§ 16 InsVV in Wohlverhaltensphase

  • Also hast Du dann die Auslagen bisher immer abgesetzt, oder was hast Du dann gewährt?


    Wie gesagt, bei uns werden ausschließlich von einem Büro Auslagen in der WVP beantragt und das sind nur Portokosten. Die gewähre ich selbstverständlich. Da gibt´s ja auch nichts dran zu rütteln, 55 Cent sind 55 Cent. Aber 50 Cent für ein Blatt Papier, da sträubt sich mir alles.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nr 7000 VV RVG: für die ersten 50 Kopien jeweils EUR 0,50, danach EUR 0,15

    Vielleicht könnte man das verallgemeinern, da sich die gleiche Regelung auch im JVEG findet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs hat die Regelung im RVG genannt, ich finde aber, wenn sie Anwendung finden soll, kann man auch einen Verweis in die InsVV schreiben. Wenn man nach dem Wortlaut "Kopien" geht, passt das ja eigentlich gar nicht. Schließlich schickt der Treuhänder mir ja keine Kopie. Aber so kleinlich in den Krümeln suchen, will ich doch gar nicht :cool:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ist nicht geregelt, meine Rede. Dann müssten die Auslagen die tatsächlichen Kosten sein, was eben nur ein paar Cent pro Blatt sind. Aber wir drehen uns im Kreis :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • 1. Dem Bezirksrevisor steht gar kein RM gegen die festgesetzte Höhe der Vergütung des Treuhänders zu, sondern nur gegen die Stundungsgewährung als solche.

    2. Das RVG ist mangels Verweisung keinesfalls anwendbar. Selbst bei den Auslagen für die vom Gericht übertragenen Zustellungen ging der BGH davon aus, dass die tatsächlichen Kosten zu schätzen sind und nicht irgendwelche Pauschalen aus anderen Gesetzen angewandt werden.

    3. Ich finde die Praxis der Treuhänder unmöglich Portokosten abzurechnen - In 90 % der Fälle senden sie nie einen einzelnen Brief mit der Post, sondern entweder ihre gesamte Post gesammelt in einem Großbrief oder der Treuhänder oder ein Mitarbeiter bringt die Post mit zu Gericht, wenn er hier sowieso einen Termin hat.

  • hm, also ob es sich hier um die Post zum Gericht handelt...
    Da der Treuhänder - sofern Beträge an die Gläubiger nicht auszufolgen sind - keine Berichtspflicht hat, meine ich, ist auf das Veranlasserprinzip abzustellen.
    Wenn die Treuhänder aufgrund der generellen Bitte des Gerichts den Schuldner einmal jährlich anschreiben und entsprechende Auskünfte über deren Vermögenslage verlangen und anschließend dem Gericht berichten, so handelt es sich hierbei um eine Aufgabe die das Gericht in Stundungsfällen selbst wahrzunehmen hätte.
    Bei Auslagenerstattung hab ich da nie rumgezickt, das wäre nicht oki, denke ich.
    Ich hätte auch keine probs die Auslagen mit 10 - 15 % per annum durchgehen zu lassen. Sollte diese Praxis seitens eines Bezirksrevisors beanstandet werden, setzte ich den Treuhänder sofort als Sachverständigen zum Zwecke der stundungsrelevanten Prüfung der Vermögenslage des Schuldners ein. Kosten pro Stunde: 65 Euro

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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