Wir machen hier nur einen Vorführungsbefehl ohne Fahndungsausschreibung und auch nie einen Suchvermerk. Mehr ist nicht verhältnismäßig.
Vollstreckung von Erzwingungshaft (auf Antrag der Verwaltungsbehörde)
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Das sehe ich wie Dirk.
Bei uns werden, absehen von einer EMA-Anfrage und einem örtlichen HB, keine Fahnungsmaßnahmen ergriffen. Wir fordern die Verwaltungsbehörde auf, den Antrag auf E-Haft zurück zu nehmen. Dem wird auch regelmäßig gefolgt. -
Klar, im Prinzip wie in "normalen" Strafsachen. Es gibt zwar einige Vollstrecker (und wohl auch Kommentarmeinungen), die gerade bei wenigen E-Haft-Tagen dies als unverhältnismäßig ansehen, aber zulässig ist es allemal.
Ich selbst schicke selbst wegen 1 Tag Erzwingungshaft einen HB raus, wenn der Betroffene nicht zahlen will. Spätestens wenn die Polizei vor der Tür steht, hat er schon Geld... -
Auch bei uns:
Haftbefehl natürlich ja; Ausschreibung nein.
Falls der HB keinen Erfolg hat, weil der Betroffene unbekannt verzogen ist, geht die Akte zurück an die Bußgeldstelle zur Ermittlung der neuen Anschrift. -
Bei uns auch, HB ja, Ausschreibung nein (ergibt sich aus § 97 OwiG i.V.m. 87 III Nr. 3 StVollstrO, der eben gerade den § 34 StVollStrO nicht erwähnt!)
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Bei uns auch, HB ja, Ausschreibung nein (ergibt sich aus § 97 OwiG i.V.m. 87 III Nr. 3 StVollstrO, der eben gerade den § 34 StVollStrO nicht erwähnt!)
Genau - predige ich seit Jahren und dennoch gibt es Kollegen ein paar Türen weiter, die immer noch ungerührt zur Festnahme ausschreiben. -
wow,
danke für die vielen guten Antworten.:daumenrau
Dann werde ich mich mal um den HB bemühen. -
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