Schwerbehinderung

  • Das Verhalten dieser Verwaltung kann ich nur noch als unverschämt bezeichnen.


    Warum? Ich weiß jetzt nicht, was in dem zitierten "Fürsorgeerlass" steht, aber bestimmt steht da nichts von genereller Befreiung schwerbehinderter Mitarbeiter von der Vertretung. Ich könnte mir vorstellen, dass man den schwerbehinderten Mitarbeiter auf Wunsch von der Vertretung befreien kann. Die Verwaltung hätte dann nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dass sie sich hierzu einer gutachterlichen Äußerung des Amtsarztes bedient finde ich legitim. Man sollte die Hinzuziehung des Amtsarztes nicht verteufeln. Das ist für die Verwaltung ein probates Mittel und nicht als Mißtrauensvotum zu verstehen.
    Allerdings sollte dies in einem Gespräch mit dem Mitarbeiter auch rüber kommen. Bei "birgitvanessa" scheint da was schief gelaufen zu sein.

  • ... Allerdings sollte dies in einem Gespräch mit dem Mitarbeiter auch rüber kommen...


    Und genau das passiet leider viel zu selten. Es wird viel lieber übereinander gesprochen (ich will jetzt nicht sagen hergezogen).

    Ich selbst fasse keinen mit Samthandschuhen an, achte aber darauf, dass niemand zu stark belastet wird. Schwerbehinderung ist eben nicht gleich Schwerbehinderung. Da gibt es Krankheiten, die einen nur ein paar Wochen im Jahr behindern, wenn mal wieder ein Schub kommt. Diese Kollegen können voll arbeiten, brauchen aber während ihres Schubs Hilfe der Anderen (falls sie nicht als krank ausfallen). Andere haben Sehprobleme und sollten nicht so lange vor dem PC sitzen. Es gibt da überhaupt kein Schema, was angewandt werden kann.

    Problematisch sind die psychischen Krankheiten, da ist es sehr schwer, den wirklich Kranken (Burnout, Depression, etc.) von den Simulanten zu unterscheiden. Wir sollten nämlich nicht vergessen, dass es auch ein paar Kollegen gibt, die sich auf Kosten der anderen einen schönen Lenz machen wollen. Im Zweifelsfall würde ich dann auch eine Untersuchung beim Amtsarzt anordnen wollen. Zum Einen aus Fürsorgegründen dem Betroffenen gegenüber, aber auch aus Fürsorgegründen den Kollegen gegenüber. Als Verwaltung hast Du nämlich ganz schnell den Ruf weg, dass du ja alles hinnimmst und nichts gegen die "Faulenzer" unternimmst. Nach einer Untersuchung steht normalerweise fest, ob wirklich eine Krankheit vorliegt, ob es weiterer Untersuchungen bedarf oder ob an den sogenannten Beschwerden nichts dran ist. Da wir Juristen und keine Ärzte sind, können und dürfen wir uns ein derartiges Urteil "kraft eigener Wassersuppe" nämlich nicht erlauben.


  • Problematisch sind die psychischen Krankheiten, da ist es sehr schwer, den wirklich Kranken (Burnout, Depression, etc.) von den Simulanten zu unterscheiden.


    Wenn allerdings wegen einer psychischen Erkrankung bereits eine Schwerbehinderung anerkannt ist, sollte der Gedanke an ein Simulantentum unterbleiben und die Arbeitszeit mit nützlicheren Dingen ausgefüllt werden : z.B. einen Blick zu werfen in das auch für Beamte geltende SBG IX, dort insbesondere den § 83, ebenso einmal in die auf Grund dieser Vorschrift abgeschlossene Integrationsvereinbarung und den dort enthaltenen Regelungen. Bei aufmerksamer Betrachtung dürften sich viele Fragen quasi von alleine beantworten...;)

  • Wenn allerdings wegen einer psychischen Erkrankung bereits eine Schwerbehinderung anerkannt ist, sollte der Gedanke an ein Simulantentum unterbleiben und die Arbeitszeit mit nützlicheren Dingen ausgefüllt werden : z.B. einen Blick zu werfen in das auch für Beamte geltende SBG IX, dort insbesondere den § 83, ebenso einmal in die auf Grund dieser Vorschrift abgeschlossene Integrationsvereinbarung und den dort enthaltenen Regelungen. Bei aufmerksamer Betrachtung dürften sich viele Fragen quasi von alleine beantworten...;)


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  • ok ok, ich habe nicht sauber zwischen Krankheit und (anerkannter) Behinderung getrennt. Selbstverständlich schicke ich niemanden zum Amtsarzt, der mir bestätigt, dass die Schwerbehinderung (oder auch die Gleichstellung zur Schwerbehinderung) wirklich besteht. Das hat der Kollege / die Kollegin ja schon hinter sich.

  • Also ich habe weder dem Beitrag von yeto noch dem von birgitvanessa einen Hinweis auf psychische Erkrankung entnehmen können. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass die Schwerbehinderung nicht von vornherein zur Überzeugung genügt, den Betroffenen von der Vertretung anderer zu befreien. Und dann hilft einem oft nur eine gutachterliche Äußerung des Amtsarztes. Dass dieser den Probanten mal eben für 7 Monate für arbeitsunfähig erklärt, ist schon verwunderlich. Dennoch kann ich in dem bisherigen Vortrag von birgitvanessa noch kein Fehlverhalten der Verwaltung erkennen.

  • Ich finde schon, dass die Verwaltung sich in meinem Fall nicht korrekt verhalten hat.
    Meine damalige Kollegin, die mich vertreten sollte, hat dies abgelehnt mit dem Hinweis, sie sei Berufsanfängerin. Meine anderen Kollegen, die mit mir nichts zu tun hatten, haben dann freiwillig einen Teil gemacht.
    Als ich dann die Situation für mich unakzeptabel gefunden habe, und mich auch geweigert habe diese Kollegin zu vertreten, ging das nicht.
    Ich habe meinerseits Angebote gemacht, wie die Vertretungsregelung anders sein könnte. Aber darauf ist man leider nicht eingegangen.

    Besonders mies fand ich, dass ich zum Amtarzt gegagnen bin, weil ich nicht mehr vertreten wollte. Als ich dann da angekommen bin, wurde mir gesagt, unsere Verwaltung hätte den Antrag gestellt, mich für dienstunfähig erklären zu lassen.

    Leider sieht unsere jetzige Verwaltung auch nicht ein, was ihre Vorgänger alles Falsch gemacht haben. Zum Glück habe ich jeden falls jetzt neue Vertreter bekommen, die auch bereit sind, ihre Arbeit zu tun.

  • Ich finde schon, dass die Verwaltung sich in meinem Fall nicht korrekt verhalten hat.


    Naja, mit dem Empfinden ist das immer so 'ne Sache!

    ... unsere Verwaltung hätte den Antrag gestellt, mich für dienstunfähig erklären zu lassen.


    Das kann ich mir nun wieder garnicht vorstellen. Regelmäßig wird der Amtsarzt gebeten, die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen. Von einem Antrag, die Dienstunfähigkeit festzustellen, höre ich zum ersten Mal.

    Zum Glück habe ich jeden falls jetzt neue Vertreter bekommen, die auch bereit sind, ihre Arbeit zu tun.


    Na dann scheint ja alles wieder gut zu sein!

  • ... Als ich dann da angekommen bin, wurde mir gesagt, unsere Verwaltung hätte den Antrag gestellt, mich für dienstunfähig erklären zu lassen.
    ...


    Da stimme ich meinem Vorposter zu. Die Dienststelle kann so einen Antrag nicht stellen. Wenn eine Dienststelle eine Begutachtung in Auftrag gibt, muss sie dabei aber auch eine Fragestellung mitliefern. Die Frage wird hier gewesen sein, ob eine (Teil-)Dienstunfähigkeit vorliegt bzw. ob der Beamte / die Beamtin voll dienstfähig ist. Im Falle der Teildienstfähigkeit wäre dann abzuklären, ob gewisse Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden können, ob die tägliche Arbeitszeit zu verringern ist, etc.

    Das Problem der Verwaltung in solchen Fällen ist, den Gerüchten in der Dienststelle (die treten ja regelmäßig auf) wirksam entgegenzusteuern. Das geht normalerweise nur, wenn aus dem personellen Nähkästchen geplaudert wird, was aber keiner in der Verwaltung machen darf.

  • Und um mal für NRW zu aktualisieren:

    Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 09.12.2009 die „Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen“ überarbeitet (MBl. NRW. 2009 S. 598)

  • Weiß jemand wie es ist mit der Wahrscheinlichkeit einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden?
    Ich habe Diabetes Typ I, insulinpflichtig, intesivierte Therapie. Ohne mein Insulin bin ich tot und ich muss täglich mehrfach spritzen und bin immer der Gefahr von Unterzuckerungen ausgeliefert.
    Ich weiß, dass es dafür immer mindestens 40 % gibt.

  • Weiß jemand wie es ist mit der Wahrscheinlichkeit einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden?
    Ich habe Diabetes Typ I, insulinpflichtig, intesivierte Therapie. Ohne mein Insulin bin ich tot und ich muss täglich mehrfach spritzen und bin immer der Gefahr von Unterzuckerungen ausgeliefert.
    Ich weiß, dass es dafür immer mindestens 40 % gibt.



    Hallo,

    leider kenne ich mich im offentlichen Dienst nicht aus.
    Ich selbst bin Schwerbehindertenvertreter (Arbeitnehmervertretung) unserer Bank.

    Eventuell scheitert es an der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten könnte.

    Die Arbeitsagentur lehnt bei Angestellten die Gleichstellung ab, wenn sie infolge tarifvertraglicher Regelungen nur personenbedingt kündbar sind. Daher ist bei Beamten die Gleichstellung möglicherweise problematisch.


    Hier ein Auszug zur Gleichstellung:



    Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB, Schwerbehinderung) von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

    Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 68 Abs. 2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anhört. Die Gleichstellung wird (rückwirkend) mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam.

    Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (Reisen) und auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen können gleichgestellte behinderte Menschen alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) in Anspruch nehmen (§ 68 Abs. 3 SGB IX).

    Gleichgestellte Beschäftigte werden bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet. Arbeitgeber haben ohne jede Einschränkung das Recht, einen Bewerber danach zu fragen, ob er den schwerbehinderten Menschen ausdrücklich gleichgestellt ist.

    Gleichgestellte Jugendliche: Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können für die Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen per Gesetz gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst möglich. Weiter sind auch Leistungen nach § 102 Abs. 3 Nr. 2c möglich. Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.


    Nachfolgend ein interessanter Link:

    http://www.integrationsaemter.de

    Habt Ihr neben dem Personalrat keine Schwerbehindertenvertretungen?

    Diese ist Wählbar wenn mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt werden.

    Schwerbehindertenvertretung

    Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten (§§ 94 –97 SGB IX). Im SGB IX wird hierfür auch die Bezeichnung Vertrauensperson eingeführt. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein Stellvertreter zu wählen (§ 94 Abs. 1 SGB IX).


    Grüße
    Banker

  • Guckst Du pN... ;)

  • Ein schwerbehinderter Beamter ist nach der neue Beurteilungs-AV des JM NRW aus Februar d. J. nach dem neuen „Punkte-System“ zu beurteilen.

    Unter „Personalangaben“ ist eine Spalte Schwebehinderung gemäß SGB IX, hier muss ich "ja" ankreuzen. Kann ich.
    Darunter steht aber weiter: „Schwerbehindertenvertretung ist über die bevorstehende Beurteilung informiert worden am _______“

    Dies ist bislang lt. PA noch nicht erfolgt und ich (als Vertreter) frage mich, wie diese Information der Schwerbehindertenvertretung auszusehen hat.
    Muss ich lediglich nur (so wie es der Vordruck vorsieht) über die Tatsache der bevorstehenden Beurteilung oder auch über die beabsichtigte Note informieren?
    Hat jemand Erfahrungen?

    Vielen Dank!

  • Schau mal in die "Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen", insbesondere unter 10.2.2 findest Du die Grundlage für Dein Handeln.

  • Super, vielen Dank @ Mitwisser!! :)

    Also teile ich nur die Tatsache, dass die Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen ansteht, der Schwerbehindertenvertretung mit und bitte um Mitteilung, ob ein Gespräch mit dem Beurteiler gewünscht wird.
    Die beabsichtigte Note und/oder einen Beurteilungsentwurf sende ich aber nicht mit, oder?

  • Also teile ich nur die Tatsache, dass die Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen ansteht, der Schwerbehindertenvertretung mit und bitte um Mitteilung, ob ein Gespräch mit dem Beurteiler gewünscht wird.
    Die beabsichtigte Note und/oder einen Beurteilungsentwurf sende ich aber nicht mit, oder?


    Genau, siehe auch die bereits zitierte Richtlinie: "In diesem Gespräch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat."
    Auf keinen Fall hat die Behindertenvertretung ein Mitspracherecht bei der Beurteilung ansich. Ebenso hat sie keinen Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses. Inwieweit sich der Beurteilte später selbst an die Behindertenvertretung wendet, steht auf einem anderen Blatt.

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