Reform Nichtehelichenerbrecht

  • Cromwell
    Ich könnte dir den gesamten Entwurf mit Begründung per mail schicken.

    Diese "im-Verhältnis-Vorerbschaft" wird wohl nur in den Fällen eintreten, in denen der Entwurf von einem sogenannten "Härtefall" spricht, allerdings kann ich mir einen solchen Härtefall fast nur vorstellen, wenn die Ehefrau die einzige gesetzliche Erbin 1. Ordnung ist (Keine ehelichen Kinder). Wenn dann das Neki kommt, kann sie vielleicht "im Verhältnis" einwenden, dass das Neki nur Nacherbe ist. Im Verhältnis ist sie dann außerdem beschränkt (nicht befreiter Vorerbe bezogen dann aber wohl nur auf den 1/2 Erbanteil des Neki) (=macht ja auch sinn, damit für den Nacherben überhaupt noch was zum erben da ist)

    das wäre dann das Ergebnis der Pressemeldung.

  • Verstehe ich das richtig, dass irgendwann in naher (oder eher ferner?) Zukunft das gesetzliche Erbrecht mit Wirkung zum 29.05.2009 geändert werden soll? Und was ist dann mit den seitdem erteilten Erbscheinen und vor allem den vermutlich bereits auseinandergesetzten Nachlässen? Die Eheleute Mustermann werden wohl kaum eine Ahnung davon haben, dass sie sich nicht auf das derzeit geltende Recht verlassen können...

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola
    Wenn ich das richtig sehe, soll sich an den Erbfällen (der Väter) bis zum 29.05.2009 nichts ändern. Ich denke das resultiert aus der Rückwirkungsproblematik bei Gesetzesänderungen.

    Nur in den Fällen, in denen der Staat als Fiskus erbt, muss der Staat die Vermögenswerte herausgeben, jedoch ohne, dass das Neki rechtlich in eine Erbenstellung eintritt.

  • Ja, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich meinte die Erbfälle in der Zeit vom 29.05.2009 bis zur Gesetzesänderung, die ja noch nicht in Aussicht ist. Auch wenn es vielleicht nicht so viele Erbfälle mit Beteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder gibt, finde ich es eine Zumutung, dass die potentiellen Erblasser sich seit dem 29.05.2009 nicht mehr auf das jetzt geltende gesetzliche Erbrecht verlassen können.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola
    Kann man sehen wie man will, denn sensibilisiert durch die neue Rechtssprechung des EUGMR können sie auch einfach das Wirksamste gegen ungeklärte Gesetzeslagen tun: ein TESTAMENT!

  • Lieber ein Neki mit Pflichtteilsrecht, dass es geltend machen kann (aber nicht muss) , als u.U. eine "Verhältnis-Vor-und Nacherbschaft" im Verhältnis zum Ehegatten :( mit dem ganzen Sums der noch hinter her kommt (Grundbuchberichtigung usw.) nee nee nee

  • Mola
    Kann man sehen wie man will, denn sensibilisiert durch die neue Rechtssprechung des EUGMR können sie auch einfach das Wirksamste gegen ungeklärte Gesetzeslagen tun: ein TESTAMENT!




    Das mag ja sein. Eine Umfrage unter der "normalen" Bevölkerung wäre jedoch mal interessant, wie viele diese Rechtsprechung kennen.

    Ich sehe es daher wie Maus.

  • Ich weiß ja was ihr meint *seufz*
    Aber vieles wäre im Leben eines Nachlassgerichts echt leichter, wenn die Leute Testamente machen. :( aber das ist off topic

  • Zur Nacherbschaft habe ich auch eine Verständnisfrage. Man nehme eine "deutsche Normfamilie" (Mutter, Vater, Tochter, Sohn), bei der der Vater (statistisch) zuerst verstirbt. Der Sohn sei ein nichteheliches Problemkind, das vor dem 1.7.1949 geboren wurde. Bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft erben die Beteiligten 1/2 - 1/4 - 1/4.
    Nach der früheren Rechtslage erbten Mutter und Tochter 1/2 - 1/2.
    Was passiert denn nun? Erbt die Mutter jetzt 3/4, davon 1/4 als Vorerbin? Oder wirkt sich die Nacherbenregelung gar nicht aus, weil der Sohn den Erbteil ja quasi von der Tochter erhält?

    Ich würde in der Stellungnahme im Übrigen vorsichtig fragen, welcher Angehörige welches Verantwortlichen noch sterben muss, bis wir die vollständige Gleichstellung erhalten können.




    Insbesondere die letzte Frage finde ich genial, sagt sie doch ohne viele Worte, wie ausgereift der Vorschlag ist..

  • Zur Vor-/Nacherfolge-Regelung :

    Allzu viele Vorgänge von Erbfällen ab dem 29.05.2009 hinsichtlich nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und dann neben noch lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern erben, wird es wohl in Anbetracht des Alters der Väter, die ein vor dem 01.07.49 geborenes Kind in die Welt gesetzt haben, nicht geben ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • 2. Der Inhalt der Nacherbfolge ist unklar, befreit oder nicht befreit, mit oder ohne Verfügungsbeschränkung oder was auch immer? Hier wird der Streit erst recht losgehen.



    Diese Frage löst die Begründung :

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hier redet jeder nur vom Erbrecht des nichtehelichen Kindes.

    Mir wäre es aber viel wichtiger zu wissen, wie z.B. der Fall gehandelt wird, dass ein 1930 geb. NeKi ledig stirbt und keine Geschwister hat. Muss dann in III. Ordnung nur mütterlicherseits oder nun auch väterlicherseits nach Erben gesucht werden?

    Was wenn z.B. der Onkel eines Erblassers als Verwandter der dritten Erbf.Ordnung 2 Kinder hatte, aber nur eines davon ehelich war. Ist dann das vor 01.07.1949 geborene nichteheliche Kind im Kreis der Erben III. Ordnung oder nicht?

    Es geht also nicht nur um das Erbrecht des nichtehelichen Kindes, sondern um die generelle Erbfähigkeit über eine nichteheliche Abstammung. Sozusagen "vice versa".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @ TL: Die Lösung besteht darin, dass der bisherige § 10 II NEhelG wegfällt. ("Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erbfalls dem Kind Unterhalt zu gewähren, so ist der Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden.")
    Es soll insofern also dann wohl die vollständige Gleichstellung gelten.


  • Es soll insofern also dann wohl die vollständige Gleichstellung gelten.




    Mal sehen...

    Also soll in solchen Fällen kein "Vertrauensschutz" erfolgen.

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  • Da das Gesetz mit Wirkung vom 29.05.2009 in Kraft tritt, ist ein Vetrauensschutz für Erbfälle nach diesem Zeitpunkt m.E. nicht vorgesehen. Erbfälle bis zu diesem Zeitpunkt sind nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten zu beurteilen (vergleichbar der Situation im Rahmen des Wegfalls des § 1934a BGB damals).

    the bishop :kardinal:

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