Anordnung: GbR und Insolvenz eines Gesellschafters

  • Hallo zusammen,

    seit dem 01.10. mache ich nun Zwangsversteigerung und kenne mich so gut wie gar nicht aus. Des Weiteren habe ich leider auch im Insolvenzrecht wenig Ahnung. Nun habe ich meine 1. Anordnung auf dem Tisch und brauche dringend mal eure Hilfe.

    Das Amt beantragt die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen
    1.) Grundsteuern seit 1.1.2003-31.12.2009
    2.) Säumniszuschläge seit 1.1.2003-30.09.2009
    3.) Mahngebühren
    4.) Vollstreckungsgebühren
    Das Amt hat einen eigenen Titel geschaffen durch Siegel.

    Eigentümerin des Grundstücks ist eine GbR bestehend aus A und B. Über das Vermögen des Gesellschafters A ist das Insolvenzverfahren (bereit 2000) eröffnet worden. Damals wurde auch ein Insovermerk eingetragen.

    So nun meine Fragen:
    1.) Gegen wen richtet sich denn jetzt die Versteigerung? Nach § 728 BGB ist ja die Gesellschaft nun aufgelöst. Muss die Gesellschaft sich jetzt auseinandersetzen?
    2.)Kann das Amt auch aus Rangklasse 5 wegen älterer Grundsteuern betreiben oder geht das nicht mehr wegen der Insolvenz des Gesellschafters?

    Über meinem Kopf steht gerade ein großes Fragezeichen. :gruebel:
    Ich hoffe ihr könnt mir irgendwie weiterhelfen.

  • Oh weh - du stichst in ein Wespennest... :oops: wegen der GbR...

    Eigentlich hätte normalerweise der Insolvenzvermerk gar nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen, da ja scheinbar nicht die GbR in Insolvenz ist sondern lediglich ein Gesellschafter!

    D.h. normalerweise müsstest du nur die Gesellschafter beteiligen - ohne Insolvenzverwalter. (rein vorsorglich würde ich aber eventuell eine Zustellung an den Insoverwalter mit veranlassen...)

    Könnte der §728 BGB durch Gesellschaftsvertrag eventuell auch geändert werden?
    Liegt dir ein Gesellschaftsvertrag vor?

    Klar kann die Stadt auch aus der Rangklasse 5 betreiben, sind doch keine persönlichen Forderungen, sondern dingliche, aber eben älteren Datums... Nur weil sie in der 5 stehen, sind sie nicht automatisch persönliche Forderungen!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)


  • Eigentlich hätte normalerweise der Insolvenzvermerk gar nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen, da ja scheinbar nicht die GbR in Insolvenz ist sondern lediglich ein Gesellschafter!



    Der Vermerk wurde bereits im Jahre 2000 eingetragen. In dieser Zeit wurde noch heftigst darüber gestritten, ob der Vermerk einzutragen ist oder nicht.

  • Ich habe hier keinen Gesellschaftsvertrag vorliegen. Ich glaube auch nicht, dass es einen gibt, da es sich um Eheleute handelt.

    Ich habe den angeführten Tread schonmal überflogen. Werde mal schauen, ob der mir weiterhilft. Danke für eure schnellen Antworten.

  • Thema aufgrund inhaltlichen Zusammenhangs verschoben.
    Anta, Mod.


    hallo, ich habe folgendes Problem:

    Die Schuldnerin ist eine GbR (im GB sind 3 Personen in GbR eingetragen). Über das Vermögen eines Gesellschafters wurde das Insolvenzverfahren in England vor der Anordnung eröffnet. Mir liegt kein Gesellschaftervertrag (ZU-Vertreter für 2 von 3 Gftern) vor. Betreibende Gläubigerin ist die Stadt. Genügt nun ein berichtigtes Ersuchen und die Berichtigung/Klarstellung des AO-beschlusses nebst Zustellung an den Insolvenzverwalter oder wie verhält sich das bei der GbR?

    Vielen Dank schon mal!

    Einmal editiert, zuletzt von Jay (7. Oktober 2009 um 07:12)

  • Aus welchem Grund möchtest Du denn eine Bereichtigung?
    Ist nur über einen Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet, betrifft das nicht das Vermögen der GbR. Es könnte ein Auflösungsgrund für die GbR sein. Aber dazu ist ein Blick in den Gesellschaftervertrag notwendig. Vielleicht mal die Grundakte anfordern.

    Und heute darf ich mal Klugscheißen: Ältere Rückstände von Grundsteuern sind Rang 7 und nicht Rang 5. Dahin gehören m.E. nur die Mahngebühren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Darf ich zurückklugscheißen :D
    Aber wenn die Stadt beitritt, kommen die doch auf jeden Fall in die 5???

    Wenn die Stadt nur anmeldet, dann gehören die älteren Ansprüche in die Rangklasse 7 - keine Frage!

    Aber ansonsten gehören alle Ansprüche eines betriebenden Gläubigers in die 5, egal in welcher Rangklasse sie normalerweise wären...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich habe hier keinen Gesellschaftsvertrag vorliegen. Ich glaube auch nicht, dass es einen gibt, da es sich um Eheleute handelt.

    Ich habe den angeführten Tread schonmal überflogen. Werde mal schauen, ob der mir weiterhilft. Danke für eure schnellen Antworten.



    Wie schmerzunempfindlich muss man denn sein, wenn man heiratet und daraus eine BGB-Gesellschaft bastelt? :eek: :D

    Aus welchem Grund möchtest Du denn eine Berichtigung?
    Ist nur über einen Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet, betrifft das nicht das Vermögen der GbR. Es könnte ein Auflösungsgrund für die GbR sein. Aber dazu ist ein Blick in den Gesellschaftervertrag notwendig. Vielleicht mal die Grundakte anfordern.

    Und heute darf ich mal Klugscheißen: Ältere Rückstände von Grundsteuern sind Rang 7 und nicht Rang 5. Dahin gehören m.E. nur die Mahngebühren.



    Ist das Verfahren denn schon angeordnet?
    M. E. hat das Vollstreckungsgericht materiell-rechtliche Fragen, hier betr. die Auflösung der Gesellschaft nicht zu prüfen.

  • M. E. hat das Vollstreckungsgericht materiell-rechtliche Fragen, hier betr. die Auflösung der Gesellschaft nicht zu prüfen.


    Das sehe ich allerdings auch so.
    Interessanter als der Gesellschaftsvertrag dürfte die Frage sein, gegen wen sich der Titel richtet, den sich die Stadt geschaffen hat.

  • Dann müsste ich aber auch grundsätzlich die GbR - so wie sie im Grundbuch eingetragen ist - als gegeben hinnehmen?

    Das heißt, obwohl ich eigentlich weiß, dass irgendwas nicht mehr so ist, wie eingetragen, ordne ich gegen die GbR an und stelle meinen Beschluss einfach allen eingetragenen Gesellschaftern zu?

    Und die müssten sich dann ggf. wehren?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Dann müsste ich aber auch grundsätzlich die GbR - so wie sie im Grundbuch eingetragen ist - als gegeben hinnehmen?

    Das heißt, obwohl ich eigentlich weiß, dass irgendwas nicht mehr so ist, wie eingetragen, ordne ich gegen die GbR an und stelle meinen Beschluss einfach allen eingetragenen Gesellschaftern zu?

    Und die müssten sich dann ggf. wehren?



    Jau.

  • Wenn sich die Vermutung des § 899 a S.1 BGB -was durchaus zweifelhaft erscheint- auch auf die Existenz der im Grundbuch eingetragenen GbR erstreckt, so kann das Vollstreckungsgericht seinem Verfahren diese Vermutung auch zugrunde legen, ebenso wie dies das Grundbuchamt tut, wenn eine im Grundbuch eingetragene GbR verfügt. Gleichwohl handelt es sich insoweit nur um eine widerlegbare Vermutung. Wenn demnach definitive Kenntnis davon besteht, dass ein Gesellschafter in Insolvenz ist und kein Gesellschaftsvertrag vorliegt, in welchem die sich aus der Insolvenz ergebenden Rechtsfolgen abweichend geregelt sind, dann kann auch das Vollstreckungsgericht nicht mehr davon ausgehen, dass die GbR noch existiert. Dies gilt bei der Zweimann-GbR umso mehr, weil die Fortsetzung der Gesellschafter mit dem Gemeinschuldner nicht einmal durch Gesellschaftsvertrag vereinbart werden kann (Palandt/Sprau § 728 Rn.2) und damit die erfolgte Auflösung der GbR und ihr Fortbestand als bloße Liquidationsgesellschaft auf der Hand liegt (vgl. § 730 Abs.2 S.1 BGB). Der Aussage, dass sich das Vollstreckungsrecht nicht um das materielle Recht zu kümmern habe, trifft somit -jedenfalls in ihrer Allgemeinheit- nicht zu.

  • So - wenn ich jetzt sicher weiß (aufgrund Veröffentlichung), dass sich 2 meiner 3 Gesellschafter in Insolvenz befinden und mir auch der Gesellschaftsvertrag vorliegt, aus dem sich ergibt, dass der Gesellschafter aus der GbR ausscheidet bei Insolvenzeröffnung - dann weiß ich zumindest sicher, dass es meine GbR nicht mehr in der eingetragenen Form laut GB gibt.

    Es kann doch aber jetzt nicht meine Aufgabe als Vollstreckungsgericht sein, zu ermitteln, aus welchen Gesellschaftern die GbR noch besteht bzw. ob sie Überhaupt noch existiert und wer jetzt für das Gesellschaftsvermögen "verantwortlich" ist - weil ich ja nicht einfach ins Register schauen kann wie bpsw. bei der GmbH!

    Und dann?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich bin auch immer davon ausgegangen, dass es uns zu interessieren hat, dass bei unzureichender Vollmacht eine durch einen Vertreter erklärte Vollstreckungsunterwerfung unwirksam sei und damit kein wirksamer Titel vorliege. Laut BGH mag das zutreffen. Es sei aber nicht zu prüfen. Die Vollstreckung habe dennoch stattzufinden. Möge sich der Schuldner der einschlägigen Rechtsbehelfe bedienen.

    Im Übrigen hat er entschieden, dass es bei Vollstreckung gegen eine GbR nur darauf ankommt, dass die Titelschuldner (bzw. die sich aus der Klausel ergebenden) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Es ist für die Vollstreckung unerheblich, ob einige der im Titel genannten Personen niemals Gesellschafter gewesen oder aus der GbR ausgeschieden sind.

    M. E. darf ich dann auch nicht prüfen, ob die GbR nicht etwa durch Insolvenz oder aus sonstigen Gründen aufgelöst ist.

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