Zweite vollstreckbare Ausfertigung

  • Mmh, hab hier nen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung. Der RA teilt mir mit, dass die erste Ausfertigung im Jahre 2003 dem GV übersandt wurde. Aufgrund einer Nachfrage im Jahre 2009 bei dem GV teilt dessen Nachfolger mit, dass er die betreffende Sache nicht übernommen hat und er somit den Titel nicht hat.

    Der Schuldner teilt jetzt mit, dass bereits gezahlt wurde und er den Titel ausgehändigt bekommen hätte. Allerdings sind die Unterlagen aufgrund eines Wasserschadens im Jahre 2008 vernichtet worden. Also kann er keine Zahlung nachweisen.

    Der Gläubigervertreter schreibt daraufhin nur, dass er einen Beschluss gemäß § 758a ZPO beantragen musste und er diesen Beschluss einschl. Titel im Januar 2004 an den GV übersandt hat. Der Schuldner wäre aufgrund der Nichtzahlung nicht in der Lage eine Quittung oder den Originaltitel vorzulegen.

    Also theoretisch könnte ich jetzt beiden glauben.
    Wie kann man sich jetzt nachweisen lassen wer recht hat? Der Gläubiger hat definitiv keinen Titel und der Schulder hat eigentlich recht glaubhaft gemacht, dass er den Titel mal hatte, dieser aber aufgrund des Wasserschadens vernichtet sei.

    Ich werd mir jetzt mal den Wasserschaden mittels Versicherungsunterlagen o.ä. vom Schuldner nachweisen lassen, aber was mach ich, wenn er das wirklich tut? Der Wasserschaden sagt ja nun nicht wirklich aus, dass der Titel im Keller lag...

    Ich tendiere tatsächlich zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung. Hab ich noch nie gehabt...

  • Die Beweislast dafür, dass die Forderung durch Zahlung erloschen ist, liegt grundsätzlich beim Schuldner. Dieser trägt also auch das Risiko, dass er die Tatsache nicht mehr beweisen kann.

    Deshalb Klauselerteilung und wenn der Schuldner dann mag, kann er immer noch Vollstreckungsgegenkalge erheben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde auch erteilen, da der Einwand der Erfülllung im Klauselverfahren unerheblich ist.

    Und ich frage mich mal wieder, warum ich dann überhaupt anhöre :gruebel:

  • Wenn der Gläubiger erklärt hat, die vollstreckbare Ausfertigung wäre auf dem Postwege abhanden gekommen, ist er seiner Darlegungspflicht nachgekommen.

    Da die Zeiten der Barzahlung von Schulden vorbei ist, kann der Schuldner seine angebliche Zahlung immer noch nachweisen. Die Banken speichern auf Mikrofich die entsprechenden Daten, die anschließend noch jahrelang aufbewahrt werden. Durch Zahlung einer geringen Gebühr kann sich der Schuldner Kopien bei der Bank besorgen.

  • Durch Zahlung einer geringen Gebühr kann sich der Schuldner Kopien bei der Bank besorgen.



    Leider stellen wir immer wieder fest, dass sich die Banken mit der Beschaffung von Kontoauszügen eine goldene Nase verdienen, im Schnitt EUR 50,00 bis EUR 80,00.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [QUOTE=Gegs;540658
    Leider stellen wir immer wieder fest, dass sich die Banken mit der Beschaffung von Kontoauszügen eine goldene Nase verdienen, im Schnitt EUR 50,00 bis EUR 80,00.[/QUOTE]

    Die Forderung einer Gebühr hat aber zur Folge, dass zumindest ein Großteil der Kunden seine Nachweise sorgfältig aufbewahrt.
    Leider muss ich für Leute, die schlampig mit den Unterlagen umgehen,
    "für lau" im verstaubten, muffigen Keller rumrödeln.

  • Das stimmt, die Banken langen da kräftig zu. Aber der Schuldner muss nun mal die erfolgte Zahlung nachweisen und wenn er die Belege nicht mehr hat, muss er sie sich beschaffen. Ansonsten wäre dem Gläubiger tatsächlich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und der Schuldner muss die Forderung (noch einmal) zahlen. Eine Vollstreckungsgegenklage hätte ohne Belege auch keinen Erfolg.
    Wer hier wirklich die Wahrheit sagt, wirst du wohl nicht erfahren.

  • [QUOTE=Gegs;540658
    Leider stellen wir immer wieder fest, dass sich die Banken mit der Beschaffung von Kontoauszügen eine goldene Nase verdienen, im Schnitt EUR 50,00 bis EUR 80,00.[/QUOTE]

    Die Forderung einer Gebühr hat aber zur Folge, dass zumindest ein Großteil der Kunden seine Nachweise sorgfältig aufbewahrt.
    Leider muss ich für Leute, die schlampig mit den Unterlagen umgehen,
    "für lau" im verstaubten, muffigen Keller rumrödeln.



    Wie lange soll ich denn meine Kontoauszüge aufbewahren ? Irgendwann ist auch mein Keller/Dachboden voll.

  • Wie lange soll ich denn meine Kontoauszüge aufbewahren ? Irgendwann ist auch mein Keller/Dachboden voll.


    Also wir heben unsere jahrelang auf. Und zur Menge (wir drucken am Rechner selber auf A4 aus) - Auszüge von 2 Girokonten über 5 Jahre füllen noch keinen Ordner richtig.
    Wenn ein Titel vorliegt/vorlag, würde ich mir die entsprechenden Auszüge mit den Zahlungsnachweisen auf alle Fälle 30 Jahre aufheben.

  • [/QUOTE] Wie lange soll ich denn meine Kontoauszüge aufbewahren ? Irgendwann ist auch mein Keller/Dachboden voll.[/QUOTE]

    Wie gut, dass ich 100 m² Dachboden und 100 m² Keller zur Verfügung habe. :wechlach:

    Aber Spaß beiseite: da keine rechtskräftig festgestellten Ansprüche gegen mich bestehen, reichen mir 5 Jahre Aufbewahrungszeit aus.

  • Wie lange soll ich denn meine Kontoauszüge aufbewahren ? Irgendwann ist auch mein Keller/Dachboden voll.


    Also wir heben unsere jahrelang auf. Und zur Menge (wir drucken am Rechner selber auf A4 aus) - Auszüge von 2 Girokonten über 5 Jahre füllen noch keinen Ordner richtig.
    Wenn ein Titel vorliegt/vorlag, würde ich mir die entsprechenden Auszüge mit den Zahlungsnachweisen auf alle Fälle 30 Jahre aufheben.




    ..., aber eben der Normalbürger nicht.

  • Also ich lass mir die Dinger von der Bank kommen, und da kommen übers Jahr verteilt für ein Girokonto und ein paar Sparbücher schon ein paar Auszüge zusammen. Länger als 5 Jahre heb ich eigentlich auch nicht auf. Und der 08/15-Bürger auch nicht. Ich würde wahrscheinlich ohne das Wissen aus meinem fundierten Spezialstudium (:)) so eine bezahlte vollstreckbare Ausfertigung auch zum Feuermachen nehmen und die nicht noch ewig aufbewahren. Dann noch dafür mit hohen Gebühren bestraft zu werden, wenn der Gläubiger seinen Kram nicht in Ordnung hält, find ich dann auch nicht nett.:(

  • Der Bundesgerichtshof sagt in ganz anderem gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang, dass es Problem des Schuldners ist, wenn er seine Unterlagen nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahrt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [FONT=Arial (W1)]Bei den Nachweisen ist es wie beim Autofahren. Wer die Geschwindigkeitsgrenze überschreitet muss zahlen, wenn er erwischt wird. Wer seine Nachweise nicht aufbewahrt muss zahlen, wenn er erwischt wird. In beiden Fällen werden kreative Ausreden vorgebracht, in beiden Fällen erfolglos.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Was die selbstgedruckten Kontoauszüge angeht, habe ich auch, aber mit jedem Textverarbeitungsprogramm kann man die doch nach Gusto basteln. Die dienen nur der eigenen Kontrolle. Jeder Gläubiger würde lachen, wenn die vorgelegt würden.[/FONT]

  • Ich schubse das Thema mal hoch...:

    Kl-Vertr schickt mir die aus Versehen entwertete vollstreckbare Ausfertigung zurück mit der Bitte, ihm nochmal eine neue vollstreckbare zu kommen zu lassen.

    Wenn ich das nun verfüge, gehe ich davon aus, die Geschäftsstelle kriegt das hin - aber: fallen da neue Kosten an?

    Liebe Grüße und schon mal danke im Voraus :)

  • Eine 2. vollstreckbare Ausfertigung kostet 15 € (Nr. 2110 KV GKG).

    Weshalb verfügst Du das? Zuständig ist doch die SE.

  • Weil ich alles immer erst mal ins Büro krieg...
    Und da ich frisch von der Prüfung bin, weiß ich nun eben auch nicht immer sofort, was meins und was denen ihr ist :oops:.

    Aber danke - dann geb ich die Akte dankend zurück!

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