unzählige Anträge 5 Minuten vor der Versteigerung

  • Ich würde den Termin durchführen ...

    Ich auch.

    Zitat

    Den Zuschlag würde ich aber aussetzen bis zur Entscheidung des LG.

    Das wäre eine Option.
    M.E. spricht hier aber auch nichts gegen eine Zuschlagserteilung. In diesem Fall wären die schuldnerischen Einwendungen gleich im Zuschlagsbeschwerdeverfahren zu prüfen.

  • Auch ich würde den Termin durchführen.

    Möglciherweise wird ja ein Gebot über 5/10 abgegeben, dann sind alle Einwendungen in Sachen Scheingebot wg. § 85 a ZVG sogleich obsolet. Bei einem Gebot unter 5/10 würde ich bei einem streitlustigen Schuldner, wie Du ihn hast, auch eher an sofortige Zuschlagserteilung denken, denn selbst wenn seiner Beschwerde nicht abgeholfen würde und Du dann nach Wochen oder Monaten den Zuschlag erteilst, ist mit einer Zuschlagsbeschwerde zu rechnen. Da ist den Interessen der Beteiligten und des Meistbietenden eher gedient, wenn sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Zuschlags einmalig, nämlich im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde, geprüft werden.

    Wie auch immer: viel Erfolg!

  • Ich hänge meinen Sachverhalt mal hier an. Richter hat Erinnerung (des Schuldners) § 766 ZPO vor Versteigerungstermin zurückgewiesen. Zuschlagsverkündungstermin ist anberaumt worden (wg. Anhörung zu ebenfalls vorliegendem 765a-Antrag). Vor Zuschlagsverkündung geht fristgerecht sofortige Beschwerde gegen 766-Beschluss ein. Sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Soweit klar. Aber: Ist Zuschlag durch Rpfl. zu erteilen? Oder durch Richter AG oder LG? Es wäre ja ein ähnlicher Fall wie Stöber, 18. Auflage, § 95 Rd.Nr. 2.2. letzter Satz, der mich etwas irritiert.


    Ich habe wiederum genau den gleichen Sachverhalt. Letzte Woche war Versteigerungstermin, etliche Schriftsätze sind kurz vor dem Termin eingegangen. Unter anderem auch diverse Erinnerungen nach § 766 ZPO. Ein zuschlagsfähiges Gebot wurde abgegeben. Nun steht der Verkündungstermin an.

    Die Erinnerungen wurden bereits allesamt durch den Richter zurückgewiesen, wogegen jetzt die sofortige Beschwerde eingegangen ist. Da aber die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, könnte ich nun den Zuschlag dennoch erteilen?

    Dadurch entfällt aber nicht die Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch den Richter, oder?! Die sofortige Beschwerde ist auch nicht schon als Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss zu werten, oder?!

    2 Mal editiert, zuletzt von KerstinF (21. Februar 2013 um 12:46)

  • Wenn du auch 765a hast, könnte man uU nochmal vertagen. Wenn nicht, kannst du auch gleich entscheiden. Die Beschwerden gegen Richter werte ich nicht als Beschwerde gegen Zuschlag.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mache Deinen Zuschlag und gib die Akten zum LG. Im Zweifel können die ja dann sortieren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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