Ich konnte mal wieder nicht fündig werden. Aufgeboten werden soll ein Teilgrundschuldbrief.
Die Antragsteller haben erklärt, das der Teilgrundschuldbrief nicht an andere unter Übergabe des Briefes abgetreten wurde. M.E. fehlt noch die Erklärung, das der Brief auch nicht im Rahmen einer (Ver-) Pfändung an andere abgegeben wurde. Diese Erklärung wird laut TSJ (NRW) so vorgegeben. Gibt es Entscheidungen dazu, was genau der Antragsteller bzgl. des Briefes, außer, dass er nicht weiß, wo er ist, zu evt. Verfügungen über den Brief erklären muss? Der Ast.Vertr. meint, der Verlust wäre durch die Erklärung zur Abtretung ausreichend glaubhaft gemacht.
Glaubhaftmachung
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In meinem Beritt ist es selbstverständlich, dass neben der Nichtabtretung auch die Nichtverpfändung eidestattlich versichert wird.
Entscheidungen dazu habe ich aus dem Ärmel allerdings nicht. -
Nichtverpfändung versichern? Auf die Idee ist bei uns noch niemand gekommen.
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Da kannste mal sehen...
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Bin in mich gegangen und habe es übernommen. *knicks*
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Dann werden sich die zukünftigen Antragsteller aber wundern, online, wenn sie insoweit dann Beanstandungen bekommen.
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Die ersten gingen heute schon raus.
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Wenn man schon kleinlich ist, dann muss man auch eine Erklärung darüber fordern, dass das verbriefte Grundpfandrecht nicht gepfändet ist.
Mir würde die Erklärung mit dem Inhalt genügen, dass keine Rechte Dritter an dem Grundpfandrecht bestehen. Dies umfasst sämtliche denkbaren Alternativen, weil für alle in Frage kommenden Rechtsänderungen die Briefübergabe erforderlich ist. Wem dieser allgemeine Inhalt nicht ausreicht, muss eine Erklärung in Bezug auf alle denkbaren Rechtsänderungen verlangen, zumal die Pfändung viel häufiger als die Verpfändung ist.
Nur weil im Formular eines Bundeslandes irgendein Unsinn steht, muss er sich nicht gleich über die gesamte Republik ausbreiten. -
@ Cromwell:
Da hast Du sicher Recht. Wenn jemand die von Dir erwähnte Formulierung verwendet, reicht mir das wegen der umfassenden Bedeutung auch. Leider wird diese Formulierung - aus welchen Gründen auch immer - oft nicht benutzt und dann fordere ich schon die Alternativ-Erklärungen ein, soweit sie nicht, was aber meistens der Fall ist, schon automatisch benannt werden. Es bleibt den Parteien unbenommen, für welche Variante sie sich entscheiden. Ein vorgegebenes Exemplar existiert insoweit gar nicht. -
@ Cromwell: Die Erklärung würde mir auch reichen. Aber bei mir hat der A.St.Vertr. 2mal erklärt, er könne meine Vfg. nicht nachvollziehen, er hätte doch die Erklärung abgegeben. Als ich ihn dann angerufen habe, erklärte er mir, er habe doch die von mir gewünschte Erklärung von seinen Mandanten angefordert.... Außerdem war er sehr erstaunt, dass er nur die Abtretung aufgeführt hatte. Dies war ihm irgendwie nicht mehr bewusst....
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Nach Formular geht hier gar nichts - wenn ich den Großteil der Anträge, die mir vorgelegt werden so anschaue, wünschte ich, es wäre so.
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Nach FamFG ist es ja so, dass der Antragssteller die EV ja nur anbieten muss...
Verlangt Ihr die denn jedes mal? Und wenn ja hat jemand mal ein Muster für mich, was da für den Grundschuldgläubiger so drin stehen muss? -
Auch nach § 1007 Nr.3 ZPO musste sich der Antragsteller nur zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung "erbieten". Die tatsächliche Abgabe einer solchen Versicherung stellte (und stellt nach § 468 Nr.3 FamFG immer noch) die Ausnahme und nicht die Regel dar.
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Also gibt es keine besonderen Formvorschriften für den Antrag?! (Ich bin ein echter Neuling!) Was muss die bank denn alles in den Antrag reinnehmen?
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Nach einer Entscheidung des LG Münster Beschluss vom 17.12.2009 – Az.: 5 T 781/09 – müssen sowohl § 1007 Nr. 2 ZPO als auch § 1007 Nr. 3 ZPO erfüllt sein.
Nach dieser Entscheidung reicht bloßer Sachvortrag ohne Benennung oder Vorlage von Beweismitteln mit dem Angebot einer eidesstattlichen Versicherung nicht aus, da andernfalls die Glaubhaftmachung des § 1007 Nr. 2 ZPO überflüssig wäre. Dies gilt hinsichtlich der Antragsberechtigung der Gläubigerin auch dann, wenn der Aufgebotsantrag durch die Grundpfandrechtsgläubigerin gestellt wird (Eintragung der Antragstellerin im Grundbuch reichte zur Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung im entschiedenen Verfahren nicht aus, wobei das LG Münster auch darauf abgestellt hat, dass die Eintragung der Gläubigerin im Grundbuch bereits 27 Jahre zurückliegt).
Der Antragsteller ist nach dieser Entscheidung verpflichtet, zum Zwecke der Glaubhaftmachung nach § 1007 Nr. 2 ZPO präsente Beweismittel (z.B. unbeglaubigte Kopien) oder die eidesstattliche Versicherung beizubringen. -
Von § 891 BGB hat das LG wohl noch nie etwas gehört und der Wortlaut des vormaligen § 1007 ZPO scheint es auch nicht zu kümmern.
Fazit: Lesen, sich schaudernd abwenden und vergessen. -
§ 891 BGB findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin nicht im Besitz des Briefes ist
(MüKo. 5. Auflage § 891 BGB RdNr. 9).
§ 1007 Nr. 2 ZPO spricht von Glaubhaftmachung. Das Anerbieten zur eidesstattlichen Versicherung ist keine Glaubhaftmachung i.S. dieser Vorschrift (vgl. § 294 ZPO und entspr. Kommentierung). -
Wenn der Brief weg ist und aufgeboten werden soll, liegt es in der Natur der Dinge, dass der Antragsteller nicht im Besitz des Briefes ist. Aus diesem Grund ist es auch Antragsinhalt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Verlustes der rechtmäßige Briefbesitzer war und dass außerhalb des Grundbuchs keine Verfügungen über das Recht getroffen wurden.
§ 1007 ZPO gibt es nicht mehr (jetzt: § 468 FamFG). -
Ich bleib dabei... ohne Briefvorlage gibts die widerlegbare Vermutung des § 891 BGB nicht.
Im Übrigen entspricht § 468 FamFG wortgleich dem § 1007 ZPO. Durch die Einfügung des Wortes "sowie" bei § 468 Nr. 2 FamFG soll nach BT Drs. 16/9733 Seite 299 redaktionell klarstellend der kumulative Charakter der Vorschrift hervorgehoben werden. -
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