Prüfschema Genehmigungsverfahren (Kindschaftssachen) nach FamFG


  • Mit "das" meinte ich eben die Tatsache, dass ein E-Pfleger notwendig ist. Also so, wie Weber und Perle das aufführen :) Auffällig ist ja, dass es in Hessen dazu keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt.. Halten sich hier alle Frisch-Rpfl und Lehrgangsteilnehmer brav an das, was die zwei hier so lehren?! Nunja.
    Ja, vllt sollte ich die Entscheidung auch mal lesen. Das habe ich nie getan, weil wir die Meinung brühwarm im Unterricht vermittelt bekommen haben ;) Da gab es sogar extra ein Seminar im Begleitunterricht dazu, wenn ich das richtig in Erinnerung habe :)
    Also vielen Dank, dass du mir das so schön aufgelistet hast :)

  • Danke für die Blumen.
    Mir war vor allem wichtig, dass endlich mal auch das eigene OLG ( Karlsruhe ) Position bezogen hat, welches in der o.g. .Auflistung zwar fehlt, nicht aber im Rechtsprechungsthread.

  • Zudem hat der BGH bereits entschieden, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.


    Etwa auf BGH, Beschluss vom 23.11.2011, Az. XII ZB 293/11 (zur Erbausschlagung).



    Obwohl ich die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im Genehmigungsverfahren nun schon einige Zeit unterstütze, staune ich dennoch manchmal, für was man manchmal irgendwelche Entscheidungen heranzieht.

    Wenn man sich die hier zitierte BGH-Entscheidung durchliest, geht lediglich daraus hervor, dass der bestellte Ergänzungspfleger zwar rechtlich gegen seine Bestellung vorgehen kann, nicht aber gegen die vorangegangene Anordnung der Pflegschaft, weil ihm hierzu die Beschwerdebefugnis fehlt. Mehr geht aus dieser Entscheidung nicht hervor, also insbesondere nicht, dass man im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zwingend einen Ergänzungspfleger zu bestellen habe.

    Ich kenne nämlich nach wie vor keine BGH-Entscheidung, denn sonst brauchten wir hier ja über die diversen OLG-Entscheidungen wohl gar nicht mehr zu diskutieren.

    In seinem Beschluß vom 23.01.2012 (10 UF 243/11) hat das BgbOLG entschieden, daß der Wirkungskreis des zu bestellenden (!) Pflegers sich auf die Entgegennahme der Zustellung der Genehmigung sowie die Ausübung des Beschwerderechts dagegen beschränke. Von dem Unsinn, daß es eines konkreten einzelnen Bedürfnisses (Interessenkonflikt etc.) wegen der Mutter geben müsse, scheinen die auch wieder weg zu sein.



    Ja, das war mir auch schon bekannt; die Beschränkung auf die Entgegennahme des Beschlusses ist allerdings nach wie vor (sogar großer) Unsinn.

  • Du hast das geschrieben, was ich beim Zitat von Cromwell gedacht habe.:daumenrau
    Stutzig macht mich lediglich der letzte Absatz der Begründung des BGH .

    Danach kann man die "Sache" auch so interpretieren , dass für den BGH unzweifelhaft feststeht, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft vorlagen.
    Ich tue mich aber immer schwer, Grundsatzfragen nur über die Begründung (und nicht den Tenor ) eines Beschlusses geklärt zu sehen.

  • Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass es sich angesichts der Entscheidungsbegründung von selbst versteht, dass der BGH vom Erfordernis einer Ergänzungspflegschaft ausgegangen sein muss. Demzufolge war es auch zutreffend, diese Entscheidung für die nachgefragte Rechtsauffassung zu zitieren.

    Gleiches gilt im Übrigen für den Beschluss des BGH vom 07.09.2011, Az. XII ZB 12/11 (FamRZ 2011, 1788), in welchem in Rn. 24 und Rn. 43 unmissverständlich ausgeführt wurde, dass jedenfalls in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie bei der Erbausschlagung) kein Verfahrensbeistand tätig werden kann, woraus sich unschwer ergibt, dass insoweit an einer Ergänzungspflegschaft kein Weg vorbeiführt.

  • zu # 184, 185:
    Aber mit solchen nicht unmittelbar ersichtlichen, manchmal eher nur vermuteten Ansichten wird man kaum die 80% Rechtspfleger (geschätzter Stand OLG-Bezirk Dresden) überzeugen können, die noch immer keine Ergänzungspfleger oder nur in Fällen des § 1796 BGB bestellen, zumal man selbst an der FHS Meißen dies so nicht klar den Anwärtern vermittelt.
    Eine klare Darlegung seiner Rechtsansicht sieht anders aus. :D

  • Da ist was dran aber der BGH entscheidet nun mal immer nur das, was er nach Verfahrensstand auch entscheiden muss. Alles andere wird höchstens angedeutet oder oft auch leider ausdrücklich offen gelassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zu # 184, 185:
    Aber mit solchen nicht unmittelbar ersichtlichen, manchmal eher nur vermuteten Ansichten wird man kaum die 80% Rechtspfleger (geschätzter Stand OLG-Bezirk Dresden) überzeugen können, die noch immer keine Ergänzungspfleger oder nur in Fällen des § 1796 BGB bestellen, zumal man selbst an der FHS Meißen dies so nicht klar den Anwärtern vermittelt.
    Eine klare Darlegung seiner Rechtsansicht sieht anders aus. :D

    Mein Reden, siehe den - von Ulf dankenswerterweise nochmals verlinkten - Thread.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Umgekehrt wird ein Schuh daraus.

    Denn wenn man seine Rechtsansicht -wunschgemäß- klar darlegt, wird einem dann mitunter trotzdem nicht geglaubt.

    Langer Rede kurzer Sinn: Denken und entscheiden muss schon jeder selbst, ob ein anderer etwas "klar" vorbetet oder nicht.

  • Für mich eher verwunderlich , dass Cromwell sich mit den knallweichen Fakten des BGH begnügt.:)

    Für mich ist das Ganze bis aus weiteres noch auf der Ebene der einzelnen OLGs angesiedelt.
    Kann gut sein , dass es da inzwischen einen Vorlagebeschluss / zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH gibt.
    Aber da habe ich inzwischen den Überblick verloren.

    Traurig aber, dass wir wegen dieser Fragen offenbar in einem geschlossenen Bereich diskutieren , wie es Andy.K andeutet.

    Den "Nichtanwendern" dürfte es reichlich egal sein, welche der versch. Entscheidungen sie nicht anwenden.

  • Traurig aber, dass wir wegen dieser Fragen offenbar in einem geschlossenen Bereich diskutieren , wie es Andy.K andeutet.



    :):) Deine Formulierung rief bei mir ein Lachen hervor, trifft es aber ziemlich gut.

    Bisher kannte ich nur offene und geschlossene Immobilienfonds oder geschlossene Veranstaltungen, wo man keinen Zutritt bekommt. ;)

    Aber dennoch ist dieser Forum natürlich für jedermann offen.

  • Danke für die lebhafte Dikussion - mir war nämlich auch keine BGH Entscheidung bekannt, die ausdrücklich das Erfordernis einer Erg.pflegschaft bejaht...dachte, dass wäre mal wieder an uns vorbeigegangen.

    Ziemlich schwerden Herzens wollen wir nun auch den Erg.pfleger in Genehmigungsverfahren einführen nachdem sich die dies bestätigenden OLG-Entscheidungen mehren...

    Dazu zwei (un)praktische Fragen:

    Wenn ich als Pfleger eine Rechtsanwältin bestelle, muss ich

    1. diese per Handschlag verpflichten

    2. deren Vergütungsanspruch bei Vermögen des Kindes über 2.600,-- € immer (auch in Erbausschlagungsgenehmigungen und auch wenn ich von der Erhebung von GK absehe!) gegen das Kind festsetzen!!

    Wie handhabt ihr das? Vorallem die Mehrarbeit durch die Verpflichtungen als auch die bösen Anrufe wegen der Vermögensanfrage und der Festsetzung der Vergütung gegen das Kindesvermögen?

    Ein Schelm, der aus diesen Widerwärtigkeiten schließen könnte, dass der Erg.pfleger nach BGB doch nicht der beste Weg für die Vertretung im Verfahren sein könnte .... :teufel:

  • Wir bestellen hier aufgrund der Vergütungsproblematik - zumindest in den "Standardfällen", in denen die Überschuldung der Erbschaft eindeutig ist - das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Die sind natürlich auch nicht glücklich über die Mehrarbeit, aber hilft ja nix! :-/

  • :daumenrau
    Es wird einfach das getan, was "dem Gesetz" geschuldet wird.
    Die Glücklichen, die ein Jugendamt bestellen können, sollten daher froh sein.
    Ich bekomme allerdings die Stellungnahmen meiner Verfahrensergänzungspfleger innerhalb einer ( bis max. zwei ) Woche/n nach deren Verpflichtung vor der Entscheidung über die Genehmigung.
    Ob da jedes Jugendamt mithalten kann ?:confused:

  • Bzgl. der in #148 und anderswo im Forum aufgetauchten Problematik eines "zweiten" Ergänzungspflegers im Genehmigungsverfahren verweise ich mal auf meine gleich anschl. einzustellende Entscheidung im Rechtsprechungsthread s #96.

    Trifft genau das ,was ich schon längere Zeit - und vor allem entgegen Gänseblümchen - hier vertrete und nunmehr auch obergerichtlich "abgesegnet" ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (20. November 2012 um 09:18)

  • Danke für den Hinweis auf die Entscheidung, die ich ebenfalls begrüße! :daumenrau

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Blumen.
    Es war ja auch das Problem, dass beide Meinungen zum "zweiten" Ergänzungspfleger bisher ersichtlich durch die Obergerichte entweder nicht erkannt oder behandelt wurden.
    Dem ist jetzt nicht mehr so.
    Zumindest für meine Meinung lässt sich jetzt ( noch ) besser argumentieren.;)

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