Hallo,
ich bin in dem Gebiet noch nicht so lange und hab deswegen mal eine Frage:
Ich habe hier 2 Akten mit jeweils einem erlassenen PfÜB. In der einen Sache wurde die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gepfändet; in der anderen Sache die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung Nord.
Nun wurde lediglich in einer Akte nachträglich beantragt, die beiden Renteneinkommen zusammenzurechnen.
Wie sieht denn der Beschluss dazu aus?
Muss vorher jemandgehört werden?
Wird der Beschluss ganz normal an die Drittsch. zugestellt?
Danke
§ 850e Nr. 2 ZPO - Zusammenrechnung zweier Renten
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milka -
3. Februar 2010 um 14:26
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Du musst in der einen ZV-Sache in der sie beantragt wurde, die Zusammenrechnung und dabei die Hinzurechnung der anderen Rente anordnen. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie der nicht gepfändeten Rente zu entnehmen, weil es anders herum keinen Sinn machen würde. Die Zusammenrechnungsanordnung wirkt nämlich nicht gegen den Drittschuldner, bei dem die Pfändung zugestellt wurde, zu der keine Zusammenrechnung beantragt/angeordnet wurde.
Die Zusammenrechnungsanordnung lässt auch sonst keine Pflichten des weiteren Rententrägers entstehen, weil er in dieser Pfändung nicht als Drittschuldner beteiligt ist.
Zustellung an den einen Drittschuldner wie immer. Weil die Zusammenrechnungsanordnung für den weiteren Rententräger keine Pflichten begründet weil er nicht Drittschuldner in dieser Sache ist, wird ihm auch nicht zugestellt. -
Du hast die Anhörung vergessen.
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Ich habe auch schon gesehen, daß Kollegen solche Verfahren verbunden haben und den Zusammenrechnungsbeschluss dann an beide Drittschuldner zustellen...
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Und wie soll das gehen? In dem ersten Beschluss ist ein Rententräger angegeben und in dem Zweiten ein anderer. Also keiner der Beschlüsse wirkt gegen den anderen, nicht benannten Drittschuldner. Das kann man auch nicht durch einen Ergänzungsbeschluss beheben.
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Aber es sind doch beide Renten gepfändet - nur jeweils unter verschiedenen Aktenzeichen und die entsprechenden PfÜBs wurden an verschiedenen Tagen erlassen - aber gepfändet sind beide Renten
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Und wie willst Du das machen?
Jede Pfändung wurde nur einem Drittschuldner zugestellt weil auch nur jeweils ein Drittschuldner bezeichnet ist. Also wirken die Beschlüsse nicht gegen den jeweils anderen Drittschuldner. -
Genau das ist ja mein Problem...können diese beiden Renten dann überhaupt zusammengerechnet werden?
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Genau das ist ja mein Problem...können diese beiden Renten dann überhaupt zusammengerechnet werden?
Warum denn nicht? Es ist nur ein neuer Beschluss des Vollstreckungsgerichtes erforderlich, dass die Zusammenrechnung anordnet. -
Aber:
die Zusammenrechnung wirkt nur für den Beschluss (Az.) für den sie angeordnet ist. Dabei muss darauf geachtet werden, dass es auch der Beschluss ist, der bei dem Drittschuldner zugestellt wurde, der einbehalten soll.
s. # 2 -
Habe gerade dieses Thema entdeckt, da ich gerade auch einen nachträglichen Antrag auf Zusammenrechnung zweier Arbeitseinkommen auf dem Tisch habe.
Wenn ich nichts übersehen habe, ist hier jedoch die Frage zur Anhörung unbeantwortet geblieben. Ich bin etwas unsicher, ob ich den Schuldner vorher anhören muss.
Ich tendiere ja eher zu nein, weil der Zusammenrechnungsbeschluss die Pfändung erweitert und erst mit Zustellung an den Drittschulnder wirksam wird.Gibt es vielleicht andere Meinungen?
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Anhörung des Schuldners unterbleibt, wenn die Zusammenrechnung mit der Pfändung erfolgt, ansonsten ist anzuhören.
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Habe gerade dieses Thema entdeckt, da ich gerade auch einen nachträglichen Antrag auf Zusammenrechnung zweier Arbeitseinkommen auf dem Tisch habe.
Wenn ich nichts übersehen habe, ist hier jedoch die Frage zur Anhörung unbeantwortet geblieben. Ich bin etwas unsicher, ob ich den Schuldner vorher anhören muss.
Ich tendiere ja eher zu nein, weil der Zusammenrechnungsbeschluss die Pfändung erweitert und erst mit Zustellung an den Drittschulnder wirksam wird.Gibt es vielleicht andere Meinungen?
Nachträglicher Antrag?
HIer gilt doch § 834 ZPO nicht.
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Eben, dass meint er ja. Bei nachträglichem Antrag ist anzuhören.
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Eben, dass meint er ja. Bei nachträglichem Antrag ist anzuhören.
Das habe ich aber anders verstanden:
"...ob ich den Schuldner vorher anhören muss.
Ich tendiere ja eher zu nein..." -
Oh, mein Beitrag bezog sich natürlich auf #12.
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Vielen Dank für eure Antworten! Die Meinungen sind wohl relativ eindeutig.
Mein Gedanke war nur, dass die Pfändung durch die Zusammenrechnung ja erweitert wird (in meinem Fall ist nur eines der beiden AE, hier das geringere gepfändet) und dass der Schuldner im Falle der Anhörung die Erweiterung ja vereiteln könnte, in dem er z.B. einen der beiden Arbeitsplätze kündigt, frei nach dem Motto "Na wenn mein Einkommen bei meinem Nebenjob gepfändet wird, brauch ich den ja auch nicht mehr machen". Aber na gut, das könnte er auch danach noch machen
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wobei es dem Schuldner auch unbenommen bleibt, nach der erfolgten Zusammenrechnung zu kündigen.....
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Ein Kündigen und somit Leerlaufenlassen der angeordneten Zusammenrechnung kann letztlich nicht verhindert werden. Aus meiner Sicht ist bei einer nachträglichen Entscheidung dennoch anzuhören.
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Zur Zusammenrechnung bei nur teilweiser Einkommenspfändung siehe Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1147.
Die Zusammenrechnung gepfändeten Einkommens mit nichtgepfändetem (weiteren) Einkommen (die zweite Rente) wird für zulässig erachtet. In der Praxis sollte der Gläubiger dennoch mit seinem nachträglich gestellten Antrag auf Zusammenrechnung das weitere Einkommen pfänden lassen. Solange er dies nämlich nicht pfändet, kann ein anderer Gläubiger die Zusammenrechnung verlangen und damit selbst im Rahmen einer Pfändung allein darauf zugreifen. Die Zusammenrechnung ohne Pfändung des weiteren Einkommens bewirkt nämlich keine Beschlagnahme dieser Forderung, sondern bewirkt nur eine rechnerische Zusammenrechnung beider Einkommen zur Ermittlung eines Gesamteinkommens für die Ermittlung des pfändbaren Betrages aus beiden Einkünften.
Erwirkt nämlich jeder von mehreren Gläubigern einen Zusammenrechnungsbeschluss, so gebührt dem Gläubiger mit dem besten Pfandrecht nach Zusammenrechnung der komplette pfändbare Betrag bis zur Höhe seiner Forderung (Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn 1140a). Die anderen Gläubiger gehen leer aus.
Für den gegenständlichen Fall gilt dann Abs. 2 letzter Satz, weil ja eine Pfändung nicht beantragt wurde, sondern nur die Zusammenrechnung.
Siehe auch:
http://www.iww.de/ve/archiv/lohn…erhoehen-f35576 -
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