Rückschlagsperre und ruhend gestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Ich denke, wir sollen ums zum IK-Verfahren nicht mehr äußern? Habe für heute schon genug Punktabzug erhalten.

    Aber gut, dann geb ich meinen Senf eben auch noch dazu:

    Wird eine künftige Forderung gepfändet, entsteht das Pfandrecht erst mit der Forderung selbst (BGH NZI 2003, 320; ZInsO 2006, 261). Bei einer Kontopfändung ist der Zeitpunkt der Gutschrift maßgeblich (BFH ZInsO 2005, 888; OLG Frankfurt ZInsO 2003, 283).

  • Ich nörgel nochmals weiter, was ist mit § 88 InsO. Dann käme es auf die Frage, ob der Treuhänder zur Anfechtung berechtigt ist, nämlich gar nicht an!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Muss ich mal schauen, habe heute dafür aber keine Zeit mehr.

    Gehen wir davon aus, dass alles so richtig ist, wie es geschrieben steht. Also die Rückgängigmachung der Ruhendstellung im Zeitraum des § 88 InsO erfolgte.

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  • sorry, aber auf die "Rückgängigmachung" der "Ruhendstellung" kommt es in Bezug auf die Rückschlagsperre doch überhaupt nicht an.

    Die Ruhendstellung bedeutet doch lediglich, dass die Rechte aus dem Überweisungsbeschluss -einstweilen- nicht geltend gemacht werden (sofern keine Rücknahme der Pfändung seitens des Vollstreckungsgläubigers erklärt wurde - wovon nach dem mitgeteilten Sachverhalt wohl nicht auszugehen sein dürfte).
    Ergo dürfte es vorliegend also auf die Anfechtung ankommen (wann wurde die Forderung werthaltig und so weiter, wobei man sich hier noch über die Varianten der Deckungsanfechtung streiten könnte).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Gegs, ist denn überhaupt was gezahlt worden? Oder geht es Dir darum, ob sich die Kontopfändung erledigt hat?

    Der Drittschuldner hat uns geschrieben: Pfändungsmaßnahme fällt nicht unter § 88 InsO, ich zahle an Gläubiger. Und bevor wir es uns versehen haben, war das Geld beim Gläubiger. Man könnte über Anfechtung nachdenken. Es handelt sich aber um ein IK-Verfahren und außerdem stammt die Zahlung aus dem unüfändbaren Einkommen des Schuldners.

    Die Idee war nun, den Drittschulder nochmals in Anspruch zu nehmen. Das wäre vielleicht und unter Umständen dann möglich, wenn dieser nicht schuldbefreiend geleistet hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wann hat denn die Bank gezahlt? War's vor IE, ist sie raus. War es nach IE und sie war informiert, bleibt immer noch die schwierige Frage, wie § 88 InsO denn hier zu verstehen ist.

    Ist da nicht eine Gl.-Vers. zur Beauftragung zur Anfechtung der weniger aufwändige Weg? Ich meine, die Sache ist doch so klar, eine solche Anfechtungsklage findest Du als Standardvorlage in jedem Anwaltsprogramm ;)

    Außerdem könnte die Bank, sofern Du sie nochmals an Dich zahlen lassen kannst, sich das vom Gläubiger wiederholen, so dass auch das dafür spricht, den direkten Weg zu nehmen (Pfändungsgläubiger sind doch in der Regel ausreichend liquide, um den Erstattungsanspruch zu bedienen).

  • Zahlung erfolgte selbstverständlich nach Insolvenzeröffnung.

    Das Problem ist, dass ein Anfechtungsanspruch vordergründig nicht vorliegt. Mangels Pfändbarkeit des Einkommens fehlt es an der obj. Gläubigerbenachteiligung. Man könnte maximal darauf abstellen, dass dem Schuldner an dem bestehenden Pfändungsschutz nichts lag; sonst hätte er entsprechend gehandelt. Solvent ist der Gläubiger, bei dem kann ich zumindest den Anspruch gegen den Bankenrettungsfonds pfänden ;).

    Übrigens Anfechtungsklagen gibt es in keinem Anwaltsprogramm, so ein kleines müh mehr als einen Knopfdruck bedarf es auch bei einfachen Sachen.

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  • Mit IE wurde gem. § 88 InsO die Pfändungswirkung bzgl. des Guthabens sofort hinfällig. Damit hatte die Bank keinen Rechtsgrund für eine Zahlung an den Gläubiger. Da sie in Kenntnis der IE überwiesen hat, hat sie nicht schuldbefreiend geleistet.

    M. E. schlicht Bereicherungsrecht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mit IE wurde gem. § 88 InsO die Pfändungswirkung bzgl. des Guthabens sofort hinfällig.

    Aber doch nur, wenn man auf die Rückgängigmachung der Ruhendstellung abstellt. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte außerhalb von § 88 InsO.

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  • Das Forumsplenum hatte sich darauf geeinigt, die Pfändungswirkung von dem Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens abhängig zu machen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Exec: Grundsätzlich ja, nur was ist, wenn mehrere Kontobewegungen drauf waren, vielleicht drei Monate vor Antragstellung sogar 500 Euro, zwischendurch ist es auf 100 Euro gesunken, durch Gehaltszahlungen wieder vermehrt worden. An den Pfändungsgläubiger wurden vielleicht aber weniger als 500 Euro überwiesen. Ich sehe den § 88 hier nicht so ganz klar, weil der Entstehenszeitpunkt der Forderung nicht richtig zu greifen ist.

    Gegs: Es eröffnet sich dabei eine weitere Frage: Die Bank sagt, ist pfändbar, und schickt das Geld an den Pfändungsgläubiger. Was der Gläubiger kriegen kann, ist für die Insomasse erst recht pfändbar. War der Anspruch also pfändbar? Wenn es Arbeitseinkommen war, und der Schuldner hat es nicht geschützt, dann ist es pfändbar, also liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor. War es nicht pfändbar, dann ist natürlich der Weg gegen die Bank eröffnet, wobei man § 88 dann gar nicht mehr braucht, wenn die Bank unpfändbare Gelder weggegeben hat, das ist dann wirklich "nur noch" Bereicherungsrecht, siehe Exec.

    Dass Insoanfechtungen in keinem Programm drin sind, ist mir übrigens klar ;)

  • Zahlung erfolgte selbstverständlich nach Insolvenzeröffnung.



    Wenn es aber ein unpfändbarer Betrag ist, wäre die Lösung des Problems lediglich aus caritativen Zwecken interessant.

    Da nach IE kommt man der Sache nach §§ 88, § 129ff InsO sowieso nicht bei, § 89, I InsO i.V.m. § 87 InsO !?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zahlung erfolgte selbstverständlich nach Insolvenzeröffnung.



    Wenn es aber ein unpfändbarer Betrag ist, wäre die Lösung des Problems lediglich aus caritativen Zwecken interessant.

    Da nach IE kommt man der Sache nach §§ 88, § 129ff InsO sowieso nicht bei, § 89, I InsO i.V.m. § 87 InsO !?



    Woraus sollte sich denn ergeben, dass es sich um einen unpfändbaren Betrag handelt? Guthaben auf gepfändetem Konto ist Guthaben auf gepfändetem Konto, auch wenn es vorher Arbeitseinkommen war. Kontoschutz war nicht beantragt oder bereits gewährt, oder?

  • Wie Jamie:

    Wenn nicht innerhalb von 7 Tagen vom Schuldner abgehoben, gelten auch für Sozialleistungen die allgemeinen Regeln, sprich § 850k ZPO. Ohne Antrag und (so mutmaße ich, da der Sachverhalt ja nur scheibchenweise kommt ;)) erst einige Zeit zu spät, wird das Guthaben pfändbar.

    Ich bleibe dabei: Nicht schuldbefreiend geleistet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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