Doppelte Terminsgebühr beim Haupt- sowie Unterbevollmächtigten

  • Hallo zusammen,

    ich komme einfch nicht weiter. Habe bereits Juris und den Zöller gewälzt, finde nur keine passende Lösung.
    Folgender Fall: die auswärtige Klägerin hat einen auswärtigen Hauptbevollmächtigten. Für den Termin wird ein Unterbevollmächtigter beauftragt. Im Termin schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich.
    Der Hauptbevollmächtigte widerruft diesen Vergleich. Im zweiten Termin ergeht ein Urteil gegen den Beklagten.

    Meine Frage zur Erstattungsfähigkeit: haben sowohl der Unterbevollmächtigte als auch der Hauptbevollmächtigte die volle Terminsgebühr verdient und sind diese erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO? Man könnte schon argumentieren, dass beim Hauptbevollmächtigten durch den Widerruf die Terminsgebühr entstanden ist, aber ich finde einfach keinen Beleg dafür, weder in der mir vorliegenden Literatur noch in der Entscheidungsdatenbank...

    Gruß,
    Simone

  • Der UBV hat auf jeden Fall die TG 3402 verdient. Aber wie kommst Du darauf, daß der HBV durch den Widerruf des Vergleiches eine verdient haben sollte? War er im 2. Termin anwesend? Wenn nicht (das ergibt sich aus Deinem Sachverhalt nicht), ist für ihn keine TG entstanden. War er aber anwesend, ist die TG 3104 für ihn angefallen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Klar, dass der UBV eine Terminsgebühr verdient hat.
    Der HBV war NICHT im Termin anwesend, will diese aber trotzdem erstattet haben und argumentiert mit den Entscheidungen des BGH, u.a. vom 16.10.2002 (VIII ZB 30/02). In den von ihm zitierten Entscheidungen geht es allerdings nur um die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines UBV. Es geht nicht um den doppelten Ansatz der Terminsgebühr.

    Also ich tendiere ja auch dahin diese beim HBV abzusetzen, aber wer weiß.... vielleicht ist hier jemand schlauer (ich bearbeite erst seit ein paar Wochen Zivilsachen) und hat sogar eine passende Fundstelle parat, aus der sich die Erstattungsfähigkeit ergibt...

  • Ich weiß ja nicht, was der HBV aus der BGH-Entscheidung rausliest - ich lese daraus, dass der UBV selbstverständlich die TG verdient hat (und diese auch erstattungsfähig ist), nicht aber der HBV; wer nicht beim Termin war, wie soll der denn bitte eine TG verdienen? Und dazu brauchts auch keine Rechtsprechung, das ergibt sich klar aus dem RVG. Über die Erstattungsfähigkeit braucht man da nicht weiter zu diskutieren, wenn die Gebühr schlicht nicht angefallen ist.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wie immer bei der Terminsgebühr: Es ist zu hinterfragen (soll heißen: Nachfrage beim Hauptbevollmächtigten), warum er die Gebühr geltend macht. Die Terminsgebühr entsteht nun mal eben nicht nur für die Teilnahme am Gerichtstermin.

  • Moment mal, habe ich das richtig verstanden, dass wenn ein UBV in einem Termin ist und der HBV einen anderen wahrnimmt 2 Terminsgebühren entstehen und erstattungsfähig sind???

  • Ich habe schon oft den Fall gehabt, dass sowohl der HBV als auch der UBV jeweils eine Terminsgebühr beantragt haben. Dabei hat der HBV glaubhaft gemacht, dass auch bei ihm ein e TG entstanden ist (beim UBV sowieso). In so einem Fall habe ich dann die Kosten des UBV in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei gegeben für die TErmine, in denen der UBV anwesend war, d.h.
    1,3 VG, 1,2 TG, fikt. Reisekosten.
    Sind die fiktiven Reisekosten höher als die 0,65 VG + 1,2 TG gibt es natürlich die 0,65 VG und die 1,2 TG, d.h. die TG gäbe es dann zweimal.

  • Ich versuchs nochmal, wobei ich mich auf die erstattungsfähigen Kosten (nicht identisch mit entstandenen Kosten) beschränke
    Insgesamt erstattungsfähig sind:
    1,3 VV
    1,2 TG
    Pauschale
    fikt. Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei zum Gerichtsort (wenn diese identisch entfallen sie natürlich). Sind die Kosten des UBV (VG + TG + Pauschale) geringer, gibt es die Kosten des UBV, ansonsten die fiktiven Reisekosten.

  • Das ist letztlich nichts anderes als die Umsetzung des kostenrechtlichen Grundsatzes der Kostengeringhaltung. Ich bin auch schon oft so verfahren:

    Hätte der Prozessbevollmächtigte d. Termin(e) selbst wahrgenommen, wären lediglich die folgenden, geringeren Kosten entstanden, die hier erstattungsfähig sind: :blah:

  • Im Zöller steht, dass die Kosten des UBV bis zu 110 % der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei erstattungsfähig sind (Rn 13 zu § 91 Stichwort Unterbevollmächtigter).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!