• Hm, da werde ich bis nächstes Jahr mal drüber nachdenken.
    Steht die Entscheidung wegen der materiellrechtlichen Überlegungen nicht in Widerspruch zu dieser (Beschluss d. BGH vom 14.08.2008, I ZB 39/08)?
    Guten Rutsch!



  • Genau meine Meinung. Der Gläubiger weiß wie lange die Räumungsschutzfrist läuft, er kann sofort wieder einen Termin beantragen der kurz nach dem Ablauf der Frist liegt.
    Und hat rainer19652003 weiter oben nicht auch zwei Entscheidungen zitiert die das auch so sehen?
    Natürlich ist es ärgerlich für den Gläubiger, jedoch geht das Kindeswohl und das Wohl der Mutter hier leider vor. Ich sehe das hier genauso wie bei Räumungsschutzsachen wegen Suizidgefahr. Wenn ich einen ausreichenden Nachweis habe kann ich auch nicht einfach sagen "och, der Gläubiger wartet jetzt schon so lange, der tut mir so leid, sein armer Geldbeutel..." - Da ist leider der Geldbeutel unwichtiger als ein Menschenleben. Sicherlich sind Zwangsvollstreckungsachen häufig frustrierend, und man kann die Gläubiger auch absolut verstehen. Ich würde aber nie des Geldes wegen ein Menschenleben gefährden wollen. So unwohl mir es da in der Magengegend auch ist (wenn der Schuldner sich schon monatelang nicht gerührt hat, und nun plötzlich wie aus dem Nichts Räumungsschutzantrag stellt). :mad:

  • Ich denke abschließend, daß eine einstweilige Einstellung wohl schon vertetbar ist. Aber mich ärgert an dem ganzen, daß die ganze Sache dann auf den letzten Drücker, zwischen Weihnachten und Neujahr, im Wege des Verfahrens nach § 765a ZPO entschieden werden muß.

    Der Schuldner zeigt in der Gesamtschau m.E. grundsätzlich kein Verhalten das einen Schutz rechtfertigen würde. (Mietrückstände in beträchtlicher Höhe, keinerlei ernsthaft nachgewiesene Bemühungen eine Ersatzwohnung zu erlangen, weiter wurde soweit auch nicht versucht die Mietrückstände über Dritte zu verringeren, oder einen konkreten Ratenzahlungsplan anzugehen).

    Da aber ein menschliches Leben zu recht über allem steht, kann man wie schon geschrieben einstweilen einstellen.

    Als Vermieter würde ich dann jedoch für zukünftige Fälle andere Kriterien an die Auswahl meiner Mieter anlegen - auch wenn die vielleicht mit dem Anitdiskriminierungsgesetz im Widerstreit stehen würden.

  • Den Trick der Schuldner kennt man doch: Ich habe Anfang Dezember so einen Fall gehabt, da wurde per RAin versucht, unter Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist mit allen möglichen Argumenten noch einen guten Monat herauszuschlagen. Allerdings war keine Kindesgeburt dabei. Ich habe rundweg zurückgewiesen und mein in dieser Beziehung knallhartes LG hat mich bestätigt. Nach dessen Ansicht ist es sogar zumutbar, 2x umzuziehen, davon einmal in eine Obdachlosenunterkunft - und sei es nur für ein paar Tage.

    Wer monatelang gar nichts unternimmt und dann das Gericht auf den allerletzten Drücker versucht zu überrumpeln und unter Druck zu setzen, hat (jedenfalls bei mir) durch die Bank Pech!

  • Ich denke abschließend, daß eine einstweilige Einstellung wohl schon vertetbar ist. Aber mich ärgert an dem ganzen, daß die ganze Sache dann auf den letzten Drücker, zwischen Weihnachten und Neujahr, im Wege des Verfahrens nach § 765a ZPO entschieden werden muß.
    .


    Sorry, dafür werde ich bezahlt. Auch wenn mich Sch nerven, die 5 Minuten vor Toresschluss kommen, das hat sachlich keinen Einfluss

  • Mir ging es nicht darum, daß das Verfahren bearbeitet werden muß, das ist für mich kein Thema und damit hab ich auch nie ein Problem.

    Nur hier passt es irgendwie zum eher unguten Gesamtbild der Schuldner, daß vorher, soweit ersichtlich keine größeren Anstrengungen zur Problemlösung, unternommen wurden sondern erst fünf vor zwölf Aktivitäten entfaltet wurden. Der Titel resultiert nach Sachverhalt aus 2008, die Schuldner hatten mithin schon längerfristig davon Kenntnis, aus der Wohnung zu müssen.

    Das ganze hat für mich, unabhängig vom wohl richtigen Ergebnis der einstweiligen Einstellung, einfach ein ziemliches Geschmäckle.

  • :):) Ich scheu mich das dann nicht auch so in die Beschlüsse reinzuschreiben - allerdings dann nicht mit der schwäbischen Zunge.

    Aber wie dem auch sei, die Entscheidung ist wohl da und wenn eine Partei nicht damit einverstanden ist, möge das LG darüber entscheiden.

  • Wie ich schon andeutete: Mit Geschmäckle müssen wir leben... :roll:

  • Den Trick der Schuldner kennt man doch: Ich habe Anfang Dezember so einen Fall gehabt, da wurde per RAin versucht, unter Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist mit allen möglichen Argumenten noch einen guten Monat herauszuschlagen. Allerdings war keine Kindesgeburt dabei. Ich habe rundweg zurückgewiesen und mein in dieser Beziehung knallhartes LG hat mich bestätigt. Nach dessen Ansicht ist es sogar zumutbar, 2x umzuziehen, davon einmal in eine Obdachlosenunterkunft - und sei es nur für ein paar Tage.

    Wer monatelang gar nichts unternimmt und dann das Gericht auf den allerletzten Drücker versucht zu überrumpeln und unter Druck zu setzen, hat (jedenfalls bei mir) durch die Bank Pech!

    :daumenrau
    Im vorliegenden Fall würde ich aber wahrscheinlich bis 31.01.2010 einstellen - gegen 5.000.- EUR Sicherheitsleistung, natürlich!

  • Wegen der hier vorhandenen "Umstände" ich auch.

  • Die Einstellung erledigt sich wahrscheinlich ohnehin durch die Sicherheitsauflage. :teufel:

  • Frohes Neues!
    Nachdem ich eben nochmals kurz die beiden BGH-Entscheidungen überflogen habe, frage ich mich, ob ich nicht einfach noch nen Kaffee brauche - ich lese aus beiden heraus, dass ein Titel gegen jeden (Mit-)Besitzer, der die Ehefrau auch ist, nötig sei. Oder überlese ich etwas?

    Dass Entscheidungen nach § 765a ZPO auch unbefriedigend sein können, ist nicht zu vermeiden, schon weil man es wohl nur in seltenen Fällen beiden Seiten recht machen kann.
    Soweit man sich die Fallkonstellationen für jeden Betroffenen einzeln (Schuldner, Ehefrau + ungebohrenes Kind), wird man hier aber voraussichtlich dazu kommen, dass Mutter und Kind vor dem Hintergrund der Guten Sitten einer nicht knauserig zu bemessenden Schutzfrist bedürfen. Woher Bauchschmerzen resultieren, wenn der Gläubiger sich mit der Vollstreckung so lange Zeit gelassen hat, ist mir rätselhaft.

    Um eine derart hohe Sicherheitsleistung zu verlangen, sollte man sie m. M. n. nicht nur der Höhe nach irgendwie begründen können (Speditionskosten bieten schon hier kein Alibi, m. E. eigentlich nur eine großzügig zu bemessende laufende, nicht die rückständige Nutzungsentschädigung), sondern vor allem besser gleich so ehrlich sein, den Antrag ohne Umschweife zurückzuweisen und sich vom Landgericht aufheben zu lassen.

  • Mein Bauchweh kommt aus der Vermutung, daß der Schuldner den Gläubiger immer wieder hingehalten hat, mit Versprechungen auszuziehen, mit vermeintlich erfolgversprechenden Verhandlungen über die Anmietung von neuem Wohnraum usw. Das hat er ja ansatzweise auch im Verfahren nach § 765a ZPO getan hat.
    Handelt sich wie gesagt lediglich um eine Vermutung meinerseits.

  • Handelt sich wie gesagt lediglich um eine Vermutung meinerseits.


    Der Sch kann jederzeit Belege vorlegen, um seinen Antrag zu bekräftigen. Warum der Gl bisher nicht vollstreckt hat ist bei dem relativ kurzen Zeitraum egal.

  • Hallo :)

    Ich hänge mich hier einfach mal dran.
    Ich arbeite noch nicht lange auf der Vollstreckungsabteilung und hab jetzt einen Fall,der mir etwas Bauchschmerzen bereitet und leider sind alle anderen M-Rechtspfleger bei mir im Urlaub.

    Jedenfalls zum Fall:
    Ich habe gestern mit einer Dame telefoniert,die am Montag einen Räumungsschutzantrag stellen möchte,weil sie hochschwanger ist.
    Also eig einen Grund um Räumungsschutz zu gewähren,allerdings findet der Räumungstermin wohl schon am Mittwoch statt und der Antrag ist deshalb ja gar nicht mehr zulässig bzw ist überhaupt keine Sachprüfung mehr vorzunehmen.
    Es gibt auch keinen triftigen Grund,weshalb der Antrag erst am Montag gestellt wird - dass sie schwanger ist, weiß die Antragstellerin ja auch schon länger.
    Ich möchte den Antrag also zurückweisen.
    Sie könnte ja theoretisch noch Rechtsmittel dagegen einlegen.Da der Termin ja aber schon am Mittwoch stattfindet, bringt das ja auch nicht wirklich was.
    Ich bin mir jetzt gerade etwas unsicher,ob ich trotzdem einfach zurückweisen kann. Ich hatte kurz mit dem Gedanken gespielt die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft meines Beschlusses einzustellen, aber das ist dann ja wieder für den Gläubiger nachteilig.
    Habt ihr eine Idee, wie ich das handhaben kann oder würdet ihr "einfach" zurückweisen ohne sich weitere Gedanken über das Rechtsmittel zu machen?

    Liebe Grüße und vielen Dank schonmal!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!