Gemäß InsO sind Vollstreckungsmaßnahmen ab Insolvenzeröffnung nicht mehr statthaft. Ist eine Immobilie betroffen, erfolgt die Eintragung des Insolvenzvermerks.
Wie haben Grundbuchämter vorzugehen, wenn sie in diesem Fall einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen haben? Muß/Kann Zurückweisung erfolgen oder wird trotzdem eingetragen?
Grundbuchsperre durch Insolvenz?
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-Tanja- -
14. Oktober 2009 um 11:36
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Nach Eröffnung beantwortet sich die Frage selbst, Eintragung einer Sicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßnahme, Eintrag also nicht mehr möglich (Kenntnis der Eröffnung vorausgesetzt). Also enweder Anregung zur formgerechten Rücknahme (klappt bei einreichenden Anwälten höchst selten) oder Zurückweisung. .
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Weshalb ist sie dann noch einzutragen?
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Oder die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters anfordern; wird diese nachgereicht, kann eingetragen werden.
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Oder die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters anfordern; wird diese nachgereicht, kann eingetragen werden.
Ich würde hier § 89 InsO prüfen. -
Nach Eröffnung beantwortet sich die Frage selbst, Eintragung einer Sicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßnahme, Eintrag also nicht mehr möglich (Kenntnis der Eröffnung vorausgesetzt). Also enweder Anregung zur formgerechten Rücknahme (klappt bei einreichenden Anwälten höchst selten) oder Zurückweisung. .
Also prüft das Grundbuchamt, ob eingetragen werden kann. Ich fragte deshalb, weil wir demletzt einen Fall hatten, wo trotz des Insolvenzvermerks eine Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde. -
Angenommen die Freigabe des Insoverwalters lag dort vor (wie auch immer), hätte der Insovermerk auch gelöscht werden müssen, von daher liegt wohl hier die unzulässige Eintragung der Zwangssicherungshypothek vor.
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Moment moment,ich habe jetzt nicht nachgelesen, aber es könnte ein Fall vorliegen, indem die Insolvenzordnung von den Grundsätzen abweicht. Die Insolvenzordnung geht davon aus, dass Eintragungen, welche vor Eröffnung beantragt wirksam beantragt sind, auch nach Eröffnung noch vorgenommen werden können. Begründung: Wenn's mal wieder länger dauert und § 91 InsO. Allerdings wäre bei einer Zwangssicherungshypothek § 88 InsO zu prüfen.
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Könnte mir vorstellen, dass die ZH vor dem Zeitpunkt der Rückschlagsperre beantragt worden ist, ein grundbuchrechtliches Hindernis (also Rangwahrung) vorgelegen hat und dieser Mangel dann beseitigt worden ist.
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Selbst wenn es so wäre, würde dies nach meiner Ansicht am Ergebnis nichts ändern. Im übrigen soll die Zwangshypothek nach dem mitgeteilten Sachverhalt erst nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden.
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Selbst wenn es so wäre, würde dies nach meiner Ansicht am Ergebnis nichts ändern. Im übrigen soll die Zwangshypothek nach dem mitgeteilten Sachverhalt erst nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden.
Es handelt sich hier um eine Vollstreckungsmaßnahme und nicht um ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht.
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Selbst wenn es so wäre, würde dies nach meiner Ansicht am Ergebnis nichts ändern. Im übrigen soll die Zwangshypothek nach dem mitgeteilten Sachverhalt erst nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden.
Aber wenn die Zwischenverfügung rangwahrend war, was dann? -
§ 878 BGB gilt nicht für Vollstreckungsmaßnahmen und ein gutgläubiger Erwerb ist auch nicht möglich. Die Rangwahrung beträfe somit nur das Verhältnis zu anderen Anträgen. Darauf kommt es aber nicht mehr an, wenn die Eintragung der Zwangshypothek schon aus anderen Gründen scheitert.
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Da war doch aber ein Unterschied, ob es an grundbuchrechtlichten oder zwangsvollstreckrechtlichen Mängeln gehapert hat?
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Ja, und zwar dann, wenn der zuerst eingegangene Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek mängelbehaftet ist und der nachfolgend eingegangene zweite Antrag nicht. Ob es sich für die Zwangshypothek um ein grundbuchrechtliches oder um ein vollstreckungsrechtliches Hindernis handelt, ist dann für das Verhältnis dieser beiden Anträge von Bedeutung. Kommt aber noch eine Insolvenz des Eigentümers/Schuldners hinzu, besteht wegen § 89 InsO für die Zwangshypothek ein zusätzliches Eintragungshindernis. Da hilft dann auch die "Rangwahrung" im Verhältnis zum zweiten Antrag nichts mehr.
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War auch nur so eine Idee.
§ 91 InsO gilt also nur bei Rechtsgeschäften? Dann kann aber auch nach Eröffnung noch eingetragen werden. -
War auch nur so eine Idee.
§ 91 InsO gilt also nur bei Rechtsgeschäften? Dann kann aber auch nach Eröffnung noch eingetragen werden.
Nein, denn eine ZH basiert nie auf einem Rechtsgeschäft, sondern aufgrund einer Vollstreckungsmassnaheme. -
War auch nur so eine Idee.
§ 91 InsO gilt also nur bei Rechtsgeschäften? Dann kann aber auch nach Eröffnung noch eingetragen werden.
Nein, denn eine ZH basiert nie auf einem Rechtsgeschäft, sondern aufgrund einer Vollstreckungsmassnaheme.
Ich meinte, wen es bei einer ZH wegen Zwangsvollstreckung nicht gilt (das habe ich schon verstanden), dann bei Rechtsgeschäften, wobei auch nach Eröffnung eingetragen werden kann.
Ich verschwinde hier mal, ich glaube, ich kann das hohe Niveau hier nicht halten. -
Wie gesagt es handelt sich hierbei um Vollstreckungsmaßnahme, bei der die Ausnahme von § 878 BGB nicht greifen kann, es spielt keine Rolle, ob eine ZwVfg wegen eines grundbuchrechtlichen oder eines vollstreckungsrechtlichen Problems handelt. Die Tatsache, dass sich der Schuldner in Insolvenz befindet ist eindeutig und wird von § 89 Inso ergriffen.
Ein weiteres Beispiel, dass die Sache verdeutlicht:
Man nehme eine Buchgrundschuld nebst der erklärten Vollstreckungsklausel nach § 800 ZPO. Antrag und Bewilligung vor Insolvenzeröffnung --> § 878 BGB, § 873 BGB, vorausgesetzt die Bindungswirkung nach § 873 Absatz 2 BGB ist eingetreten (in der Regel immer), Eintragung möglich, allerdings ohne Vollstreckungsklausel nach § 800 ZPO, da keine rechtsgeschäftliche Erklärung vorliegt, sondern lediglich eine Verfahrenserklärung.
War auch nur so eine Idee.
§ 91 InsO gilt also nur bei Rechtsgeschäften? Dann kann aber auch nach Eröffnung noch eingetragen werden.Ja natürlich, sofern die Voraussetzungen des § 878 oder § 892 BGB erfüllt sind, schon.
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