In einem deutschen Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft eingetragen. Einer der Erben ist Pole und wiederum verstorben. Ein polnischer Erbschein liegt vor, wird aber vom deutschen Grundbuchamt nicht anerkannt.
Ich frage mich nun, ob überhaupt ein deutsches Gericht für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Polen zuständig ist. § 343 FamFG verlangt einen Nachlassgegenstand in Deutschland. Das Grundstück liegt in Deutschland. Nachlassgegenstand des Polen ist aber nur der Erbteil, in dem sich das Grundstück befindet. Ein Erbteil wird sonst im IPR als bewegliches Vermögen behandelt, das sich am Wohnsitz des Gläubigers befindet. Der Pole wohnte in Polen. Demnach gäbe es schlimmstenfalls gar keinen Anknüpfungspunkt für eine deutsche Zuständigkeit. Wie wird diese Frage so gehandhabt?