Antragsberechtigter FamFG - ZPO

  • Kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen:

    Eingetragener E. beantragt, daher nicht meine Aufgabe zu kontrollieren, ob er weiterhin eingetragen ist bei Erlass des Ausschließungsbeschlusses und wenn mir neuer E. mitteilt, dass er jetzt eingetragen ist, von ihm einen neuen Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses (sofern Aufgebot schon erlassen ist) verlangen und dann -ohne erneutes Aufgebot- Ausschließungsbeschluss erlassen?

  • Wenn der neue Eigentümer Antrag stellt, muss er aber auch noch mal alles glaubhaft machen, oder? :gruebel:

    Den Standpunkt: "Nicht meine Sache, das vor Abschluss des Verfahrens noch mal zu prüfen", hatte ich auch, solange das Verfahren durch Urteil des Richters beendet wurde - da wäre es m. E. dessen Aufgabe gewesen, zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils die Zulässigkeitsvoraussetzungen noch gegeben waren.


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    Sogar der Montag! :S

  • Ich sehe keine Grundlage für eine Prüfung, ob ein Eigentumswechsel stattgefunden hat.
    Wenn der Berechtigte den Antrag gestellt hat, ist es doch in Ordnung.
    Ich prüfe doch auch nicht zum Zeipunkt des Erlasses des Ausschließungsbeschlusses, ob nicht inzwischen irgendwelche Ansprüche abgetreten sind und lasse mir dies wieder durch Anbieten der e.V. glaubhaft machen.
    Meistens wird das Fehlen des Briefs bei einem Verkauf "bemerkt".
    In der Regel beantragen dann alter und neuer Eigentümer die Löschung des Rechtes.
    Wenn nur der alte Eigentümer den Antrag stellt übersende ich ihm den Brief auch nach Eigentumsumschreibung.
    Was soll dann schiefgehen?

  • Ich kann dazu nur sagen, dass ich zum Klagverfahren gelesen habe, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen bis zum Schluss des Verfahrens (bis zur Urteilsverkündung) gegeben sein müssten.

    Und wenn ich z. B. kein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs hätte, sondern ein Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern, dann würde ich auch vor Abschluss des Verfahrens prüfen, ob auch nicht inzwischen Nachlassinsolvenz beantragt wurde, die das Verfahren unzulässig machen würde.


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  • M.E. gibt es bei Antragsberechtigung des Eigentümers zur Kraftloserklärung eines Grundschuld-/Hypothekenbriefs zwei vertretene Ansichten:

    a) Derjenige Grundstückseigentümer ist antragsberechtigt, der eine den Vorschriften der GBO entsprechende Löschungsbewilligung erhalten hat und gleichzeitig letzter rechtmäßiger Besitzer des Grundpfandrechtsbriefes ist (LG Flensburg SchlHA 1969,200f.).

    b) Derjenige Grundstückseigentümer ist antragsberechtigt, der eine Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers ausgehändigt erhalten hatte ohne gleichzeitig letzter rechtmäßiger Besitzer des Grundpfandrechtsbriefes zu sein (Zöller 28. Auflage § 467 FamFG RdNr. 2; Staudinger 2009 § 1162 BGB RdNr. 7, 16).

    Die Rechtsauffassung a) wird mit § 896 BGB begründet. Der letzte rechtmäßige Besitzer des Briefes ist verpflichtet, den Brief zur Grundbuchberichtigung bei dem Grundbuchamt einzureichen. Die Auffassung ist aber eigentlich nicht vertretbar, weil § 896 BGB eine Grundbuchunrichtigkeit i.S.d. § 894 BGB voraussetzt und die Grundbuchunrichtigkeit noch nicht eintritt, wenn der Gläubiger eine den Vorschriften der GBO entsprechende Löschungsbewilligung hingegeben hat (ab der Hingabe der Löschungsbewilligung ist der Gläubiger an seine Erklärung gebunden (§ 875 II BGB); die Löschung des Grundpfandrechts tritt jedoch erst ein, wenn außerdem die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch eingetragen wird (§ 875 I BGB)). Außerdem führt die Rechtsauffassung zu Problemen, wenn der Grundpfandrechtsbrief schon Jahrzehnte zuvor übersandt worden ist und der letzte rechtmäßige Besitzer des Grundpfandrechtsbriefs verstorben ist, ohne dass dessen Erben bekannt sind.

    Die Rechtsauffassung b) wird mit damit begründet, dass mit Erteilung einer Löschungsbewilligung oder einer löschungsfähigen Quittung für den Eigentümer, dies als Ermächtigung verstanden werden kann, das Aufgebotsverfahren in gewillkürter Prozessstandschaft (erteilt von dem Gläubiger für den Eigentümer), also im eigenen Namen, durchzuführen (Staudinger a.a.O.).

    Vertritt man die Rechtsauffassung b) bleibt der so ermächtigte Eigentümer auch prozessführungsbefugt, wenn zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Die Rechtsaufassung des BGH NJW-RR 2009, 660-663, wonach §§ 265,266 ZPO auch auf Aufgebotsverfahren der §§ 1170,1171 BGB Anwendung findet, wird insbesondere damit begründet, dass es sich bei diesem Aufgebotsverfahren um ein Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber einer Hypothek über deren Bestand, auf den § 266 ZPO anwendbar ist, handelt. Das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung des Grundpfandrechtsbriefes betrifft hingegen nur den Brief, nicht das Grundpfandrecht selbst, so dass die Anwendung von §§ 265,266 ZPO bei diesem Aufgebotsverfahren m.E. ausscheidet.

    Selbst wenn der Gläubiger auch dem neuen Grundstückseigentümer eine Löschungsbewilligung erteilt, dürften sich keine Probleme ergeben. Die Erteilung der neuen Löschungsbewilligung ist ggf. als Widerruf der gewillkürten Prozessstandschaft des vorherigen Eigentümers auszulegen. Der Widerruf der gewillkürten Prozessstandschaft lässt jedoch die Prozessführungsbefugnis des Ermächtigten unberührt, wenn dieser bereits die Klage (hier: das Aufgebotsverfahren) erhoben hat (Zöller 28. Auflage vor § 50 ZPO RdNr. 45).

  • Ich würde gern auch einen Fall klären, was das Antragsrecht betrifft.
    Die Grundstückseigentümerin beantragt ein Aufgebot eines Grundschuldbriefes. Sie hat bei einem anderen Kreditinstitut eine Umschuldung vorgenommen, d.h. der jetzt im zweiten Rang im GB eingetragene Gläubiger hat den rangersten abgelöst. Dieser Gläubiger hat dann Löschungsbewilligung und Brief von dem erstrangigen erhalten und wollte die ihm vorgehende Belastung löschen lassen. Bei dem ablösenden Gläubiger ist jetzt der Brief weggekommen. Die Löschungsbewilligung hat er noch.
    Wer hat ein Antragsrecht ?? Der Gläubiger hat den Grundstückseigentümer aufgefordert, ein Aufgebot einzuleiten, obwohl der nie die Löschungsbewilligung oder der Brief selbst hatte.

  • Nach meiner Ansicht hat der ablösende Gläubiger kein Antragsrecht, weil er das erstrangige Recht nie erworben hat. Hier wurde offenbar nach der Ansicht verfahren, wonach der Eigentümer ein Antragsrecht hat, wenn der Gläubiger bereits eine Löschungsbewilligung erteilt und diese samt Brief ausgehändigt hatte. Daran, dass die Unterlagen -wie bei der Umschuldung üblich- nicht an den Eigentümer, sondern an die ablösende Bank gingen (die hier zumindest als Empfangsbote des Eigentümrs anzusehen ist), würde ich mich nicht stören.

  • Aktuelle Entscheidung des KG, wonach auch der Grundstückseigentümer mit Löschungsbewilligung des Gläubigers antragsberechtigt ist. Die Antragsberechtigung wurde nicht auf den letzten rechtmäßigen Briefbesitzer beschränkt (KG Beschluss vom 25.10.2010 - Az.: 12 W 30/10 -).

  • H i l f e !
    Was mache ich, wenn mir der Eigentümer, der Antrag auf Kraftloserklärung eines GS-Briefes stellt, die Löschungsbewilligung/Löschungsfähige Quittung nur behauptet und nicht vorlegen kann, weil die Gläubigerin - an die das Recht außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurde - zwischenzeitlich verschmolzen ist mit einer anderen Bank und angeblich keine Erklärung zu bekommen ist. Das Darlehn soll zurückgezahlt sein. Brief und löschungsfähige Quittung sollen an den ursprünglich Berechtigten zurückgesandt worden sein. Diesen Fall hatte ich noch nie.

    Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers liegt mir vor und würde dem gutgläubigen Grundbuchamt ausreichen. Aber mir geht es um das Antragsrecht im Aufgebotsverfahren und mir ist die Abtretung außerhalb des GB bekannt. Oder sehe ich das völlig falsch?

  • Ergänzung zu #25:

    Das OLG München bejaht bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Eigentumswechsel aufgrund Kaufvertrags weiterhin das eigene rechtliche Interesse des früheren Grundstückseigentümers an dem Aufgebotsverfahren (OLG München Beschluss vom 05.11.2010 - Az.: 34 Wx 117/10 -). Durch den Eigentumswechsel wird somit die gewillkürte Verfahrensstandschaft nicht beeinträchtigt. Ein Rückgriff auf die Ausführungen zu Zöller 28. Auflage vor § 50 ZPO RdNr. 45 ist somit in diesen Fällen nicht erforderlich.

  • Ich hänge mich mal mit folgender Frage an:

    Eigentümer sind viele Personen in Erbengemeinschaft.

    Nur eine Miterbin stellt den Antrag auf Aufgebot unter Vorlage einer Ersatzlöschungsbewilligung.

    Reicht das oder müssen alle Miterben den Antrag stellen?

  • Hallo!
    Auch ich habe mal eine Frage und hoffe, dass Ihr mir vllt weiterhelfen könnt.

    Es liegt ein Aufgebotsverfahrensantrag der Grundstückseigentümerin vor zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes. Die Grundschuld, für die der Brief nicht mehr auffindbar ist, wurde von dem vorherigen Grundstückseigentümer bestellt und valutiert mittlerweile nicht mehr. Zwischenzeitig wurde das Eigentum auf die Antragstellerin übertragen. Diese hat die Grundschuld, die nicht mehr valutiert erstmal dinglich übernommen, weil sie zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Grundschuld nicht valutiert und davon ausging, dass sie die Löschung herbeiführen kann. Der Grundschuldbrief und die von der Gläubigerin erteilte Löschungsbewilligung sind an den damaligen Grundstückseigentümer ausgehändigt worden, da das Recht ja nicht mehr valutiert.
    Dieser hat auf einer Kopie des Grundschuldbriefes (und Kopie der Löschungsbewilligung) bestätigt, dass Brief sowohl Löschungsbewilligung nicht mehr im Original vorliegen.

    Meine Frage ist jetzt, ob die jetztige Grundstückseigentümerin antragsberechtigt ist?

    Gemäß § 467 Abs. FamFG kann derjenige den Antrag stellen, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
    Da es sich um eine Grundschuld handelt, die nicht mehr valutiert und Zahlungen auf die Forderungen erfolgten, ist keine Eigentümergrundschuld entstanden, sondern nur der Rückgewährsanspruch auf Aufhebung, Abtretung oder Verzicht. Ob der Rückgewährsanspruch an die jetztige Grundstückseigentümerin abgetreten wurde, lässt sich nicht erkennen. In der Urkunde zur Eigentumsübertragung wurde lediglich angegeben, dass entstandene bzw. entstehende Eigentümergrundschulden an die neue Eigentümerin abgetreten werden. Es ist aber gerade keine Eigentümergrundschuld entstanden (m.E.), sodass der Rückgewährsanspruch ja weiterhin dem damaligen Grundstückseigentümer zusteht und die Grundschuld als Fremdrecht weiter besteht.
    Danach wäre die jetztige Grundstückseigentümerin ja nicht antragsberechtigt, sodass ich Ihren Antrag zurückweisen müsste. Oder???

    Ich bin aber am überlegen, ob man die Überlassung der Kopien der Löschungsbewilligung und des Briefes an die jetztige Eigentümerin als Ermächtigung sehen kann den Aufgebotsantrag zu stellen?
    Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass die jetztige Grundstückseigentümerin, die die Grundschuld aus ihrem Grundbuch raushaben will, da keine Chance hat einen Aufgebotsantrag zu stellen. Wenn der Brief nicht für kraftlos erklärt wird, dann kann auch kein neuer erteilt werden und solange kann die Grundschuld nicht gelöscht werden.
    Da muss es doch irgendwie was geben?

    Für Antworten wäre ich sehr dankbar :)
    Schon mal Danke im voraus!

    Liebe Grüße

  • Der Eigentümer ist antragsberechtigt, wenn der Gläubiger die Löschung bewilligt und den Brief übergeben hat.

    Die entscheidenden Fragen in deinem Fall lauten:

    Wer war der letzte Briefbesitzer (Bank, alter Eigentümer oder neuer Eigentümer)?
    Wie sieht die Beweislage aus?

  • letzter Briefbesitzer war der alte Eigentümer.
    Zur Beweislage ist zu sagen, dass ich ein Schreiben der Sparkasse habe in dem die mir mitteilen, dass Brief, Löschungsbewilligung und Urkunde an den alten Eigentümer ausgehändigt worden sind.

  • eingetragener Gläubiger = immer antragsberechtigt

    alter Eigentümer = nicht antragsberechtigt, da kein Eigentümer oder persönlicher Schuldner

    neuer Eigentümer = nicht antragsberechtigt, da er mangels Briefübergabe keine Rechte herleiten kann


    Hier bleibt nur ein Aufgebotsantrag durch die Gläubigerin. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Sollte sie dennoch den Antrag stellen, wird sie sich das gut bezahlen lassen, da sie als Antragstellerin Kostenschuldnerin ist.

  • Ich hänge mich mal mit folgender Frage an:

    Eigentümer sind viele Personen in Erbengemeinschaft.

    Nur eine Miterbin stellt den Antrag auf Aufgebot unter Vorlage einer Ersatzlöschungsbewilligung.

    Reicht das oder müssen alle Miterben den Antrag stellen?

    Oops, die Frage ist seinerzeit wohl übersehen worden und inzwischen lange erledigt. Welche Lösung hast Du gefunden?

    Tipp: Das passiert nicht, wenn man für seine Fragen einen eigenen Fred eröffnet. ;)

  • Vielen Dank für eure Antworten. Ich hab erstmal geschrieben, dass sie nicht antragsberechtigt ist, da die Gläubigerin die Löschungsunterlagen und den Brief an den alten Eigentümer ausgehändigt haben und nicht an sie. Insofern würde Sie ein Antragsrecht nur herleiten können, wenn die Bank ihr eine zweite Löschungsbewilligung ausstellen würde. Anderenfalls wäre die Bank als eingetragene Gläubigern antragsberechtigt.

    Der alte Eigentümer ist persönlicher Schuldner der Grundschuld, insofern würde er ein Antragsrecht besitzen (wie ich glaube?!).Das habe ich aber nicht mitgeteilt, weil ich hoffe, dass die Bank eine zweite Lö-Bewilligung erteilt damit die Bank das Aufgebotsverfahren nicht beantragen muss.

    Ich bin gespannt was da noch kommt.

  • zu #36:

    Also, ich kenne es so: Es wird ein Brief der Bank vorgelegt, dass sie seinerzeit den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung an den damaligen Eigentümer geschickt haben.

    Üblicherweise geht daher beides verloren.

    Es muss dann eine zweite Löschungsbewilligung beschafft werden zum Nachweis des Antragsrechts des Eigentümers.

    Wenn inzwischen - also zwischen Übersendung der später verlorenen Löschungsunterlagen an den Eigentümer und Beantragung des Aufgebots - ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, verlange ich, dass der Antragsteller eingetragener Eigentümer ist (oder sein Eigentum durch Erbnachweis nachweisen kann) und dass er die zweite Löschungsbewilligung vorlegt. Ich verlange aber nicht, dass der ursprüngliche Grundschuldbrief gerade an ihn übersandt wurde (und zwar unabhängig davon, ob er in Gesamtrechtsnachfolge zum ursprünglichen Eigentümer steht oder das Eigentum durch Auflassung erlangt hat). Ich kenne aus der Literatur auch nur die Voraussetzung, dass der Eigentümer die Löschungsbewilligung vorweisen muss, um antragsberechtigt zu sein. Mit der Übersendung des Grundschuldbriefs an gerade ihn hat das m. E. nichts zu tun.


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  • Das Thema mehrere Erben wurde z. B. hier besprochen: :guckstduh (dort insbesondere noch #9)


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