Amtswiderspruch Abt. II

  • Oh Schreck, mir wurde gerade von einem Notar mitgeteilt, dass ich ein Recht gelöscht habe, was nicht gelöscht werden sollte. Statt Recht Nr. 2 habe ich Nr. 4 gelöscht...:oops:

    Habe jetzt vor einen Amtswiderspruch einzutragen. Bin mir nicht sicher, ob das so richtig ist:

    Hauptspalte: halbspaltig Widerspruch und daneben das gelöschte Recht

    Nach dem gelöschten Recht sind noch weitere Rechte eingetragen (waren auch zur Zeit der Löschung schon da). Muss ich bzgl. des Ranges irgendwas vermerken oder ergibt sich der ursprüngliche Rang aufgrund des Amtswiderspruchs? :confused:

    Wäre für schnelle Hilfe sehr dankbar.

  • Würdest Du denn auf einen Berichtigungsantrag das Grundbuch durch Wiedereintragung berichtigen, oder bist Du der Ansicht, dass das nicht möglich ist, weil die Nichtexistenz von Aufgabeerklärungen nicht nachweisbar ist?

    Wenn Du nämlich die Möglichkeit der Grundbuchberichtigung bejahst, hielte ich es für sinnvoller, einen solchen Berichtigungsantrag herbeizuzaubern und sodann nach Anhörung des Eigentümers das Grundbuch zu berichtigen.

    Von Amts wegen darfst Du nur den halbspaltigen Amtswiderspruch, nicht jedoch rechts daneben das gelöschte Recht eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn nach der Löschung keine weiteren Rechte eingetragen wurden, gibt es mit dem Rang kein Problem und dies ergibt sich auch aus dem Amtswiderspruch, weil er ausdrücklich gegen die Löschung des gelöschten Rechts eingetragen wird.

    Die bessere Lösung wäre, sich schnell einen Grundbuchberichtigungsantrag zu "holen" und das Recht (ohne vorherigen Amtswiderspruch) gleich wieder einzutragen:

    ... gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ..., versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag vom ... im Rang vor den Rechten II/... und III/... wieder eingetragen am ...

  • Ok, aber ich werde wohl keinen Antrag bekommen. Also wie soll ich dann verfahren?

    Wieso kann ich das Recht neben dem Widerspruch nicht wieder eintragen?

  • Weil Du nach § 53 nur den Widerspruch von Amts wegen eintragen kannst.

    Für die Wiedereintragung des Rechts brauchst Du einen Antrag, § 22 GBO.

    Bescheuert, aber Wille des Gesetzgebers und nicht zu ändern, daher auch (unsererseits) keiner Aufregung wert.

    Dass der Notar keinen Antrag stellt, ist hier klar. Aber Du könntest doch den Berechtigten (s. Cromwell) anschreiben, ihm das Ganze schildern und um einen Antrag bitten (mit dem Zusatz, dass für ihn keine Kosten anfallen)... dann Eigentümer anhören und - wenn keine Einwände kommen - wieder rangrichtig eintragen.

    Schließlich die Akte in Reichweite behalten. Einen Amtswiderspruch kannst Du, wenn weitere konkurrierende Anträge kommen sollten, dann immer noch jederzeit von Amts wegen eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wieso kann man eine von Amts wegen vorgenommene Falscheintragung, durch die materiell niemand beschwert ist, nicht auch von Amts wegen berichtigen, zumal noch in recht unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ? :gruebel:

  • raicro:

    Damit kann man nicht argumentieren. Der Gesetzgeber hat bewusst keine amtswegige Reparaturmöglichkeit normiert, sondern ausschließlich auf die Abwendung von Regressansprüchen abgestellt. Das lässt sich in jeder Kommentierung zu § 53 GBO nachlesen.

    Ob man das gut findet, ist eine andere Frage (ich persönlich finde es bescheuert). Den Parteien zufriedenstellend erklären kann man das nicht, das weiß ich auch. Aber ändern können wir es nicht, sondern höchstens uns darüber hinwegsetzen. Immerhin wird ja das Grundbuch dadurch nicht unrichtig. Das macht die Sachbehandlung als solche aber nicht richtiger und ist unter dem Aspekt, ob und wann Beamte plötzlich entgegen dem Gesetz machen, was sie für richtig halten, einigermaßen suspekt.

    @AnCa
    Jaja, Sekundenschlaf am Bildschirm...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Gesetzgeber hat bewusst keine amtswegige Reparaturmöglichkeit normiert, sondern ausschließlich auf die Abwendung von Regressansprüchen abgestellt. Das lässt sich in jeder Kommentierung zu § 53 GBO nachlesen.



    ok, einverstanden.

    Bei uns am Gericht würde das aber niemand so machen, sondern flugs berichtigen, und alle wären zufrieden. Deshalb halte ich dies für den sinnvolleren Weg.

  • Der Gesetzgeber hat bewusst keine amtswegige Reparaturmöglichkeit normiert, sondern ausschließlich auf die Abwendung von Regressansprüchen abgestellt. Das lässt sich in jeder Kommentierung zu § 53 GBO nachlesen.



    ok, einverstanden.

    Bei uns am Gericht würde das aber niemand so machen, sondern flugs berichtigen, und alle wären zufrieden. Deshalb halte ich dies für den sinnvolleren Weg.


    Vielleicht sinnvoll, aber nicht richtig. Ich schließe mich aber Deiner Meinung an und handhabe es entsprechend (mit Fehlern zwar, aber seit 30 Jahren ohne Amtswiderspruch und Regress;)).

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (20. Januar 2010 um 15:11) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich gehe lieber auf Nummer sicher und trage zunächst den Widerspruch ein. Wie kommt denn nun das Recht wieder ins Grundbuch? Reicht der Antrag des Berechtigten? Und welchen Rang hat dann das Recht, so wie ursprünglich? :gruebel:

  • Siehe #4.

    Wenn Du den Widerspruch einträgst, brauchst Du nicht nur einen Antrag des Berechtigten auf Wiedereintragung des Rechts, sondern auch dessen Antrag, den Widerspruch Zug um Zug mit Wiedereintragung des Rechts wieder zu löschen.


  • Bei uns am Gericht würde das aber niemand so machen, sondern flugs berichtigen, und alle wären zufrieden. Deshalb halte ich dies für den sinnvolleren Weg.



    Du gehst davon aus, dass der Grundbuchstand vor der irrigen Löschung richtig war und mit der Wiedereintragung wieder richtig wird. Das muss aber so nicht sein. Möglicherweise ist das Recht schon außerhalb des Grundbuchs erloschen. Dann berichtigst Du mit einer Wiedereintragung des Rechts nichts. Eine Beteiligung der Betroffenen an der Wiedereintragung, wie im Gesetz vorgesehen, ist daher durchaus sinnvoll.

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