Anordnung: GbR und Insolvenz eines Gesellschafters

  • Die Rüge akzeptiere ich natürlich (mea culpa wegen des Namens). Ich war aber davon ausgegangen, dass sich der Ausgangsfall mit #31 erledigt hatte. Daraufhin hatte ich den Fall so abgewandelt, dass die GbR-Problematik ins Auge sticht, was wohl auch gelungen ist, wie die nachfolgende Diskussion gezeigt hat.

    In der Sache selbst sind wir gar nicht so weit auseinander, gerade in Bezug auf die Zustellungen. Frage dazu: Kann ein Verfahren durchgeführt werden, wenn keine Zustellungen an den Schuldner möglich sind und für ihn auch kein Vertreter bestellt werden kann?

  • Kann ein Verfahren durchgeführt werden, wenn keine Zustellungen an den Schuldner möglich sind und für ihn auch kein Vertreter bestellt werden kann?


    Ich denke nicht. In der Regel dürfte aber eine Vertreterbestellung immer möglich sein, sei es ein Zustellungsvertreter unter den Voraussetzungen des § 6 ZVG, ein Nachtragsliquidator für eine gelöschte GmbH, ein Nachlassinsolvenzverwalter oder besonderer Vertreter für einen toten Schuldner pp.
    Für eine nicht existente BGB Gesellschaft sehe ich nach deren Rechtsfähigkeit ad hoc allerdings keine Möglichkeit.

  • @ Cromwell

    Ein jedes Zwangsvollstreckungsverfahren fußt darauf, dass einerseits eine Titelausfertigung vorgelegt wird, andererseits (sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich) zudem eine zugehörige Klausel zu vergegenwärtigen ist.

    Hieraus ergibt sich die Berechtigung (und die staatliche Verpflichtung), das Vollstreckungsverfahren rein formal zu erledigen. Der Titel bescheinigt nur den materiell-rechtlichen Anspruch. Besteht er tatsächlich nicht, hindert das allein die Vollstreckung nicht. Eine Vollstreckung darf allenfalls (vom Staat und damit vom Vollstreckungsorgan) verweigert werden, wenn evidenterweise davon auszugehen ist, dass der bescheinigte (titulierte) Anspruch nicht bestehe. Dass solche Evidenz nur ganz ausnahmsweise "in Betracht" kommt, zeigt schon, dass in solchen Fällen auf eine Klage wegen eines Anspruches aus § 826 BGB verwiesen wird, es also "eigentlich" immer dem Schuldner aufgebürdet würde, sich zu wehren. Spiegelbildlich ist der Gläubiger, der schließlich auch Grundrechte verfolgt (und insoweit seinen Justizgewährungsansruch - gegen den Staat - geltend macht) eines korrespondierenden "Gegenbeweises" enthoben.

    Ebenso wird ein Dritter behandelt. Dritter ist jeder, der nicht Gläubiger oder Schuldner im betroffenen Vollstreckungsverfahren ist . Er, der Dritte, ist auf § 771 ZPO verwiesen (angewiesen). Das ist nicht unbillig.

    Die Lebenserfahrung liegt - soweit hier von Interesse - dem Sachenrecht zugrunde. (Haupt-)Aufgabe des Sachenrechtes ist es, (Vermögens-)Gegenstände einer Person dinglich = absolut zuzuordnen. Jede Sache hat danach einen Eigentümer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eigentümerstellung entweder einer natürlichen Person oder einer juristischen Person zukommt; oder einer "Person", die wie eine GbR sich einer solchen Zuordnung teilweise widersetzt bzw. hinsichtlich deren "Inhaber- bzw. Vermögenträgerzuordnungsschwierigkeiten" hinzutreten. Ferner spielt die Art des (Vermögens-)Gegenstandes - Mobibilie, Immobilie etc. - keine Rolle.

    Solches Sachenrechtliches findet seine Entsprechung im Vollstreckungsrecht. Folglich ist "statt" der Übergabe der beweglichen Sache zwecks Eigentumsübertragung hier die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher (nebst Verwertungsverfahren via ihn) zu vergegenwärtigen. Folglich ist "statt" der Eintragung im Grundbuch bzgl. der unbeweglichen Sache im Hinblick auf eine freiwillige Veräußerung hier - im Vollstreckungsverfahren - das (Vor-)Eigetragensein des Eigentümers nötig (nebst Verwertungsverfahren via das Vollstreckungsgericht).

    Ebenso wie im "normalen" Sachenrecht ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglicht ist, ist hier - geknüpft an dieselben Rechtsscheinsträger - eine Durchführung des Vollstreckungsverfahrens "erlaubt". Letztlich ist es also dem Dritten hier richtigerweise zuzumuten, nötigenfalls den Rechtsbehelf des § 771 ZPO anzubringen.

    Eine gleiche Problembewältigung findet sich etwa auch, wenn es darum geht, dass - mit Blick auf ein Zwangsverwaltungsverfahren - streitig bleibt, ob der Eigentümer, gegen den aktuell vollstreckt wird, auch Eigenbesitzer ist oder ob ein Dritter der Eigenbesitzer ist. Hier löst der BGH das Problem - meines Erachtens völlig zu Recht - dadurch, dass er den Dritten auf § 771 ZPO verweist. Der dahinterliegende Gedanke ist letztlich nicht nur, dass einer Vollstreckungsvereitelung kein Vorschub geleistet werden solle. Zugrundeliegt vielmehr (auch), dass der Dritte - nach der Lebenserfahrung - es ermöglicht haben muss, dass der Schuldner zumindest als der Eigenbesitzer erscheint.

    Das sind dieselben Wertungen, die einem Gutglaubenserwerb zugrundeliegen. Diese Vorüberlegung führt meines Erachtens zwangslos dahin, an die Träger des Rechtsscheines auch bzgl. des "GbR-Problemes" anzuknüpfen. Bezogen auf ein Grundstück stellen § 891 BGB und § 1148 Satz 1 BGB Entsprechendes hinreichend klar; ebeso stellt das § 17 ZVG klar.

    § 1148 Satz 1 BGB stellt den dinglichen Gläubiger besser, da diese Norm eine unwiderlegliche Vermutung aufstellt. Der wahre Eigentümer (insoweit die GbR oder die nunmehrige alleinige Person) = der Nichteigetragene wird hinreichend, wie " 1148 Satz 2 BGB zeigt, geschützt; er kann immer via § 771 ZPO vorgehen. Das ermöglicht (im Sinne von Kenntniserlangen) ihm einerseits schon der Eintragungsvermerk im Grundbuch, dass die Zwangsversteigerung angeordnet sei. Anderseits ist das Vollstreckungsgericht - vgl. § 37 Ziff. 5 ZVG zur Publikmachung verpflichtet, was dem Dritten wiederum Entsprechendes ermöglicht.

    Das lässt sich auch aus § 903 BGB ableiten. Eigentümerbefugnisse sind von Vornherein dadurch (als Inhalt des Eigentumes) eingeschänkt, dass weder Rechte Dritter oder das Gesetzt entgegenstehen. Ein Recht eines Dritten ist etwa der Anspruch aus § 1147 BGB, der via den Justizgewährungsanspruch ins ZVG-Verfahren mündet. Entgegenstehende Gesetztesvorschriften sind die Vorschriften, die einen "gutgläubigen Wegerweb" ermöglichen; bzw. die Pendant-Vorschriften, die hier - im Vollstreckungsverfahren - den "wahren Eigentümer" auf § 771 ZPO verweisen.

    Schließlich ist beim Finden eines Lösungsansatzes auch zu berücksichtigen, dass der BGH - soweit es die Anerkennung der (Teil-)Rechtfähigkeit der GbR anbelangt - selbst "nur" im Wege der (richterlichen) Rechtsfortbildung, meines Erachtens ohnehin grenzwertig, zum von ihm für besser = richtiger empfundenen (Auslegungs-)Ergebnis gelangt ist. Das rechtfertig es dann (deshalb) zumindest, auch andere Vorschriften gleichgerichtet (entsprechend) auszulegen.

    Es macht - so gesehen - keinen Unterschied, ob eine Person als der "falsche Eigentümer" als Schuldner angegangen wird statt des "wahren Eigentümers" oder die nicht existierende Einmann-GbR als als "falscher Eigentümer" als Schuldner angegangen wird statt des "wahren Eigentümers" (hier des gesamtrechtsnachfolgenden letzten Gesellschafters). Ad hoc fallen mir die Regelungen in § 1960 BGB und/bzw. § 1961 BGB ein und korrespondierend (auch) § 779 Abs. 2 ZPO. Hieraus lässt sich "vorerahnen", dass diese oder andere (ähnliche) Normen eine temporäre Zuordnung eines "Zuständigen" ob des betroffenen Vermögensgegenstandes ermöglicht ist allein zum Zwecke des Vollstreckungsbeginnes und/oder deren Fortführung. Siehe auch den Beitrag # 62.

    Es gibt jedenfalls - fortgesetzt - einen Vermögensträger (mag auch ungewiss sein, wer er ist). Das Stichwort Gesamtrechtsnachfolger liefert den vergleichenden Blick einerseits zum Erben. Gegen den Erben kann "einfach" (weiter-)vollstreckt; vgl. auch § 778 ZPO. Immerhin entspricht der Nachlass dem hier in Rede stehenden Grundstückseigentum. Und dass gegen einen Erben in gewissem Sinne vereinfacht vollstreckt werden kann - vgl. § 17 Abs. 3 ZVG -, bescherte ebenso das Problem, dass derart nur gegen einen Scheinerben vorgegangen wird, der wahre Eigentümer auf § 771 ZPO verwiesen würde. Das lässt sich auf hiesige Konstelklation übertragen; die "Ein-Mann-GbR" (= diese Person) verdient höchstens denselben Schutz.

    Cromwell, den Finger in die Wunde zu legen, das ist leicht. Erstrebenswerter erscheint es mir, einen Lösungsweg aufzuzeigen.

    Und: Die Frage im Beitrag # 61 basiert darauf, das unwiderleglich = evident feststeht, dass die im Grundbuch eingetragene GbR nur eine Bucheigentümerin ist, die es angeblich nicht gebe.

    Einerseits zeigt das von Stefan (Beitrag # 62) angebrachte Vergleichsbeispiel des Nachtragsliquidators, dass gegen nicht mehr registerlich erfasste Personen vorgegangen werden kann. Insoweit stellt das Fehlen einer Eintragung mithin kein unüberbrückbares Problem dar.

    Andererseits mag zunächst einmal aufgezeigt werden, warum das Vollstreckungsgericht evidenterweise davon ausgehen soll, dass die angeblich gar nicht mehr existente Bucheigentümerin "wirklich" nicht mehr existiert, sondern an ihrer Stelle ein "Rechtsnachfolger". Wenn außerhalb eines Registers eine Änderung des Gesellschafterbestandes möglich ist, dann ist schon fraglich, ob diese Evidenz überhaupt erzeugbar ist. Mir scheint, dass überhöhtes Augenmerk auf den letzten "Übertragungsakt" gelegt wird. Ob der vorletzten und der jeweils vorangehenden gilt dann jedenfalls derselbe Maßtab, was kaum lückenlos durchhaltbar sein dürfte; zumal ohnehin unterstellt werden müsste, dass "zwischendrin" keine solchen abweichenen - natürlich ebenso "unsichtbare" - Übertragungsakte vorzufinden sind, die dann eventuell nur "Scheinkette" durchkreutzen.

    Richtig (bzw. besser) scheint es mir zu sein, so zu verfahren, wie Gerichtsdiener (Beitrag # 43 im zweiten Absatz) es verlautbart hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Bossdom (8. Oktober 2009 um 18:39)

  • Wir diskutieren nur über ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen einen als Rechtssubjekt nicht existenten Schuldner. Die von Dir genannten anderweitigen Probleme haben damit nichts zu tun. Sie sind zu lösen, wie von Dir beschrieben.

    Gegen wir einmal weg von der GbR und nehmen wir folgenden Fall an:

    Im Grundbuch sind eingetragen: Eine GmbH als Eigentümerin und eine Grundschuld, die noch der Veräußerer als Finanzierungsgrundpfandrecht der GmbH bestellt hatte. In Wahrheit war die GmbH niemals existent, weil sie ihre Eintragung aufgrund eines gefälschten Registerauszugs erreicht hatte. Das bedeutet: Die nicht existente GmbH hat das Eigentum nicht erworben, weil die Auflassung an ein nicht existentes Rechtssubjekt ins Leere geht. Die Grundschuld ist demgegenüber entstanden, weil sie vom Veräußerer bestellt wurde, der aus den genannten Gründen immer noch der wahre Eigentümer ist. Nun beantragt der Grundschuldgläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks in einem Verfahren gegen die GmbH. Titel, Klausel und Zustellung im Hinblick auf die vermeintliche GmbH liegen vor. Das Vollstreckungsgericht erlangt vor der Anordnung vom wahren Sachverhalt Kenntnis.

    Wenn es richtig wäre, was die Mehrzahl der User bisher geschrieben hat, müsste das Verfahren gegen die nicht existente GmbH „streng formalistisch“ durchgezogen werden, weil die GmbH im Grundbuch steht, obwohl klar ist, dass die Schuldner-GmbH nicht existiert und deshalb keinerlei Zustellungen an sie (auch nicht mittels eines Zustellungsvertreters) möglich sind. Das kann natürlich nicht zutreffend sein.

    Bei dem von mir geschilderten GbR-Fall verhält es sich im Ergebnis genauso, wobei eine Abweichung nur insoweit vorliegt, als die GbR zumindest einmal existiert hat, sie aber im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr existiert. Die Fragestellung ist also die gleiche wie beim GmbH-Fall und die rechtliche Beurteilung muss demzufolge identisch sein. Im übrigen könnte man den GbR-Fall auch dahingehend abwandeln, dass eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR nie existiert hat, weil einer von beiden „Gesellschaftern“ beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags (meinetwegen aufgrund rechtskräftigen Prozessurteils nachgewiesenermaßen) geschäftsunfähig war, sodass von vorneherein eine nicht existente GbR als Eigentümer eingetragen wurde.

    Wenn alle Gesellschaftsanteile einer existierenden GbR an ein und denselben Dritten abgetreten wurden und die betreffenden Anteilsübertragungen vorliegen, liegt es auf der Hand, dass die GbR erloschen ist, weil es keine Einmann-GbR gibt. Auch in diesem Fall kann aus den genannten Gründen kein Zwangsversteigerungsverfahren mit der GbR als Schuldnerin durchgeführt werden.

    Dein Vorschlag, alle auf die GbR „nicht passenden“ Normen so auszulegen, dass sie auch auf die GbR Anwendung finden, läuft im Ergebnis auf eine fortgesetzte Rechtsbeugung durch die Gerichte hinaus. Wenn Deine Auffassung richtig wäre, hätte es auch der Norm des § 899 a BGB nicht bedurft, sondern es hätte vollauf genügt, § 892 BGB in der Weise „auszulegen“, dass die Norm eben auch den guten Glauben des Erwerbers an den im Grundbuch verlautbarten Gesellschafterbestand und die aus ihm folgenden Vertretungsverhältnisse schützt. Das war nicht möglich, weil sich der Anwendungsbereich einer Norm nicht „von selbst“ verändert und deshalb bedurfte es der Norm des § 899 a BGB. Hieraus folgt, dass eine entsprechende „Auslegung“ anderer Normen ebenfalls nicht möglich ist, sondern dass es ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, sie zu ändern. Solange er sie nicht ändert, hat es mit dem bisherigen Anwendungsbereich der betreffenden Normen sein Bewenden.

    Hieraus folgt u.a.:

    - § 899 a BGB gilt nur, wenn die GbR auf der Veräußerer- oder Verfügungsseite steht. Das Vertretungsproblem beim Erwerb der GbR im Verfahren nach § 20 GBO ist demzufolge nicht gelöst. Der Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns kann nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden, es sei denn, die GbR würde im Erwerbsvertrag gegründet.

    - Es ist nicht gelöst, wie die Gesellschafter reiner Namens-GbR’s nachträglich ins Grundbuch gelangen sollen, worauf jeder Vertragsparter der GbR wegen § 899 a BGB bestehen wird. Der Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes der GbR kann nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.

    - Ein gutgläubiger Erwerb eines Briefrechts von einer GbR, die dieses Recht ohne erfolgte Grundbuchberichtigung außerhalb des Grundbuchs erworben hat, ist im Fall mangelhafter Vertretung der GbR nicht möglich. § 1155 BGB wurde nicht geändert.

    - Wenn eine bereits existente GbR im Zwangsversteigerungsverfahren bieten will, müssen die Vertretungsverhältnisse der GbR nach § 71 Abs.2 ZVG förmlich nachgewiesen werden. Dieser förmliche Nachweis ist nicht möglich, es sei denn, die Bieter-GbR würde im Termin gegründet.

    - Das Vollstreckungsgericht kann nach § 130 Abs.1 S.1 ZVG nur um die Eintragung der GbR als Ersteher, nicht aber um die nach § 47 Abs.2 S.1 GBO erforderliche Miteintragung der Gesellschafter ersuchen. § 130 ZVG wurde nicht geändert. Dies kann mangels möglichen Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes dazu führen, dass die Ersteher-GbR nicht als Eigentümer ins Grundbuch kommt, obwohl sie den Zuschlag erhalten hat.

    - § 1148 S.1 BGB steht dem dinglichen Gläubiger nicht zur Seite, weil die Norm nicht auf die Fallgestaltungen der fehlenden rechtlichen Existenz des als Eigentümer eingetragenen Rechtssubjekts anwendbar ist. § 1148 BGB wurde nicht geändert.

    - Ein gutgläubiger Erwerb von der mangelhaft vertretenen GbR ist im Fall der Insolvenz der GbR nicht möglich. § 81 InsO (und die einschlägigen übrigen Normen der InsO) wurde(n) nicht geändert.

    - Ebenso wenig wurde die Vielzahl von Normen geändert, die zwar auf die §§ 892 und 893 BGB verweisen, nicht aber auf § 899 a BGB.

    - Ein gutgläubiger Erwerb von einer mangelhaft vertretenen GbR ist nicht möglich, soweit die GbR als Erbin oder Testamentsvollstreckerin verfügt. Die einschlägigen Vorschriften (§§ 2365-2367, 2368 Abs.3 BGB) wurden nicht geändert.

    - Ein nach § 899 a BGB möglicher gutgläubiger Erwerb von einer mangelhaft vertretenen Rechtsinhaber-GbR ist kondizierbar. § 816 BGB wurde nicht geändert.

    Die Liste ließe sich beliebig fortführen. Willst Du im Ernst all diese Vorschriften „auslegen“, sodass sie auch auf die nicht existente oder mangelhaft vertretene GbR „passen“?

    Du wirfst mir vor, es sei leicht, den Finger in die Wunde zu legen. Zugegeben. Aber ich habe die Wunde nicht zu verantworten. Und wenn es für bestimmte Probleme nach geltendem Recht keine Lösung gibt, dann gibt es sie eben nicht. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Gesetzgebers und nicht in derjenigen der Gerichte, die sich -völlig zu Recht- weigern, gegen das geltende Recht zu entscheiden.

  • @ Cromwell

    Ich würde es vorziehen, Sachverhaltsschilderungen nicht stetig abzuwandeln. Der Beitrag # 32 geht insoweit einerseits davon aus, dass ein bisheriges Gesamthandsvermögen bzw. GbR-Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolger auf eine Person übergeht. Das ist möglich; und zwar entweder, weil entweder eine Anwachsung beim letzten Gesellschafter zu vergegenwärtigen ist, oder - mit Bezug zum geschilderten Sachverhalt - die Gesellschafter ihre Anteile auf eine Person (zeitgleich) übertragen.

    Andererseits/im Übrigen aber reicht die Schilderung zu sehr ins Fiktive. Um nicht den zweiten Schritt vor dem ersten zu machen, ist es - meine ich - angezeigt, zunächst darzustellen, wieso das Vollstreckungsgericht gezwungen sei, von der Nichtexistenz des Schuldners auszugehen. Das vermisse ich.

    Jedenfalls:

    Die Erkenntnis, dass es keine Fortsetzung der GbR als solche in Form einer Ein-Mann-GbR gebe, ist kein Selbstzweck. Das Gleiche gilt für die Erkenntnis, dass der Erwerber (so er eine Person ist), "zwangsläufig" nur Träger einer einheitlichen Vermögensmasse ("Gesamtvermögensmasse") ist; wäre der Anteilserwerber nicht eine Person, sondern würden zwei Gesellschafter gleichzeitig an zwei Personen übertragen, stellte sich das selbst geschaffene "Problem", ein Gesamtvermögen, das einer GbR-Beständigkeit nun entgegensteht, annehmen zu müssen, schon nicht.

    Selbst wenn man dieser Konstruktion folgt, ist es keineswegs zwingend, die "übertragende GbR" - die gleichsam ohne Liquidation beendet ist - wie eine Person zu behandeln, die nie existiert hat. Einerseits verweise ich an dieser Stelle auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach wird auch beim unwirksamen GbR-Vertrag (grundsätzlich) davon ausgegangen, dass sie wie eine wirksame zu behandeln ist. Das trifft im Übrigen auf die GbR, die zur Vorgründungs-GmbH und schließlich zur GmbH wird, ebenso zu.

    Andererseits ist es ebensowenig zwingend, von dem Umstand, dass die GbR ohne Liquidation beendet sei, darauf zu schließen, dass sie dauerhaft als "weg" = nicht als existent zu behandeln sei. Auch in einem Rechtsstreit ist eine nicht existente Partei als fortbestehend zu behandeln. Insoweit wird sie als parteifähig erachtet. Danach ist es nur folgerichtig, die bisherigen Gesellschafter gleichsam -fortgesetz - als die geschäftsführenden bzw. liquidierenden Gesellschafter anzusehen.

    Wenn man also dazu kommt - wozu bislang, wie gesagt, nur ein fiktiver Sachverhaltsteil geliefert wurde (auch der "ergänzte" Sachverhalt schweigt dazu, wie in gehöriger Form eine ununterbrochene Kette zur im Grundbuch eingetragenen GbR nachgewiesen werden soll, wenn Zwischenübertragungen nie ausgeschlossen werden können) - die GbR als tot zu behandeln, dann sollte mann entweder all diejenigen Vorschriften heranziehen, die bei einer erbfallbedingten Gesamtrechtsnachfolge Anwendung finden, oder wohl treffender wie folgt vorgehen:

    Die GbR als solche ist beendet. "Gestorben" sind aber nicht ihre seinerzeitigen Gesellschafter. Das rechtfertigt es, sie auch jetzt noch heranzuziehen. An dieser Stelle sei auch einmal die Frage erlaubt, ob durch das Verschieben der GbR an ein vermögenslose Person, die Nachhaftung der Gesellschafter ausgeschlossen werden kann; wohl kaum.

    Diese "Altgesellschafter" sind jedenfalls existent. Sie können dem Vollstreckungsgericht - wie auch immer - nachweisen, dass aktuell nicht die GbR, sondern der Erwerber als "Einzelperson" alleiniger Träger (auch) des GbR-Vermögens sei. Gelingt dieser Nachweis, dann (erst dann) wird das Vollstreckungsgericht dem von Amts wegen gemäß § 28 ZVG begegnen. Ähnlich mag der Dritte vorgehen, der allerdings - da er materiell-rechtlich ohnehin zur selben Duldung verpflichtet ist - via § 771 ZPO (deshalb) nichts auszurichten.

    Selbst ein solcher fiktiver Sachverhalt lässt sich zwanglos bewältigen. Dazu sind im Zweifel bloß gleiche Lagen miteinander auf Gemeinsamkeiten und Grundsätze zu untersuchen. Ferner sind selbstredend auch im Übrigen sonstige Grundsätze zu beachten.

    Wichtig ist vorliegend, dass eine Gesamtrechtsnachfolge in Rede steht. Somit können nur Grundsätze oder zumindest Ähnlichkeiten heranzuziehen sein, die bei solchen Lagen bestehen. Angesprochen ist so etwa auch das UmwG (Verschmelzung zur Gänze oder Vermögensübernahme zur Gänze). Daran auszurichten haben sich dann auch die Antworten auf Folgefragen, etwa bezüglich § 727 ZPO.

    Unrichtig ist es jedenfalls, nach dem Gestezgeber zu rufen und/oder dem höheren Gericht abzusprechen, Gesetze richtig(er) auszulegen. Einerseits hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des BGB die Frage, ob eine Personengesellschaft rechtsfähig sei, offengelassen. Nur bezüglich der Personenhandelsgesellschaft ist mit/in § 124 HGB das Problem angesprochen, aber zugleich auch nur "umgangen" worden. Ansonsten halte ich dafür, dass ein oberstes Bundesgericht richtig(er) auslegt; jedenfall Untergerichte - ungeachtet richterlicher oder rechtspflegerischer Unabhängigkeit - dem zu folgen haben.

  • Ich halte die Ausführungen Bossdoms ebenfalls für bemerkenswert. Aus seinen beiden Postings lässt sich eindeutig -und zutreffend- entnehmen, dass der Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer GbR weder formfrei noch förmlich geführt werden kann, weil nach dem Abschluss des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags jederzeit dessen formfreie Änderung und die formfreie Übertragung von Gesellschaftsanteilen möglich ist. In logischer Konsequenz dieser Ausführungen müsste jörg, der den Ausführungen Bossdoms offenbar vollumfänglich zustimmt, seine bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf den Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten Bieter-GbR im Anwendungsbereich des § 71 Abs.2 ZVG unverzüglich ändern.

    Die Überlegungen Bossdoms zum Fortbestand einer „Rest“gesellschafterstellung nach erfolgtem Erlöschen der GbR gehen nach meiner Ansicht am Problem vorbei. Das Versteigerungsverfahren wird gegen den Schuldner betrieben. Das ist die GbR. Existiert sie nicht (mehr), kann ihr nichts zugestellt und ihr auch kein Vertreter bestellt werden. Ob die (Alt)Gesellschafter noch haften oder noch „herangezogen“ werden können, ist unerheblich. Sie sind nicht Titelschuldner und gegen sie wird das Verfahren nicht betrieben.

    Nach den Ausführungen Bossdoms ist es „unrichtig“, nach dem Gesetzgeber zu rufen und/oder den Gerichten die Befugnis zur Gesetzesauslegung abzusprechen. Wenn das so ist, dann frage ich mich allerdings, weshalb es der BGH selbst war, der den Gesetzgeber zu Hilfe gerufen und weshalb der BGH die notwendigen „Auslegungen“ nicht selbst vorgenommen hat. Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand: Der BGH hatte erkannt und dies auch ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ergebenden Probleme nach dem geltenden Recht nicht lösen lassen und dass die Gerichte demzufolge nicht zu einer Problemlösung berufen sind. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit den die GbR betreffenden Normen des ERVGBG (insbesondere mit § 899 a BGB) reagiert. Alle weiteren Probleme ließ der Gesetzgeber im Wissen um diese Probleme ungelöst. Für diese Probleme bleibt es demnach bei den genannten Feststellungen des BGH. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist deshalb nicht „unrichtig“, sondern notwendig.

  • Ich halte diesen Vorwurf aus den nachfolgenden Erwägungen für unbegründet.

    Zitat von jörg:

    Schlagt mich, aber ich habe neulich an eine GbR zugeschlagen, bestehend aus 4 Gesellschaftern. Einer von ihnen hat unter Vorlage einer (formgerechten) Vollmacht, nach der jeder jeden vertreten durfte, geboten. Dass er für sich selbst und seine 3 Mitstreiter als GbR bietet, hat er erst im Termin erklärt. Eine ausdrückliche Vollmacht „der Gesellschaft“ lag nicht vor.

    Demnach lag auch kein Nachweis über den aktuellen Gesellschafterbestand und die hieraus folgenden Vertretungsverhältnisse der GbR im Zeitpunkt der Gebotsabgabe vor. Das Gebot der GbR wurde somit aufgrund der bloßen Behauptung zugelassen, dass es angeblich eine GbR gibt und dass diese angeblich nur aus den besagten vier Gesellschafter besteht, wobei einer dieser angeblichen Gesellschafter anwesend war und die drei anderen angeblichen Gesellschafter aufgrund Vollmacht vertreten hat (zudem bleibt offen, ob es sich hierbei um nach der Rechtsprechung des OLG München ungeeignete persönliche Vollmachten handelte). Ein Nachweis der Vertretungsverhältnisse der bietenden rechtsfähigen GbR unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 71 Abs.2 ZVG wurde somit weder gefordert noch erbracht. Gleichwohl wurde das Gebot zugelassen und an die GbR zugeschlagen.

    Ich wüsste somit nicht, was an der im ersten Absatz von #68 gezogenen Schlussfolgerung unter Berücksichtigung des Eingangszitats von jörg falsch sein sollte. Vielmehr ergeben sich folgende Fragen und Feststellungen:

    Wo ist die Rechtsgrundlage dafür, ein Gebot der GbR zu akzeptieren, deren Existenz und Vertretungsverhältnisse nicht nach Maßgabe des § 71 Abs.2 ZVG förmlich nachgewiesen werden? Und wo ist die Rechtsgrundlage dafür, bei der GbR im Gegensatz zu jedem anderen Vertreterhandeln auf den förmlichen Nachweis der Vertretungsmacht i.S. des § 71 Abs.2 ZVG zu verzichten?

    Wie ist es möglich, neben der erwerbenden GbR auch die Gesellschafter im Zuschlagsbeschluss und im Ersuchen an das Grundbuchamt benennen, obwohl deren Gesellschafterstellung in keiner Weise nachgewiesen ist, ganz abgesehen davon, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen schon die Zulassung des Gebots und der ihm nachfolgende Zuschlag nicht hätten erfolgen dürfen?

    Lagen von den (angeblichen) Gesellschaftern (in dieser Eigenschaft!) erteilte Vollmachten oder von vorneherein untaugliche persönliche Vollmachten der drei vertretenen Personen vor?

    Eine Gründung der GbR im Termin aufgrund Vollmachthandelns war ausgeschlossen, weil sich aus der Vollmachtserteilung und den im Termin abgegebenen Erklärungen ohne weiteres ergab, dass für eine (angeblich) bereits existente GbR geboten wurde. Zudem hätte eine Gründung der GbR im Termin aufgrund Vollmachthandelns die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in allen drei vorliegenden Vollmachten und überdies eine diesbezügliche Gründungsvereinbarung im Termin vorausgesetzt. Ob erstere vorlag, ist offen, dass letztere nicht vorlag, ist evident.

  • Ich möchte hier mal mein Problem einstellen, welches zum Ausgangsthema passt.

    Hier ist ein Verfahren anhängig gegen A + B.
    A + B sind (seit 1997) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
    Vollstreckungstitel trägt Klausel gegen A + B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
    A ist in Insolvenz. Im Grundbuch ist der Insolvenzvermerk bezüglich des "Gesellschaftsanteils des A" eingetragen, so dass Kenntnis von dem Insolvenzverfahren besteht.
    Der Insolvenzverwalter ist im Zwangsversteigerungsverfahren bislang nicht beteiligt worden.
    Der Gesellschaftsvertrag ist hier nicht bekannt.

    Die Eröffnung des Insoverfahrens über das Vermögen des A führt zur Auflösung der Gesellschaft (§ 728 Abs. 2 S. 1 BGB). Im Rahmen der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB) nimmt nun der Insolvenzverwalter die Funktion des Schuldners als Geschäftsführer wahr.

    Bedeutet das, dass auch die Vollstreckungsklausel gegen den Insolvenzverwalter des A erforderlich ist? Und ist am Zwangsversteigerungsverfahren dann der Insolvenzverwalter zu beteiligen?

  • wir hatten so einen ähnlichen Fall und haben es wie folgt gelöst:

    Klausel gg. A persönlich, da der eigentlich Aufhebungsanspruch nur A nicht aber den Insolvenzverwalter zusteht

    Zustellung der Klausel erfolgte dann aber an Inso-Verwalter wegen dessen tatsächlicher Ausübung der Geschäftsführung GbR.

    Für das Verfahren haben wir den InsO Verwalter als Beteiligten aufgenommen und alle Zustellungen an Ihn erfolgen lassen. A wurde bzw. wird parallel informiert

    Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt, so dass auch in unseren Fall nicht genau geklärt werden konnte, was bei Eintritt der Insolvenz eines Gesellschafters mit der GbR geschieht.

  • Es gibt eine Entscheidung des OLG München vom 02.07.2010, 34 Wx 62/10 die sich zwar hauptsächlich mit der Eintragung des Inso-Vermerks beschäftigt, wenn ein Gesellschafter einer GbR in Insolvenz ist. Aber die Entscheidung sagt auch ein paar Sätze dazu, was mit der Verfügungsbefugnis und der Ausübung der Gesellschafterrechte ist. Der Vertreter der GbR ist dann nicht der Schuldner sonder der Insolvenzverwalter.
    Daher würde ich das wie Silvio sehen. Titel nicht umschreiben, aber der Insolvenzverwalter muss beteiligt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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