger abhilfebefugt ist?
    Helfe ich nicht ab, lege ich die Akte dem Richter vor. Jetzt also keine Vorlage mehr zum LG gem. früherem 18 II FGG?


    Hilfe! Bin total in Eile und finde nicht die Antwort auf die Frage: Lege ich meine Nichtabhilfeentscheidung gegen die Erinnerung dem Richter oder dem Landgericht vor?????

    Zudem: Da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, muss ich dann auch noch einen Beschluss machen, in dem ich die Beschwerde als nicht zulässig erachte???

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