Einer Vielzahl von Schuldnern wird von solchen "Büros" (Bande i. S. d. § 263 V StGB = "lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Betrugstaten verbunden hat") suggeriert, dass ein erfolgreicher "Eigentumserhalt" möglich sei.
Getäuscht wird über die Erfolgsaussichten, das Eigentum wirklich behalten zu können.
Schuldnern wird vorgegaukelt, dass gute Erfolgsaussichten bestehen würden.
De facto ist das nicht der Fall, selbst wenn solche "Büros" komische Anträge bei den Vollstreckungsgerichten einreichen, da solche Anträge allenfalls kurzfristig zu einer im Regelfall noch nicht einmal verfahrensverzögernden "Gerichtsverwirrung" führen.
Irrtumsbedingt verfügt der Schuldner über sein Vermögen und bezahlt € 3.000, wodurch dem Schuldner ein Schaden in entsprechender Höhe entsteht.
Ein Schaden ist dem Schuldner entstanden, weil die "Beratungs- und Antragsstellungstätigkeit" dieser komischen Büros keinen wirtschaftlichen Wert hat / nicht zum Erfolg führen kann.
Das ganze geschieht vorsätzlich und in der Absicht ...
Rechtswidrigkeit + Schuld sind auch gegeben.
Gewerbsmäßigkeit liegt auch vor, denn gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte.
Das Ganze ist nicht nur Vergehen, sondern Verbrechen.
Der außerdem tateinheitlich verwirklichte Verstoß gegen das Rechtsberatungsberatungsgesetz (OWi) tritt dahinter zurück ...