FamFG - Festsetzungsbeschluss Staatskasse - RBB ?

  • Hallo.

    Die PKH-Vergütung eines Anwalts (in meinem Falle : in Familiensachen) aus der Staatskasse erfolgt mittels eines Festsetzungsbeschlusses.

    Nach § 39 FamFG sind alle Beschlüsse mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    Müsste man nicht vor Festsetzung den Bezirksrevisor anhören und diesem den Beschluss zustellen gem. § 15 FamFG ?

  • Wenn man antragsgemäß auszahlen möchte, ergeht überhaupt keine Festsetzung, sondern lediglich eine Auszahlungsanordnung.

    Der Revisor wird sich bedanken, wenn er von allen Gerichten seines Bezirks sämtliche PKH-Vergütungsanträge zur Kenntnis erhält. Wozu auch? Er kann im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Kostenakten bei Gericht immer noch Beanstandungen vornehmen und gegebenenfalls Erinnerung einlegen, diese ist ja nicht fristgebunden (bis zu 1 Jahr ab Festsetzung kann die Abänderung der PKH-Vergütung zu Lasten des RA's erfolgen).

    Kurz gesagt: Das FamFG ist für mich kein Anlass, die Handhabung der PKH-Vergütung zu ändern.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Also bei uns lautet der Vordruck :

    I. Beschluss :

    Die dem RA ... aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird festgesetzt auf ...

    II. AAO in [Software] erstellt - Bitte Zweitunterschrift zur Freigabe leisten und Ausdruck zur Akte nehmen

    III. ...

    Das zu I. ist doch irgendwie ein Festsetzungsbeschluss zugunsten des Rectsanwalts (§ 55 RVG) und zu Lasten der Staatskasse - oder hat die Festsetzung nach § 55 RVG nicht durch Beschluss zu erfolgen und unsere Vordrucke behaupten dies fälschlicherweise ?:gruebel:

  • Guck Dir mal die Durchführungsbestimmungen zur PKH-Vergütung an, demzufolge braucht man nicht förmlich festzusetzen, wenn man nichts absetzt. Diese Vorschriften sind meines Wissens nach in allen Bundesländern gleich.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das heißt dann jetzt nicht mehr PKH, sondern VKH :klugschei

    Auch wenn der Begriff noch nicht durchgängig im gesamten FamFG durchgesetzt wurde, sind die Änderungen schon mal in Arbeit. Da war der Gesetzgeber mal wieder etwas nachlässig und hat nicht darauf geachtet, dass auch brav überall Verfahrenskostenhilfe im Gesetz steht. :mad:

  • Frage zwischendurch :

    Wenn Festsetzung nach RVG erfolgt, warum dann Rechtsbehelfsbelehrung nach FamFG ?:gruebel:

    Leuchtet mir irgendwie wie nicht ein.

  • Frage zwischendurch :

    Wenn Festsetzung nach RVG erfolgt, warum dann Rechtsbehelfsbelehrung nach FamFG ?:gruebel:

    Leuchtet mir irgendwie wie nicht ein.



    Mir z.B. im KFV auch nicht, deshalb gibt es bei mir auch keine RBB. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO und die KFB der C- und F-Sachen jetzt unterschiedlich zu behandeln wäre wohl kompletter Schwachmatismus. Das erscheint alles dermaßen unausgegoren, da wird es noch so manchen Stolperstein geben.

  • M. E. liegt der Fall klar:

    Bei Verfahren und Festsetzung (auch bei § 55 RVG) in C-Sachen (ZPO und auch "alten" Familiensachen, die sich noch nach der ZPO richteten) : keine Begründung und keine RBM in Beschlüssen erforderlich.

    Bei Verfahren und Festsetzungen (auch bei § 55 RVG) die nach dem FamFG liefen:

    Begründung und RMB in Beschlüssen erforderlich. Ob eine Zustellung an die Beteiligten (RA / Landeskasse) zu erfolgen hat ist eine andere Frage.

    Zu beachten ist m. E. die AV des JM NRW vom 30.06.2005 (in anderen Ländern dürfte es ähnliches geben).

    1.2.4
    Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen.

    1.3 Auszahlungsanordnung
    1.3.1
    Die Auszahlungsanordnung wird von dem UdG des Gerichts erteilt, bei dem die Vergütung festgesetzt worden ist. Hat der UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vergütung festgesetzt und die Bundeskasse die Vergütung zu zahlen (§ 45 Abs. 1, 3 RVG), so hat er ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
    1.3.2
    Ein Exemplar der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu nehmen.
    1.3.3
    Werden in derselben Sache weitere Auszahlungsanordnungen notwendig, so sind auch davon Exemplare zu den Sachakten zu nehmen; in der Kostenberechnung sind sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5.3).
    1.3.4
    Nr. 2.4.4 ist zu beachten.

    1.4 Vertretung der Staatskasse, Prüfung der Festsetzung
    1.4.1
    Die Vertretung der Staatskasse bei der Festsetzung einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.
    1.4.2
    Alle gerichtlichen Entscheidungen, durch die eine Festsetzung zu Ungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der UdG vor Anweisung des Mehrbetrages der Vertretung der Staatskasse mitzuteilen.

    Ich verfahren bzgl. der Festsetzung wie von Gandalf genannt. M. E. handelt es sich insoweit um eine Festsetzung. Konsequenterweise müsste der Beschluss dann (künftig (bislang musste ich in einem FamFG-Verfahren noch keine PKH festsetzen)) auch Gründe und eine RMB enthalten. Eine Übersendung des Beschlusses an den Bezirksrevisor (und auch an den RA) halte ich nach wie vor dennoch für entbehrlich.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wie würde die Rechtsmittelbelerhung aussehen für den Fall, dass ich dem Kostenerstattungsantrag nicht vollständig entspreche und ich einen Festsetzungsbeschluss machen muss?


    Und wie würde die RM-Belehrung im KFB nach §104 ZPO aussehen?

  • Frage zwischendurch :

    Wenn Festsetzung nach RVG erfolgt, warum dann Rechtsbehelfsbelehrung nach FamFG ?:gruebel:

    Leuchtet mir irgendwie wie nicht ein.



    Über diesen Einwand muss ich mir mal Gedanken machen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wie die Rechtsmittelbelehrung bei einem Festsetzungsbeschluss mit Absetzungen aussieht würde mich auch mal interessieren. Habe leider gerade genau diesen Fall.

  • Guck Dir mal die Durchführungsbestimmungen zur PKH-Vergütung an, demzufolge braucht man nicht förmlich festzusetzen, wenn man nichts absetzt. Diese Vorschriften sind meines Wissens nach in allen Bundesländern gleich.



    natürlich musst du förmlich festsetzen durch Beschluss; nur die Mitteilung kann unterbleiben !!!

  • Und wie würde die RM-Belehrung im KFB nach §104 ZPO aussehen?


    Wie gesagt: M.E. gar nicht!

  • Naja - in Fam.-Sachen finden auf die neuen PKH/VKH-Vorgänge das FamFG und die Vorschriften der Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) Anwendung.

    Fraglich ist nach wie vor, ob die Feststellung, welcher Betrag aus der Staatskasse auszuzahlen ist, mittels Beschlusses erfolgt oder welcher Natur diese "Festsetzung" sonst ist.

    Handelt es sich insoweit um einen Beschluss, so wäre dieser infolge § 39 FamFG mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und infolge § 15 FamFG sowohl an den Antragsteller als auch den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse und somit Beteiligter des Festsetzungsverfahrens bekannt zu machen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nach Ansicht von Gerold/Schmidt 16. Auflage § 55 RVG RdNr. 11 handelt es sich bei dem PKH bzw. VKH-Festsetzungsverfahren um ein dem UdG übertragenes justizförmiges Justizverwaltungsverfahren. In diesem Fall würde die Festsetzung der PKH bzw. VKH-Vergütung ausschließlich den Bestimmungen des RVG bzw. den Justizverwaltungsvorschriften (in NRW: FestsetzungsAV des JM) folgen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG würde in diesem Fall ausscheiden, da sich das Verfahren als eigenständiges Justizverwaltungsverfahren eben nicht nach dem FamFG richtet (Gerold/Schmidt 16. Aufl. § 45 RVG RdNr. 40 spricht insoweit auch von öffentlich rechtlichen Vergütungsansprüchen gegen die Staatskasse).

    Nach anderer Ansicht unterliegen die Vergütungsansprüche dem Verfahrensrecht des Hauptsacheverfahrens. Falls im Hauptsacheverfahren eine Rechtsbehelfsbelehrung vorgesehen ist, ist diese im Vergütungsverfahren ebenfalls erforderlich (so LAG Düsseldorf JurBüro 2006,194f. = MDR 2006,898 unter Hinweis auf § 9 V 1,4 ArbGG).

    Wenn ich´s mir recht überlege, werde ich wohl der Ansicht des Gerold/Schmidt folgen und bei Absetzungen von Vergütungen zulasten des beigeordneten Anwalts oder bei sonstigen Entscheidungen im
    PKH/VKH-Verfahren, an denen die Staatskasse beteiligt ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beifügen.

  • Hier sind die Fanta 4 !

    (los, es werden sich doch wohl noch 8 weitere User finden, die ihre Zustimmung bekunden, damit 13 zum richtigen Zeitpunkt seine Zustimung posten kann, oder ?:))

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Meine Begründung #15 bezog sich ausschließlich auf das Festsetzungsverfahren (PKH-Vergütung bzw. Beratungshilfevergütung). Hier vertrete ich eben die Auffassung, dass es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt und somit eine Rechtsmittelbelehrung entbehrlich ist. Für diese Ansicht spricht insbesondere auch, dass in dem Festsetzungsverfahren der Instanzenzug unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache geregelt ist (über die Beschwerde entscheidet nach § 56 II RVG i.V.m. § 33 IV 2, 1. HS RVG das nächsthöhere Gericht; also keine direkte Anwendung des § 119 GVG bei Festsetzung der PKH-Vergütung in einer Familiensache. Nur wegen § 33 IV 2, 2 HS RVG komme ich bei Beschwerden in den in § 119 I Nr. 1 GVG geregelten Fällen zur Zuständigkeit des OLG).

    Zu § 56 RVG wird auch die Auffassung vertreten, dass durch das Beschwerdegericht bzw. dem Gericht der weiteren Beschwerde die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (Gerold/Schmidt 15. Auflage § 56 RVG RdNr. 23-25; OLG Karlsruhe FamRZ 2008,802f ohne nähere Begründung; a.A. Hartmann 38. Auflage § 56 RVG RdNr. 22). Diese Auffassung lässt sich eigentlich nur dann begründen, wenn die Vergütungsansprüche dem Verfahrensrecht des Hauptsacheanspruchs unterliegen (z.B. Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO bei PKH-Festsetzung im Zivilverfahren). Sollte sich der BGH irgendwann einmal dieser Rechtsauffassung anschließen, lässt sich die oben genannte Argumentation nicht mehr aufrecht halten und müsste auch im
    PKH-Festsetzungsverfahren eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Bis dahin werde ich jedenfalls die oben aufgeführte Meinung vertreten.

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein das Hauptsacheverfahren ergänzendes Verfahren und unterliegt dementsprechend dem Verfahrensrecht des Hauptsacheverfahrens (BGH FamRZ 1984,774f.; BGH FamRZ 1978,585f.), mit der Folge, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Familiensache mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

    Entsprechendes gilt für die eigentlichen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren (z.B. Aufhebung nach § 124 ZPO), die ebenfalls wegen § 117 I ZPO als die Hauptentscheidung vorbereitende oder sie ergänzende Entscheidungen dem Verfahrensrecht des Hauptsacheverfahrens unterliegen (BGH FamRZ 1984,774f.).

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