• Das Wertfestsetzungsverfahren ist ein Amtsverfahren. Das Gericht kann sich eines Gutachters bedienen - muß aber nicht.

    Zur Wertermittlung eines Bruchteils - wenn der Gesamtwert feststeht - brauche ich persönlich keinen Vorschlag eines Gutachters. Meine Rechenkünste aus der Volksschule reichen da gerade noch aus.

  • Also nach der ganzen Diskussion bin ich froh, dass ich meine Vorgehensweise bei Onkel Kurt wiederfinde. :oops:
    Bei Bruchteilen an einem Grundstück setze ich nur den Wert des Grundstücks fest - ohne Unterteilung der Anteile.
    "Für Bruchteile eines Grundstücks von gleichem Wert (Miteigentum je zur Hälfte von Eheleuten) bestimmt der Miteigentumsanteil zugleich den Wertanteil, so daß der Wert nur für das Einzelgrundstück gestgesetzt, nicht mehr aber für die Grundstücksbruchteile einzeln unterteilt zu werden braucht" Nr. 7.10 zu § 74 a ZVG.

    Auch die Idee für eine Bestimmung des Wertes eines 1/2 Anteils den SV zu fragen, käme ich wirklich nicht (Wert / 2 = X).

  • Ich muss Stefan zustimmen.

    Man kann zwar rein rechnerisch, aber nicht im Wirtschaftsleben ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Hälftemiteigentumsanteil stets den halben Wert des Gesamtobjekts repräsentiert. Wer -wenn überhaupt- einen halben Anteil erwirbt, der zahlt dafür weniger -und zwar erheblich weniger- als den halben Wert des Gesamtobjekts. Denn schließlich hat der den oder die anderen Miteigentümer und die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft am Hals. Wer tut sich so etwas an? Wenn überhaupt, dann nur für wenig Geld!

    Da kann Onkel Kurt erzählen was er will.

  • Ein wenig weit hergeholt, Herr Stefan,

    dann wären die Gesamtwerte bei Einzelausgeboten geringer als der Wert des Gesamtausgebots. Halte ich für sehr übertrieben.

  • Zitat von AlterMann

    Zur Wertermittlung eines Bruchteils - wenn der Gesamtwert feststeht - brauche ich persönlich keinen Vorschlag eines Gutachters. Meine Rechenkünste aus der Volksschule reichen da gerade noch aus.


    Darum geht es doch garnicht. Wenn lediglich 1/2 MEA versteigert werden soll, so wie im Ausgangsfall, dann wird der Wert relativ geringer sein als bei beiden MEAs zusammen. Zeige mir jemanden, der für 1/2 MEA an einem WET 50.000,-- € bezahlt bei einem Gesamtverkehrswert von 100.000,-- €.

  • Da wird ja eine sehr interessante Frage aufgeworfen. Grundsätzlich gehe ich mal davon aus, dass der Sachverständige, wenn er ein Grundstück mit 100.000 € bewertet, die ideellen Hälften ganz sicher aus seiner Sicht nicht mit je 50.000 € bewerten würde sondern erheblich geringer. So würden es sicherlich unsere Sachverständigen machen, den 1/2 MEA hat ja keinen richtigen Marktwert.
    Das unterstelle ich jetzt erstmal so.
    Bei der Konstellation sind doch Probleme mit schwierigen Schuldnern vorprogrammiert. Auf Einzelausgebote bestehen, die "Verwandschaft" auf die günstigeren Miteigentumsanteile bitten lassen, usw. Ok, der Gläubiger hat dann noch die Möglichkeit der Einstellung.
    Ich will jetzt nicht damit sagen, dass es nicht richtiger ist die Anteile durch den Sachverständigen bewerten zu lassen anstatt einfach durch 2 zu teilen. Ich überlege nur, ob das nicht neue Probleme aufwirft oder ob ich mich dieser Handlungsweise anschließen sollte. Freue mich über Argumente.

  • Das Risiko, das der Ersteher eines Anteils zu tragen hat, hat dieser durch die Höhe seines Meistgebots selbst in der Hand.
    Ich denke nicht, das das Gericht da schon vorher mitmischen sollte. Das würde der Manipulation ,z.B durch Gebote anderer Miteigentümer, Tür und Tor öffnen.

  • Zitat von Anke

    Da wird ja eine sehr interessante Frage aufgeworfen. Grundsätzlich gehe ich mal davon aus, dass der Sachverständige, wenn er ein Grundstück mit 100.000 € bewertet, die ideellen Hälften ganz sicher aus seiner Sicht nicht mit je 50.000 € bewerten würde sondern erheblich geringer. So würden es sicherlich unsere Sachverständigen machen, den 1/2 MEA hat ja keinen richtigen Marktwert.
    Das unterstelle ich jetzt erstmal so.
    Bei der Konstellation sind doch Probleme mit schwierigen Schuldnern vorprogrammiert. Auf Einzelausgebote bestehen, die "Verwandschaft" auf die günstigeren Miteigentumsanteile bitten lassen, usw. Ok, der Gläubiger hat dann noch die Möglichkeit der Einstellung.
    Ich will jetzt nicht damit sagen, dass es nicht richtiger ist die Anteile durch den Sachverständigen bewerten zu lassen anstatt einfach durch 2 zu teilen. Ich überlege nur, ob das nicht neue Probleme aufwirft oder ob ich mich dieser Handlungsweise anschließen sollte. Freue mich über Argumente.


    Guckst Du hier

  • Zitat von juris2112


    Man kann zwar rein rechnerisch, aber nicht im Wirtschaftsleben ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Hälftemiteigentumsanteil stets den halben Wert des Gesamtobjekts repräsentiert. Wer -wenn überhaupt- einen halben Anteil erwirbt, der zahlt dafür weniger -und zwar erheblich weniger- als den halben Wert des Gesamtobjekts. Denn schließlich hat der den oder die anderen Miteigentümer und die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft am Hals. Wer tut sich so etwas an? Wenn überhaupt, dann nur für wenig Geld!



    Das stimmt unbestritten...
    Allerdings stellt sich diese Frage auch bei der Versteigerung von mehreren Grundstücken, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.
    Ich habe einen Gesamtwert und Einzelwerte. Unter Umständen sogar noch Einzelwerte für Grundstücke, die eigentlich alleine gar nicht zu verwerten sind.
    Trotzdem muss die Summe der Einzelwerte zum Gesamtverkehrswert führen. Eine Alternativ-Wertfestsetzung für jede mögliche Einzel-/Gruppen-/Gesamtausgebotsart gibt es (m.E.) nicht.

    Alles in allem können die (Einzel-)Werte in solchen Fällen nur ein Hilfskonstrukt darstellen.

  • Ich sehe da kein Problem. Dennoch muss ich gestehen, dass der Gutachter den Gesamtwert in der Regel lediglich auf die MEA entsprechend ihrer Größe aufgeteilt hat. Da ja vor VKW Festsetzung angehört wird und sich dagegen auch nie einer beschwert hat, habe ich so entsprechend festgesetzt.
    Vielleicht sollte eher ein Problem darin gesehen werden, wenn lediglich der Gesamtwert im Gutachten ausgewiesen wird ohne die einzelnen MEAs zu bewerten. Da das Gesamtausgebot ja nur auf Antrag zugelassen wird, wäre es mir ehrlich gesagt zu heikel, die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nämlich die Einzelausgebote der idellen Anteile nicht vorzubereiten. Was macht Ihr denn im Termin, wenn niemand da ist, der diesen Antrag auf Gesamtausgebot stellen kann?
    Dann bleibt ja nur das Einzelausgebot.

    @AlterMann
    Ich spinne im Übrigen nicht. :mad:

  • @ Stefan, danke für den Hinweis, mir war der Thread nicht bekannt. Habe ich das richtig verstanden, dass du in bestimmten Fällen (z. B. 1/2 Anteile von Ehleuten) dann doch die Anteile auf 50 % des Verkehrswertes festsetzt obwohl der Sachverständige einen anderen Wert ermittelt hat? Oder machst du alternative Wertfestsetzungen: Für den Fall dass beide 1/2 Anteil im Termin am versteigert werden = 50 % des Wertes, im anderen Fall = den Wert des Sachverständigen?

  • Hat denn keiner ein Problem damit, dass die Terminsbestimmung nicht mehr stimmt?

    Immerhin sollte laut Terminsbestimmung das ganze Grundstück versteigert werden und nicht nur 1/2 Anteil?

    Der 1/2 Anteil wäre dann laut Stöber auch nicht ordnungsgemäß bezeichnet, § 37 RZ 2.5, da der Name des Miteigentümers zu nennen ist.

    Alleine aus diesem Grund würde ich den Termin aufheben.

  • Mit der Durchführung des Termins hätte ich da keine Probleme, denn es ja etwas weggefallen.

    Anders wäre es, wenn ein weiterer ME-Anteil hinzugekommen wäre.

  • @ Anke: Alternative Wertfestsetzungen halte ich nicht für zulässig. In der Regel setze ich den rechnerisch hälftigen Wert fest, wenn ich fest davon ausgehen kann, daß das gesamte Grundstück zur Versteigerung kommt, um den in dem genannten Thread erwähnten Umgehungsmöglichkeiten einen Riegel vorzuschieben. Natürlich ist das nicht ganz korrekt, denn der MEA hat isoliert betrachtet i.d.R nicht den hälftigen Wert.
    Wenn jedoch lediglich 1/2 MEA in die Versteigerung kommt oder es wirtschaftlich Sinn machen kann, einen MEA an dem geamten Objekt isoliert zu ersteigern, greife ich auf den vom SV geschätzten meist geringeren Wert für den MEA zurück, jedenfalls dann wenn ich die Ausführungen des SV teilen kann.
    Bisher hat das immer gut geklappt und ich habe noch keine bösen Überraschungen erlebt. Das es nicht immer so sein muß, ist mir schon bewußt und zeigt auch der Ausgangsfall, bei dem fest von der Versteigerung des Gesamtobjekts ausgegangen wurde und nun steht man nur noch nit 1/2 Anteil da.

  • Zitat von Anja

    Da das Gesamtausgebot ja nur auf Antrag zugelassen wird, wäre es mir ehrlich gesagt zu heikel, die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nämlich die Einzelausgebote der idellen Anteile nicht vorzubereiten. Was macht Ihr denn im Termin, wenn niemand da ist, der diesen Antrag auf Gesamtausgebot stellen kann?



    Gem. § 63 I 2 ZVG kann ich bei einer Bebauung mit einem einheitlichen Bauwerk die je 1/2 Anteile auch von Amts wegen im Gesamtausgebot anbieten. Führt natürlich zu einem Doppelausgebot :mad: .
    Die Werte der Einzelausgebote betragen dann je 1/2 des Gesamtwertes.
    Bislang hat sich aber auch noch nie jemand beschwert... (Glück des Dummen???):gruebel:



  • Der Name des Eigentümers wird seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht mehr veröffentlicht.
    Ansonsten sehe ich wegen der Terminsbestimmung keine Probleme.

  • Da kommt man ja kaum noch hinterher.
    Danke Stefan für die Verlinkung, der Thread war mir auch noch in Erinnerung und so sparst du mir die Suche. Das der Wert eines (isoliert zu veräußernden) 1/2 Anteil nicht automatisch der Hälfte des Wertes des Gesamtgrundstücks entspricht, dürfte auf der Hand liegen. Kürzlich hatte ich ein Verfahren, welches nur einen 1/2 Anteil einer ETW betraf und da hat der SV auch einen sehr deutlichen Abschlag auf die Hälfte des Gesamtwertes gemacht - soweit erinnerlich mindestens 20 %. Die Argumentation von loop63 in dem verlinkten Thread und von juris 2112 hier geht ja auch in die Richtung.

    Alleine angesichts dieser Problematik halte ich an meiner in Beitrag #12 genannten Vorgehensweise fest. Meine Überlegungen decken sich mit denen von Anke in Beitrag #27 und dienen mir als Begründung für diese Handhabung.
    Wie ausgeführt: Wenn ich schon Einzelwerte festsetze, dann richtig. Und dann muss ich konsequenterweise weniger als die Hälfte des Wertes für das Gesamtobjekt nehmen. Dies führt zu einer Menge Probleme (Beispiel: Gesamt 100.000, pro 1/2 Anteil 40.000):

    • die Interessenten fragen, wie hoch denn nun der Wert ist - 100.000 oder 80.000?
    • die Hälfte der Interessenten hat nur 8.000 Sicherheitsleistung dabei
    • Es entsteht Verwirrung, was zur Zurückhaltung bei der Gebotsabgabe führt
    • vermeintlich findige Bieter oder Leute aus dem Umfeld der Schuldner bieten auf die Einzelausgebote und versuchen, so billiger an das Objekt zu kommen
    • dies wiederrum hat ewige Rechnerei - § 63 Abs. 3 - zur Folge

    Wenn ich nun gedanklich gegenüberstelle, wie oft ich schon nicht auf ein Einzelausgebot bei 1/2 MEA verzichten konnte (bisher noch nie), dann scheint mir meine Vorgehensweise wesentlich praktikabler und effizienter.

    Wenn ich mit nur einem Wert für das Gesamtobjekt in den Termin gehe und auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote vertraue, gehe ich ein Risiko ein, schon klar. Aber wenn ich Einzelwert = Hälfte des Gesamtwertes rechne und festsetze, ist das Risiko annähernd genauso groß und der Zuschlag genauso anfechtbar.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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