Vollstreckung von Erzwingungshaft (auf Antrag der Verwaltungsbehörde)

  • Das sehe ich wie Dirk.

    Bei uns werden, absehen von einer EMA-Anfrage und einem örtlichen HB, keine Fahnungsmaßnahmen ergriffen. Wir fordern die Verwaltungsbehörde auf, den Antrag auf E-Haft zurück zu nehmen. Dem wird auch regelmäßig gefolgt.

  • Klar, im Prinzip wie in "normalen" Strafsachen. Es gibt zwar einige Vollstrecker (und wohl auch Kommentarmeinungen), die gerade bei wenigen E-Haft-Tagen dies als unverhältnismäßig ansehen, aber zulässig ist es allemal.
    Ich selbst schicke selbst wegen 1 Tag Erzwingungshaft einen HB raus, wenn der Betroffene nicht zahlen will. Spätestens wenn die Polizei vor der Tür steht, hat er schon Geld... :):teufel:

  • Auch bei uns:
    Haftbefehl natürlich ja; Ausschreibung nein.

    Falls der HB keinen Erfolg hat, weil der Betroffene unbekannt verzogen ist, geht die Akte zurück an die Bußgeldstelle zur Ermittlung der neuen Anschrift.

  • Bei uns auch, HB ja, Ausschreibung nein (ergibt sich aus § 97 OwiG i.V.m. 87 III Nr. 3 StVollstrO, der eben gerade den § 34 StVollStrO nicht erwähnt!)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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