Und dass einer unserer IVs das Forum kennt, wage ich zu bezweifeln
Wenn Du wüßtest . Ich habe da schon Storries gehört.
Und dass einer unserer IVs das Forum kennt, wage ich zu bezweifeln
Wenn Du wüßtest . Ich habe da schon Storries gehört.
Also hast Du dann die Auslagen bisher immer abgesetzt, oder was hast Du dann gewährt?
Also hast Du dann die Auslagen bisher immer abgesetzt, oder was hast Du dann gewährt?
Wie gesagt, bei uns werden ausschließlich von einem Büro Auslagen in der WVP beantragt und das sind nur Portokosten. Die gewähre ich selbstverständlich. Da gibt´s ja auch nichts dran zu rütteln, 55 Cent sind 55 Cent. Aber 50 Cent für ein Blatt Papier, da sträubt sich mir alles.
Ich weiss zwar nicht wo im RVG, aber es scheint nun mal gedeckt zu sein. Wonach soll sich denn der TH sonst richten?
Würdest Du irgendeinen Prozentsatz von der Vergütung gewähren?
Nr 7000 VV RVG: für die ersten 50 Kopien jeweils EUR 0,50, danach EUR 0,15
Vielleicht könnte man das verallgemeinern, da sich die gleiche Regelung auch im JVEG findet.
Gegs hat die Regelung im RVG genannt, ich finde aber, wenn sie Anwendung finden soll, kann man auch einen Verweis in die InsVV schreiben. Wenn man nach dem Wortlaut "Kopien" geht, passt das ja eigentlich gar nicht. Schließlich schickt der Treuhänder mir ja keine Kopie. Aber so kleinlich in den Krümeln suchen, will ich doch gar nicht
Tja, Maus immer noch meine Frage, wonach soll sich denn der Treuhänder richten?
Ich weiss, ist gemein.
Was Besseres habe ich nicht gefunden, so dass ich Rainer Recht gebe.
Ist nicht geregelt, meine Rede. Dann müssten die Auslagen die tatsächlichen Kosten sein, was eben nur ein paar Cent pro Blatt sind. Aber wir drehen uns im Kreis
Also schließen wir uns der herrschenden Meinung an, nämlich meiner.
Also schließen wir uns der herrschenden Meinung an, nämlich meiner.
Ein ander Mal vielleicht
Ein ander Mal vielleicht
OK
§ 1: Der Rainer, der hat immer Recht.
§ 2: Falls der Rainer mal nicht Recht hat, gilt § 1 analog.
§ 1: Der Rainer, der hat immer Recht.
§ 2: Falls der Rainer mal nicht Recht hat, gilt § 1 analog.
Nein, nicht analog, der tritt automatisch in Kraft.
1. Dem Bezirksrevisor steht gar kein RM gegen die festgesetzte Höhe der Vergütung des Treuhänders zu, sondern nur gegen die Stundungsgewährung als solche.
2. Das RVG ist mangels Verweisung keinesfalls anwendbar. Selbst bei den Auslagen für die vom Gericht übertragenen Zustellungen ging der BGH davon aus, dass die tatsächlichen Kosten zu schätzen sind und nicht irgendwelche Pauschalen aus anderen Gesetzen angewandt werden.
3. Ich finde die Praxis der Treuhänder unmöglich Portokosten abzurechnen - In 90 % der Fälle senden sie nie einen einzelnen Brief mit der Post, sondern entweder ihre gesamte Post gesammelt in einem Großbrief oder der Treuhänder oder ein Mitarbeiter bringt die Post mit zu Gericht, wenn er hier sowieso einen Termin hat.
Dann schlage ich mich mal auf die Seite der Treuhänder und meine, dass das nicht stimmt.
hm, also ob es sich hier um die Post zum Gericht handelt...
Da der Treuhänder - sofern Beträge an die Gläubiger nicht auszufolgen sind - keine Berichtspflicht hat, meine ich, ist auf das Veranlasserprinzip abzustellen.
Wenn die Treuhänder aufgrund der generellen Bitte des Gerichts den Schuldner einmal jährlich anschreiben und entsprechende Auskünfte über deren Vermögenslage verlangen und anschließend dem Gericht berichten, so handelt es sich hierbei um eine Aufgabe die das Gericht in Stundungsfällen selbst wahrzunehmen hätte.
Bei Auslagenerstattung hab ich da nie rumgezickt, das wäre nicht oki, denke ich.
Ich hätte auch keine probs die Auslagen mit 10 - 15 % per annum durchgehen zu lassen. Sollte diese Praxis seitens eines Bezirksrevisors beanstandet werden, setzte ich den Treuhänder sofort als Sachverständigen zum Zwecke der stundungsrelevanten Prüfung der Vermögenslage des Schuldners ein. Kosten pro Stunde: 65 Euro
Sollte diese Praxis seitens eines Bezirksrevisors beanstandet werden, setzte ich den Treuhänder sofort als Sachverständigen zum Zwecke der stundungsrelevanten Prüfung der Vermögenslage des Schuldners ein. Kosten pro Stunde: 65 Euro
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