Löschung Briefrecht ohne Brief?

  • Ich soll ein Briefrecht löschen, für das kein Brief mehr vorhanden ist, was ich anhand der Grundakten nun feststellen konnte. Das kam so:

    Vor x Jahren wurde ein Briefrecht III/1 über 30.000 DM eingetragen.

    Etwas später wurden davon ein Teilbetrag 16.000 DM an die heutige Gläubigerin abgetreten, ohne dass ein Teilbrief gebildet wurde (III/1a).

    Wiederum etwas später wurde das Hautrecht III/1 über 14.000 DM gelöscht und der Brief insgesamt unbrauchbar gemacht und dann später wohl vernichtet.

    Hätte jemand Bedenken, wenn ich nun - nach Fertigung eines entsprechenden Aktenvermerks - das Recht III/1a über 16.000 DM ohne Briefvorlage bzw. ohne Ausschlussurteil lösche?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Hätte jemand Bedenken, wenn ich nun - nach Fertigung eines entsprechenden Aktenvermerks - das Recht III/1a über 16.000 DM ohne Briefvorlage bzw. ohne Ausschlussurteil lösche?



    Nein.
    Es existiert kein Brief mehr, der zu einer unzulässigen Abtretung oder anderen Verfügung des gelöschten Rechts führen könnte.
    Daher hätte ich keine Bedenken...

  • Grundsätzlich ist ein vom Grundbuchamt versehentlich unbrauchbar gemachter Brief als i.S. des § 41 GBO vorgelegt anzusehen (KGJ 48, 226; Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn.73 und § 69 Rn.21). Dies gilt aber selbstverständlich nur, wenn derjenige, der den Brief vorgelegt hat, auch mit demjenigen identisch ist, dessen Bewilligungbewilligung zu prüfen ist. Das ist hier nicht der Fall, denn der Brief wurde vom Ursprungsgläubiger vorgelegt, während es bei der Löschung des abgetretenen Teils um die Bewilligungsberechtigung des Zessionars geht. Die bedeutet, dass an sich ein neuer Brief über das Teilrecht erteilt und vorgelegt werden müsste (Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn.9 und § 69 Rn.21).

    Einen Ausweg bietet evtl. die Betrachtung der materiellen Rechtslage. Wenn kein Teilbrief erteilt wird, verbrieft der Ursprungsbrief weiterhin beide Rechte, sodass die beiden Gläubiger nach § 952 Abs.2 BGB quotale Miteigentümer des Briefes entsprechend den ihnen zustehenden Beträgen waren (RGZ 59, 318; RGZ 69, 36, 40). Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Gläubiger auch Mitbesitzer waren. Wenn nun der Ursprungsgläubiger, dessen Recht bereits gelöscht wurde, in der Form des § 29 GBO erklärt, dass der Zessionar im Zeitpunkt der seinerzeitigen Einreichung des Briefs (noch) Mitbesitzer war, hätte ich gegen die Löschung keine Bedenken. Denn dann steht fest, dass der Brief "auch" vom Zessionar vorgelegt wurde. Damit wäre das eingangs geschilderte Problem umgangen.

  • Mist, ich sehe gerade dass es sich um ein Gesamtrecht handelt, welches derzeit nur an einem der beiden Belastungsgegenstände gelöscht werden soll. Das heisst also, dass das Problem selbst nach "meiner" Löschung fortbestehen wird.

    Daher tendiere ich doch dazu, dass ein neuer Brief her muss.

    Wer kann/muss den neuen Brief wie beantragen? (Der Meikel ist mir leider nicht zugänglich und im Demharter hab ich nichts dazu gefunden.)

    Kosten werde ich natürlich nicht erheben.

    Ulf

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  • Nach meiner Ansicht lässt sich ohne weiteres vertreten, den Brief von Amts wegen neu zu erteilen, weil er versehentlich unbrauchbar gemacht wurde. Damit ist das Antragsproblem schon einmal gelöst, ganz abgesehen davon, dass der neu zu erteilende Brief auch wirksam wäre, wenn das Antragserfordernis bestünde, aber kein Antrag gestellt wurde. Antragsberechtigt wäre nur der Restgläubiger (16.000 €), nicht aber der Ursprungsgläubiger (14.000 €), weil aufgrund der Löschung bereits feststeht, dass er in keiner Weise mehr berechtigt sein kann (§ 67 GBO: Antrag des "Berechtigten").

    Du musst den Brief natürlich über den Ursprungsbetrag und nicht nur für das noch bestehende Restrecht erteilen, und zwar mit dem sinngemäßen abschließenden Vermerk, dass der Brief an die Stelle des am ... versehentlich unbrauchbar gemachten Briefes tritt. Außerdem holst Du den Briefvermerk nach § 62 über die bereits erfolgte Löschung des Rechts zu 14.000 € nach und reduzierst den Betrag wie in § 48 GBV beschrieben.

    Sodann holst Du Dir eine Erklärung des Ursprungsgläubigers (14.000 €), dass der Restgläubiger seinerzeit Mitbesitzer des damals eingereichten Briefs war und der neu gebildete Brief unmittelbar an den Restgläubiger (16.000 €) ausgehändigt werden kann.

    Erst wenn Du diese Erklärung hast (Bewilligungsberechtigung!), vollziehst Du die Pfandfreigabe und vermerkst sie wieder nach § 62 GBO auf dem Brief. Du kannst natürlich auch zuerst die Erklärung des Ursprungsgläubigers anfordern und dann "brieflich" alles auf einmal machen. Ich würde den Brief aber trotzdem in jedem Fall so erteilen, dass er erst mit dem Inhalt des unbrauchbar gemachten Briefs wieder hergestellt wird und sodann extra die Ergänzungsvermerke über die Löschung (14.000 €; samt Reduzierung des Betrages) und über die jetzige Pfandfreigabe angebracht werden.

  • Vielen Dank erst mal soweit!!!

    Werde mich dann mal so schnell wie möglich dem neuen Brief annehmen.

    Ulf

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