Erbteilsübertragung

  • Im Jahr 1975 wurde ein Vertrag beurkundet, in welchem eine Eigentumshälfte veräußert und aufgelassen wurde und Erbanteile innerhalb der Erbengemeinschaft der anderen Grundstückshälfte an die Erwerber übertragen wurden.
    Der Passus im Vertrag lautet sinngemäß:
    Der Veräußerer verkauft:
    - seinen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück X an die Eheleute A + B je zur Hälfte
    - seinen Erbanteil am Nachlass des Y mit dinglicher Wirkung an die Eheleute A + B (ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses.

    Hinsichtlich der Auflassung des 1/2 Anteils erfolgte seinerzeit Vollzug.
    Grundbuchberichtigung für den übertragenen Erbteil erfolgte nicht.

    Nunmehr erfolgt "Anregung" auf GB-Berichtigung von den Erben der damaligen Erwerber.

    Mir liegt zwar der Kaufvertrag als Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO vor, so dass es wohl keiner expliziten Bewilligung des Veräußerers bedarf. Allerdings wäre diesem bzw. seinen Erben - die dem GBA nicht bekannt sind - doch zumindest rechtliches Gehör zu gewähren - oder wie seht Ihr das?

    Natürlich bedarf es auch eines konkreten Antrags - die Anregung auf Berichtigung genügt natürlich nicht.

    Der Antrag ist doch sicherlich in der damaligen Urkunde gestellt ("Alle Beteiligen beantragen Vollzug" oder ähnlich)?
    Die Erben würde ich genausowenig anhören, wie wenn eine Auflassung, die ein Verstorbener erklärt hat, vom Erwerber vorgelegt würde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist eben leider kein Antrag gestellt seinerzeit. Nur hinsichtlich der Auflassung.
    Den Beteiligten ist es nie aufgefallen, dass die Erbteilsübertragung nicht vollzogen wurde.
    Jetzt ist es den Erben der Erbteilserwerber aufgefallen.
    Einfach eintragen? Ohne Bewilligung bzw. und ohne rechtliches Gehör? Schöner/Stöber, RNr. 639b)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Es ist eben leider kein Antrag gestellt seinerzeit. Nur hinsichtlich der Auflassung.
    Den Beteiligten ist es nie aufgefallen, dass die Erbteilsübertragung nicht vollzogen wurde.
    Jetzt ist es den Erben der Erbteilserwerber aufgefallen.
    Einfach eintragen? Ohne Bewilligung bzw. und ohne rechtliches Gehör? Schöner/Stöber, RNr. 639b)

    Wenn wirklich gar kein Antrag gestellt ist (würde mich wundern - in den 70ern waren die Urkunden meist aus vorgedruckten Blättern zusammengesetzt, da war eigentlich immer ein Blatt "Vollzug und Anträge" dabei), würde ich einen stellen lassen. Schon wegen der Kosten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Anschreiben liegt dem eingereichten Vertrag tatsächlich nicht bei - es ist nur der Antrag in der Urkunde auf Vollzug der Auflassung enthalten - die notwendigen seinerzeitigen Genehmigungen liegen ebenfalls vor.
    Ich habe auch kein Problem damit, dass der Antrag jetzt nachgereicht wird.
    Es stört mich die fehlende Bewilligung zum Vollzug der Erbteilsübertragung, die von der damaligen Veräußerin nicht abgegeben wurde.
    Daher meine Bedenken und die Auffassung, dass jetzt doch den Betroffenen (Erben der Veräußerin - die erst noch herauszufinden sind :() angehört werden müssten (rechtliches Gehör).

    Hat noch jemand eine Meinung?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ein Anschreiben liegt dem eingereichten Vertrag tatsächlich nicht bei - es ist nur der Antrag in der Urkunde auf Vollzug der Auflassung enthalten - die notwendigen seinerzeitigen Genehmigungen liegen ebenfalls vor.
    Ich habe auch kein Problem damit, dass der Antrag jetzt nachgereicht wird.
    Es stört mich die fehlende Bewilligung zum Vollzug der Erbteilsübertragung, die von der damaligen Veräußerin nicht abgegeben wurde.
    Daher meine Bedenken und die Auffassung, dass jetzt doch den Betroffenen (Erben der Veräußerin - die erst noch herauszufinden sind :() angehört werden müssten (rechtliches Gehör).

    Hat noch jemand eine Meinung?

    Bei einer formgerechten und entsprechend nachgewiesenen Erbteilsübertragung ist keine Bewilligung nötig, da dir der Übergang außerhalb des Grundbuchs nachgewiesen ist.

    "Mit Erbteilsübertragung an einen Dritten (der nicht Miterbe ist) wird das Grundbuch unrichtig. Die Eintragung der Erben in Erbengemeinschaft (§ 47 GBO) weist aus, dass die Eingetragenen gemeinschaftlich über das Grundstück verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB; s. Rn. 253). Das entspricht nach Erbteilsübertragung nicht mehr der wirklichen Rechtslage, weil die Befugnis, gemeinsam mit den anderen Miterben zu verfügen, nicht mehr dem veräußernden Miterben, sondern dem Erwerber des Erbteils zusteht. Diese Grundbuchunrichtigkeit begründet Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) durch Eintragung, dass der Erwerber an die Stelle des ausgeschiedenen Miterben in die Mitberechtigung an dem Gesamtnachlass eingetreten ist. Eingetragen wird die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO). Eintragungsgrundlage kann sein


    -als Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO; zu ihm Rn. 369; in der Praxis die Regel) Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Rn. 166 ff.) der notariellen Urkunde über die (ohne Bedingung erfolgte) Erbteilsübertragung (§ 2033 Abs. 1 BGB; zum Nachweis des Eintritts einer Bedingung s. Rn. 156), oder


    - Berichtigungsbewilligung des übertragenden (als Veräußerer ausgeschiedenen) Miterben (§ 19 GBO; zu dieser Rn. 361; Form: § 29 GBO) und Zustimmung des Erbteilserwerbers (§ 22 Abs. 2 GBO). Inhalt der Berichtigungsbewilligung: Rn. 364. Schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit erfordert auch Bezeichnung der über die Anteilsverfügung errichteten notariellen Urkunde (mit Datum und UrkRNr); deren Vorlage kann daneben nicht verlangt werden."
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 963, beck-online)

    Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung auch der Erbteilsübertragung liegt vor? Auf Antrag eines Berechtigten, ist die Eintragung dann zu vollziehen.

  • Es ist eben leider kein Antrag gestellt seinerzeit. Nur hinsichtlich der Auflassung.
    Den Beteiligten ist es nie aufgefallen, dass die Erbteilsübertragung nicht vollzogen wurde.
    Jetzt ist es den Erben der Erbteilserwerber aufgefallen.
    Einfach eintragen? Ohne Bewilligung bzw. und ohne rechtliches Gehör? Schöner/Stöber, RNr. 639b)

    Die Randnummer behandelt bei mir: "ii) Einzelbelastung mit Reallast"

  • Es muss RNr. 369b (Schöner/Stöber) lauten :oops:

    Ich hätte wohl -spontan gefragt- gesagt:
    Die Erben des Erbteilsveräußerers müssen nicht angehört werden. Ich finde, dass bei einer Berichtigung, die auf einer ausdrücklichen, rechtsgeschäftlichen Erklärung des Erbteilsveräußerers beruht, auch auf die Anhörung verzichtet werden kann, ohne den Grundsatz des fairen Verfahrens zu verletzen.

    Doch je mehr ich darüber nachdenke kann man auch zu einer abweichenden Meinung kommen:
    Angesichts der Tatsache, dass -so wie ich es verstehe- der Erbteilsveräußerer keinen Antrag und keine Bewilligung in der Erwerbsurkunde erklärt hat (ist mir noch nicht untergekommen sowas, bei mir gab es immer Unrichtigkeitsnachweis und Bewilligungen) wäre vielleicht sogar der Erbteilsveräußerer damals anzuhören gewesen und damit auch nun die Erben.

    Die Erben musst du ja eh für die Eintragungsnachricht herausbekommen, also kommt man um den Aufwand nicht herum.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ryker (17. Februar 2021 um 14:05)

  • Mangels Bewilligung des Erbteilsveräußerers hätte doch aber auch damals kein Vollzug erfolgen können - so wie es ja auch geschehen ist.

    Wenn seinerzeit Vollzug beantragt gewesen wäre, dann hätte man die Beteiligten darauf hinweisen müssen oder schon damals anhören müssen.
    Es mangelt doch eben an einer notwendigen Bewilligung (keine Ahnung, warum das 1975 in der Urkunde nicht mit aufgenommen wurde), wobei der Nachweis der Unrichtigkeit durch den Vertrag über die Erbteilsübertragung geführt wird, aber Schöner/Stöber (und mein Bauchgefühl) sagen, dass ich - da der Antrag erst jetzt gestellt werden wird - rechtliches Gehör gewähren muss. Vielleicht bin ich zu pingelig. Ich mag auch noch gar nicht darüber nachdenken, was ich anstellen soll, wenn nicht ohne weiteres Erben ermittelt werden können :oops:

    Leider scheint die Problematik niemand anderes zu interessieren...
    Lieben Dank Dir, Ryker

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

    2 Mal editiert, zuletzt von Grundbuchmaus (17. Februar 2021 um 14:11) aus folgendem Grund: Wort vergessen

  • Mangels Bewilligung des Erbteilsveräußerers hätte doch aber auch damals kein Vollzug erfolgen können - so wie es ja auch geschehen ist.

    Wenn seinerzeit Vollzug beantragt gewesen wäre, dann hätte man die Beteiligten darauf hinweisen müssen oder schon damals anhören müssen.
    Es mangelt doch eben an einer notwendigen Bewilligung (keine Ahnung, warum das 1975 in der Urkunde nicht mit aufgenommen wurde), wobei der Nachweis der Unrichtigkeit durch den Vertrag über die Erbteilsübertragung geführt wird, aber Schöner/Stöber (und mein Bauchgefühl) sagen, dass ich - da der Antrag erst jetzt gestellt werden wird - rechtliches Gehör gewähren muss. Vielleicht bin ich zu pingelig. Ich mag auch noch gar nicht darüber nachdenken, was ich anstellen soll, wenn nicht ohne weiteres Erben ermittelt werden können :oops:

    Leider scheint die Problematik niemand anderes zu interessieren...
    Lieben Dank Dir, Ryker

    Ich hätte es wohl damals allein auf Grund des Unrichtigkeitsnachweises, der aus dem Nachweis des rechtsgeschäftlichen Handeln u.a. des Erbteilsveräußerers besteht, ohne Anhörung gemacht. Die Anhörung erfolgt in Rechtspflegersachen laut BVerfG nicht aus 103 GG, sondern dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dieser ist m.E. gewahrt. Wenn ich die Erbteile notariell veräußere, weiß ich, dass die Grundbucheintragung ohne weiteres erfolgen kann. Ob dies auch auf einen deutlich spätere Eintragungszeitpunkt bei verstorbenem Erbteilsveräußerer noch gilt, hatte ich zum Glück noch nicht zu entscheiden.

    Beschluss des Ersten Senats vom 18. Januar 2000- 1 BvR 321/96 -

    • In Verfahren vor dem Rechtspfleger bestimmt sich die Pflicht zur Anhörung der in ihren Rechten Betroffenen nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG.

    Wenn du jetzt zum Ergebnis kommst, dass du anhören willst und die Erben unbekannt sind ist ggf. ein Pfleger für die unbekannten Erben vom Nachlassgericht einzusetzen und von Dir anzuhören.

  • BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03:

    "Soll indessen eine Berichtigung nicht auf Bewilligung, sondern, wie hier, durch Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen, ist der von der Eintragung (hier: Löschung) Betroffene zu hören (zutr. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, 532; BayObLG 1994, 177; 1999, 174; OLG Hamm, FGPrax 1995, 15; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., F 73)."

    Der Haken dabei ist, dass man dann den Erblasser auch schon hätte anhören müssen, wenn die Übertragung seinerzeit noch vorgelegt worden wäre, weil er sich zwar anlässlich der Erbteilsübertragung geäüßert hat, aber eben nicht im Grundbuchverfahren.

  • BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03:

    "Soll indessen eine Berichtigung nicht auf Bewilligung, sondern, wie hier, durch Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen, ist der von der Eintragung (hier: Löschung) Betroffene zu hören (zutr. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, 532; BayObLG 1994, 177; 1999, 174; OLG Hamm, FGPrax 1995, 15; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., F 73)."

    Der Haken dabei ist, dass man dann den Erblasser auch schon hätte anhören müssen, wenn die Übertragung seinerzeit noch vorgelegt worden wäre, weil er sich zwar anlässlich der Erbteilsübertragung geäüßert hat, aber eben nicht im Grundbuchverfahren.

    Vertrittst du hier:
    Anhörung der Nacherben durch Notar statt GBA? (rechtspflegerforum.de)
    nicht eine andere Meinung?

  • Also werde ich um eine Anhörung nicht umhinkommen...wobei sich mir die Antwort von "45" nicht erschließt mit dem Hinweis, dass Schöner/Stöber keine...verlangt
    Keine Anhörung? - so doch aber RNr. 369b...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Also werde ich um eine Anhörung nicht umhinkommen...wobei sich mir die Antwort von "45" nicht erschließt mit dem Hinweis, dass Schöner/Stöber keine...verlangt
    Keine Anhörung? - so doch aber RNr. 369b...

    Nach Rn 963 ist Antrag, Unrichtigkeitsnachweis und Voreintragung erforderlich. Auf das Erfordernis einer Anhörung wird nicht (zusätzlich neben Rn 369b?) hingewiesen.

  • BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03:

    "Soll indessen eine Berichtigung nicht auf Bewilligung, sondern, wie hier, durch Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen, ist der von der Eintragung (hier: Löschung) Betroffene zu hören (zutr. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, 532; BayObLG 1994, 177; 1999, 174; OLG Hamm, FGPrax 1995, 15; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., F 73)."

    Zumindest im Leitsatz sagt der BGH, dass eine Anhörung erforderlich ist, wenn eine Vererblichkeit des Rechtes in Betracht kommt.
    Wenn man generell der Auffassung wäre, dass Eintragungen aufgrund Nachweis der Unrichtigkeit der Anhörung bedürften hätte dies zur Folge, dass auch Löschungen von Wohnungsrechten oder anderen bpD oder einem Nießbrauch (außerhalb der Anwendbarkeit des §23 I GBO) der Anhörung der Erben bedürften.

    Der Haken dabei ist, dass man dann den Erblasser auch schon hätte anhören müssen, wenn die Übertragung seinerzeit noch vorgelegt worden wäre, weil er sich zwar anlässlich der Erbteilsübertragung geäüßert hat, aber eben nicht im Grundbuchverfahren.

    Das ist m.E. der springende Punkt.
    Ich finde die Idee, dass eine Anhörung des Erbteilverkäufers erforderlich sein soll nur weil eine (verfahrensrechtlich überflüssige) Berichtigungsbewilligung nicht abgegeben wurde etwas absurd.
    Die immerhin notariell beurkundete Erbteilsübertragung impliziert m.E. (zumindest dann wenn sie nicht bedingt ist) das Einverständnis mit der Berichtigung des Grundbuches.
    Man könnte die Bewilligung sogar für konkludent erteilt halten (da die Rechtswirkungen von der Eintragung nicht abhängen, ist dies m.E. anders zu sehen als bei der Auflassung, wo dies heutzutage - aus nachvollziehbaren Gründen - wohl überwiegend abgelehnt wird).

    Nur interessenshalber. Wer würde den Erbteilsverkäufer anhören, wenn unmittelbar nach Beurkundung die notarielle Urkunde (ohne ausdrückliche Bewilligung) mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung (und UB) eingereicht wird?
    Ich glaube nicht, dass ich auf diese Idee gekommen wäre.
    Ich wüsste auf Anhieb nicht warum sich durch bloßen Zeitablauf (wenn auch erheblichen) etwas daran ändern sollte.

    Zweifelsfrei richtig ist indes, dass die Erben von der Eintragung benachrichtigt werden sollten. Daher wären sie deshalb schon ausfindig zu machen.

    Zuletzt bleibt mir völlig unverständlich warum, dass GBA damals seine Pflicht aus §82 GBO ignoriert hat.

  • .....Zuletzt bleibt mir völlig unverständlich warum, dass GBA damals seine Pflicht aus §82 GBO ignoriert hat.

    Das dürfte daran liegen, dass der Rechtspfleger nicht von einer wirksamen Erbteilsübertragung ausgegangen ist.

    Es ist Auslegungsfrage, ob mit dem Erbschaftsverkauf auch die dingliche Erbteilsübertragung erfolgen soll (RG, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30.06.1932, IV 62/32 = RGZ 137, 171/173; Hau im jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, Stand 03.04.2020, § 2374 RN 4 mwN in den Fußnoten 6 und7).

    Das Landgericht Kempten (Allgäu) ist in dem vom BayObLG (s. nachfolgend) zitierten Beschluss vom 26.5.1981 davon ausgegangen, dass ein Verkauf "mit sofortiger dinglicher Wirkung" die erforderliche dingliche Einigung nicht ersetze. Dem ist das BayObLG im Beschluss vom 01.04.1982, 2 Z 52/81 = Rpfleger 1982, 217, nicht gefolgt, weil zugleich die Grundbuchberichtigung beantragt war. Daher ist bei dem Verkauf von Erbteilen „mit sofortiger dinglicher Wirkung“ und dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Vornahme der dinglichen Erbteilsabtretung auszugehen (s. Liitzenburger im BeckOK BGB, Stand: 01.11.2020, § 2371 RN 4; zur unglücklichen Formulierung „Verkauf mit sofortiger dinglicher Wirkung” s. a. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 958 mwN in Fußnote 763)

    Vorliegend wird „der Erbanteil am Nachlass des Y mit dinglicher Wirkung verkauft“. Ob diese dingliche Wirkung sofort eintreten soll, ist nicht gesagt. Auch ist kein Grundbuchberichtigungsantrag gestellt. Es dürfte daher (jedenfalls in 1975) zweifelhaft gewesen sein, ob die Erbteilsübertragung überhaupt erfolgt ist. Ist denn die Anzeige an das Nachlassgericht nach § 2384 BGB vorgenommen worden ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das dürfte daran liegen, dass der Rechtspfleger nicht von einer wirksamen Erbteilsübertragung ausgegangen ist.

    Ah, ich hatte glatt überlesen, dass nur der Verkauf beurkundet war und nicht auch zweifelsfrei die dingliche Erbteilsübertragung.

    Dann bin doch für eine Anhörung.

  • Bei der Auslegung dieses "Mit sofortiger [und] dinglicher Wirkung" hat das BayObLG allerding nicht nur auf den in der Urkunde enthaltenen Antrag abgestellt, sondern auch. Darüber hinaus:

    Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschl. v. 01.04.1982 – 2 Z 52/81:

    "Es trifft zu, daß in der Urkunde zunächst (Überschrift, Wortlaut des Abschnitts II) nur von einem Verkauf der Erbteile die Rede ist. Es folgt jedoch dann der Zusatz "mit sofortiger dinglicher Wirkung". Da es, wie der Rechtspfleger zutreffend angemerkt hat, nach dem System des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Verkauf mit dinglicher Wirkung nicht gibt, kann dieser Zusatz nur bedeuten, daß über den Kauf, also das schuldrechtliche Rechtsgeschäft hinaus, noch etwas anderes geregelt werden sollte. Die Annahme der Vorinstanzen, mit diesem Zusatz habe nur auf die Rechtsfolge einer (späteren) dinglichen Einigung hingewiesen werden sollen, findet nicht nur in der Urkunde keinen Anhaltspunkt; sie ist auch – ohne weitere, hierfür sprechende Umstände – im Zusammenhang mit dem gleichzeitig gestellten Grundbuchantrag (siehe unten) nicht zu halten. Die – als Übertragungserklärung mit dem Ausdruck "mit sofortiger dinglicher Wirkung" allerdings unjuristisch formulierte – Erklärung "ersetzt" dann nicht die dingliche Einigung, sondern stellt diese selbst dar; ein bestimmter Wortlaut ist hierfür nicht nötig. Keine Bedenken bestehen sodann auch gegen die Annahme, beide Seiten (und nicht nur die Veräußerer) hätten die erforderliche dingliche Einigung erklärt. Denn in einem "Verkauf mit sofortiger dinglicher Wirkung" an bestimmte Personen, die diese – notariell beurkundete – Erklärung mit abgeben, ist dann auch die Annahme der Übertragungserklärung enthalten."

    Nach den zitierten Fundstellen im Schöner/Stöber könnte man auch annehmen, dass das Problembewußtsein bis 1981 eher kleiner als größer gewesen ist. Grundsätzlich ist der Vorbehalt aber natürlich richtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!