Steuererstattung in Zusammenhang mit WVP & Aufhebung

  • Der Beitrag NZI ist ein wenig diffus, was vielleicht auch daran liegt, das man beim Übertrag ein paat Passagen zusammengefasst.

    Die Verfasser übersehen, dass der BGH die NTV auch für zulässig erachtet hat für Gegenstande,die dem IV bekannt sind, diesen jedoch keinen Wert zugebiligt hat. Insoweit wurde § 203 InsO ein richtiges Auffangbecken, mit welchen der Verwalter evtl. Haftungsansprüche noch gradegebügelt bekommt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @rainer

    Jetzt hast du aber eine entscheidene Passage vergessen, ohne die man die Argumentation nicht verstehen kann: Im Absatz davor wird ausgeführt, dass
    Steuererstattungsansprüche nach Auffassung der Autoren erst mit steuerrechtlicher Entstehung (§ 38 AO) existent sind. Ganz bewusst tretten die Autoren der ständigen Rechtsprechung entgegen, wonach auf die insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs abgestellt wird, BGH vom 12.1.2006, IX ZB 239/04.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @rainer

    Jetzt hast du aber eine entscheidene Passage vergessen, ohne die man die Argumentation nicht verstehen kann: Im Absatz davor wird ausgeführt, dass
    Steuererstattungsansprüche nach Auffassung der Autoren erst mit steuerrechtlicher Entstehung (§ 38 AO) existent sind. Ganz bewusst tretten die Autoren der ständigen Rechtsprechung entgegen, wonach auf die insolvenzrechtliche Begründung des Anspruchs abgestellt wird, BGH vom 12.1.2006, IX ZB 239/04.



    Sehe ich das dann richtig, dass sich lediglich die von Rainer zitierten Autoren dafür aussprechen, dass die NTV für Steuererstattungsansprüche vor deren steuerrechtlicher Entstehung (§ 38 AO) nicht möglich ist?

    Habe hier nämlich jetzt ein ganz schlaues FA, dass - entgegen der BGH-Entscheidung vom 12.1.2006 - der Ansicht ist, dass man bei der Aufhebung des Verfahrens noch keine NTV hinsichtlich des laufenden Kalenderjahres anordnen könne, weil der Anspruch eben noch nicht existent sei. Was soll denn dann bitte die BGH-Entscheidung?!:gruebel:
    Hat jemand schon Erfahrung mit FÄ, die solche Ansichten vertreten?

    PS: Ist mir ohnehin immer ein Rätsel, dass die vom FA solche Energie darauf verwenden, an die Steuererstattungen zu gelangen. Erst hat ihnen der Vorbehalt der NTV nicht gereicht, jetzt sagen sie, dass die Anordnung vor Ablauf des Kalenderjahres nicht möglich sei usw. Jedesmal ein riesen Aufwand für alle Beteiligten. Haben die schon geschnallt, dass die Steuererstattungen zu 99% lediglich zur Tilgung der Verfahrenskosten dienen, also nicht Schuldner oder Gläubiger zugute kommen? Ist doch nun wirklich egal, in welcher Tasche des Staates die Kohle landet...:mad:

  • Ist ganz aktuelle Erlasslage in Mecklenburg-V. Wie die drauf kommen :nixweiss:

    Die schreiben ausdrücklich, dass für laufende Jahre eine NV nicht möglich wäre, da der Steuererstattungsanspruch noch nicht existent sei. Zur Begründung wird gerade das BGH-Urteil angeführt. :karnevali

    Denen muss wohl die letzte Seite des BGH-Urteils in den Schweriner See gefallen sein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • [quote='Exec','RE: Steuererstattung in Zusammenhang mit WVP & Aufhebung ganz aktuelle Erlasslage in Mecklenburg-V. Wie die drauf kommen :nixweiss:

    Die schreiben ausdrücklich, dass für laufende Jahre eine NV nicht möglich wäre, da der Steuererstattungsanspruch noch nicht existent sei. Zur Begründung wird gerade das BGH-Urteil angeführt. :karnevali

    Denen muss wohl die letzte Seite des BGH-Urteils in den Schweriner See gefallen sein.[/QUOTE]

    Scheint mir auch so!
    "Mein" FA führt nicht das besagte BGH-Urteil auf. Dann werde ich es ihnen halt mal um die Ohren hauen und weiter NTV anordnen. Ein Rechtsmittel steht ihnen ja nicht zu, § 204 II 2 InsO:teufel:

  • Ich habe hier schon mal meine (vielleicht laienhafte) Idee vorgestellt, eine bedingte NTV anzuordnen (anstatt mit einem "Vorbehalt" zu arbeiten).

    Mich würde wirklich interessieren, ob Ihr so eine Beschlussfassung im Schlusstermin für möglich/zulässig und sinnvoll haltet?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was spräche dagegen, die bedingt angeordnete NTV zu veröffentlichen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Festsetzung nach billigem Ermessen nach dem Wert des zu verteilenden Betrages.

    1. Anschreiben an das FA und Beschluss übermitteln. Das dürfte gerade noch so als Dienstleistungsservice mit durchgehen.

    2a. Es kommt nix, dann nix.

    2b. Es ist was zu verteilen, dann war es bereits in der Vergütung mit eingepreist, auch gut oder aber nicht, dann sollte sich der IV vor der Verteilung einen Kopf machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist dann aber nur die Veröffentlichung entsprechend § 188 InsO durch den Insolvenzverwalter. Die Anordnung ist m.E. nicht zu veröffentlichen. (FK sieht das anders, allerdings steht er damit ziemlich alleine - im Gesetz steht auch nur, dass die Anordnung zuzustellen ist, nicht dass man sie veröffentlichen muss).
    Ich gestehe auch ehrlich, dass wir auf eine solche Veröffentlichung verzichten, wenn nur eine Steuererstattung in der WVP zur Masse gelangt. Die wird dann ganz schnöde bei der jährlichen Ausschüttung mitverteilt.

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