unzählige Anträge 5 Minuten vor der Versteigerung

  • Einer Vielzahl von Schuldnern wird von solchen "Büros" (Bande i. S. d. § 263 V StGB = "lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Betrugstaten verbunden hat") suggeriert, dass ein erfolgreicher "Eigentumserhalt" möglich sei.

    Getäuscht wird über die Erfolgsaussichten, das Eigentum wirklich behalten zu können.
    Schuldnern wird vorgegaukelt, dass gute Erfolgsaussichten bestehen würden.
    De facto ist das nicht der Fall, selbst wenn solche "Büros" komische Anträge bei den Vollstreckungsgerichten einreichen, da solche Anträge allenfalls kurzfristig zu einer im Regelfall noch nicht einmal verfahrensverzögernden "Gerichtsverwirrung" führen.

    Irrtumsbedingt verfügt der Schuldner über sein Vermögen und bezahlt € 3.000, wodurch dem Schuldner ein Schaden in entsprechender Höhe entsteht.
    Ein Schaden ist dem Schuldner entstanden, weil die "Beratungs- und Antragsstellungstätigkeit" dieser komischen Büros keinen wirtschaftlichen Wert hat / nicht zum Erfolg führen kann.

    Das ganze geschieht vorsätzlich und in der Absicht ...
    Rechtswidrigkeit + Schuld sind auch gegeben.

    Gewerbsmäßigkeit liegt auch vor, denn gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte.

    Das Ganze ist nicht nur Vergehen, sondern Verbrechen.

    Der außerdem tateinheitlich verwirklichte Verstoß gegen das Rechtsberatungsberatungsgesetz (OWi) tritt dahinter zurück ...

  • Zitat

    Immer wieder erstaunlich, dass Leute so viel Geld zum Fenster rausschmeißen, dass sie für den Umzug viel besser gebrauchen könnten...



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    Wieso nur für den Umzug?
    Auch die Beauftragung eines Anwalts kann Sinn machen! Nicht um das Eigentum zu erhalten oder um den Schuldner vor bösen befangenen Rechtspflegern zu schützen, sondern um beispielsweise ´ne schöne Restschuldbefreiung für den Schuldner auszuhandeln.

    € 3.000 habe ich für solche Dienstleistungen aber noch nie bekommen :mad:!


  • Was, wenn der Richter nicht gleich entscheidet?



    Vertagen.



    Ich hatte neulich tlw. die gleichen Anträge (Erinnerung wg. fehlenden Einigungsversuchs, RisikobegrG und mangelnde Ausfertigung).
    Ich habe aber nicht vertagt, sondern zugeschlagen und den Zuschlagsbeschluss mit einem Nichtabhilfebeschluss verbunden
    "1. .... wird zugeschlagen ...
    2. den Erinnerungen wird nicht abgeholfen
    Gründe:
    Alles Quatsch."

    Nach der Zuschlagserteilung habe ich die Akte dem Richter vorgelegt.


  • Das halte ich für unzulässig.
    Entweder (so läuft es hier) Zuschlag zusammen mit oder (gleich) im Anschluss an Richterentscheidung über die § 766-ZPO-Erinnerung,
    oder (wie WinterM vorgeschlagen hat) es kommt zur prozessualen Überholung der § 766-ZPO-Erinnerung zufolge Zuschlagserteilung mit der Folge, dass nur noch über die gewiss folgende Zuschlagsbeschwerde zu entscheiden ist.

  • Also, am Mittwoch nachmittag entscheidet der Richter über seine 3 Anträge und ich am Freitag im Rahmen der Zuschlagsentscheidung über die übrigen 3 Anträge.

    Sollten noch Beschwerden kommen, werden diese gesammelt dem Landgericht vorgelegt.

    Ich werden über den Ausgang berichten.

    Übrigens denken wir hier über einen Erfahrungsaustausch von Rechtspflegern darüber nach, auch Richter können gerne informiert werden.:daumenrau

  • übrigens fossil - toller Beitrag als Rechtsanwalt. Wenn ich Dich richtig verstehe, könnte ich dies als Betrugsanzeige auch zur Staatsanwaltschaft schicken - so wie sonst die netten Zeitmietverträge, welche gerne auch zurückdatiert werden.

    ;):daumenrau



  • Nein, keine Zuschlagsbeschwerde. Meine Vorgehensweise hat sich also bewährt. Vielleicht deshalb, weil die Schuldnerin mich nach der Zuschlagsverkündung angerufen hat. Sie war ganz erstaunt, als ich ihr meine Entscheidung mitgeteilt habe ("Aber man hat mir gesat, die Sache würde aufgrund meiner Anträge erstmal ruhen."). Ich habe ihr dann erklärt, dass ihre Anträge grandioser Pfusch waren und dass sie jetzt vernünftig sein soll und ausziehen soll. Das hat sie jetzt auch vor.

    I.ü. finde ich es inkonsequent, meine Vorgehensweise für unzulässig zu halten und stattdessen dafür zu plädieren., zuzuschlagen und die Erinnerungen als "prozessual überholt" zu betrachten, m.a.W. gar nicht besonders darauf zu reagieren.

  • Schön, dass Du Deine Schuldnerin zur Vernunft gebracht hast. :daumenrau

    Dennoch - ich verstehe Deine Vorgehensweise immer noch nicht.
    Du hast eine Vollstreckungserinnerung. Darüber zu entscheiden, ist Sache des Richters. Ohne dass eine Richterentscheidung vorliegt, erteilst Du aber gleichwohl den Zuschlag.

    Ja, was soll denn der Richter dann noch entscheiden? Wenn er die Vollstreckungserinnerung für zulässig und begründet hält, ist doch trotzdem schon der Zuschlagsbeschluss in der Welt. Du nimmst die Richterentscheidung also vorweg.

    Selbstverständlich meine auch ich, dass ein Rechtspfleger über Zulässigkeit und Begründetheit einer Vollstreckungserinnerung mit der gleichen Fachkenntnis entscheiden könnte wie sein Vollstreckungsrichter. Er ist dafür aber nicht zuständig.

    Denkbar scheinen mit entweder Zuschlag nach Entscheidung über die Erinnerung (das halte ich für richtig) oder Zuschlag ohne Entscheidung über die Erinnerung. Zuschlag mit anschließender Entscheidung über die Erinnerung ergibt keinen Sinn für mich.

  • Zur Klarstellung: Ich entscheide nicht über die Erinnerung, ich treffe nur meine Abhilfe-Entscheidung ("Ich helfe nicht ab, weil ..."). Finde ich immer noch korrekter, als nur zuzuschlagen und überhaupt nicht über Abhilfe oder Nichtabhilfe zu entscheiden und die Sache -trotz Erinnerung, wie blödsinnig auch immer - nicht dem Richter vorzulegen.

    Was passiert wäre, hätte der Richter die Erinnerung für zulässig und begründet gehalten, also die TB oder den Anordnungsbeschluss aufgehoben, weiß ich auch nicht. (Man sollte als Richter nicht gegen den Rechtspfleger entscheiden)
    Deswegen wähle ich diese Verfhrensweise auch nur bei offensichtlich querulatorischen Erinnerungen.

  • Ich habe aber nicht vertagt, sondern zugeschlagen und den Zuschlagsbeschluss mit einem Nichtabhilfebeschluss verbunden
    "1. .... wird zugeschlagen ...
    2. den Erinnerungen wird nicht abgeholfen
    Gründe:
    Alles Quatsch."


    Zur Klarstellung: Ich entscheide nicht über die Erinnerung, ich treffe nur meine Abhilfe-Entscheidung ("Ich helfe nicht ab, weil ...").



    Es kommt auf die Reihenfolge an!
    Richtig wäre:

    1. Nichtabhilfe
    2. Richtervorlage - ggf. nach Anlegung von Zweitakten
    3. Termin

  • Es kommt auf die Reihenfolge an!
    Richtig wäre:

    1. Nichtabhilfe
    2. Richtervorlage - ggf. nach Anlegung von Zweitakten
    3. Termin


    Verstehe ich recht: Zuschlagsverkündungs-Termin mit der Zweitakte, noch vor Richterentscheidung? Oder Zuschlagsverkündungs- Termin nach Rücklauf der Akten vom Richter?

  • Am Donnerstag hat der Richter nun in einem Beschluss die drei Vollstreckungserinnerungen zurückgewiesen. Ich habe am Freitag Zuschlag erteilt und in den Gründen die übrigen 3 Vollstreckungsschutzanträge zurückgewiesen.

    Jetzt warten wir mal ab, ob Rechtsmittel eingelegt werden. ;)



  • Weitere Alternative (wenn ich Onkel Kurt richtig verstanden habe):

    Wird die Vollstreckungserinnerung im Termin erhoben, so wirkt sie nicht aufschiebend; der Versteigerungstermin wird durchgeführt, über die Erinnerung dann aus Anlass der Zuschlagsentscheidung (dann durch den Richter) entschieden.
    (vgl. RN 2.2 zu 95)

    Ist natürlich die sauberste Lösung, bei zwei notwendigen Entscheidungen von verschiedenen Entscheidungsträgern dem "Ranghöheren" ;) den Vortritt zu lassen.

    Richtig ist deshalb wohl auch, wenn erst der Richter über die Erinnerung und dann in einem gesonderten Zuschlagsverkündungstermin der Rpfl. über den Zuschlag entscheidet.

    Insoweit ist 15.Meridian zuzustimmen.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Verstehe ich recht: Zuschlagsverkündungs-Termin mit der Zweitakte, noch vor Richterentscheidung?



    Ich meinte den Versteigerungstermin :oops:

    Zitat

    Richtig ist deshalb wohl auch, wenn erst der Richter über die Erinnerung und dann in einem gesonderten Zuschlagsverkündungstermin der Rpfl. über den Zuschlag entscheidet.



    So ist es.

  • Ich hatte das Problem Anfang Feb. mit etwa gleichlautenden Anträgen.
    Die Anträge wurden im Termin besprochen. Ich habe darauf hingewiesen, dass über diese Anträge zusammen mit der Zuschlagsentscheidung entschieden wird. Da nach meiner Auffassung die Erinnerungen keine
    aufschiebende Wirkung haben, habe ich den Zuschlag erteilt und in der Begründung dargestellt, dass damit gleichzeit der Vollstreckungsschutz-antrag nach § 765 a ZPO zurückgewiesen wird. Weiter bin ich noch kurz auf die mit § 766 ZPO vorgetragenen Rügen eingegangen.
    Die Schuldner haben Zuschlagsbeschwerde eingelegt und die mit den Erinnerungen vorgetragenen Rügen wiederholt und u.a. auch vorgetragen, dass über ihre Erinnerungen nicht ordnungsgemäß durch den Richter entschieden wurde. Heute habe ich die Entscheidung des Landgerichts erhalten. Die Zuschlagsbewerde wurde zurückgewiesen. Im Beschluss ist u.a. ausgeführt"...Auch nach Ansicht der Kammer hindert die Einlegung von Vollstreckungserinnerungen den Fortgang des Verfahrens nicht, zumal sogar die Beschwerde gem. § 570 ZPO keine aufschiebende Wirkung hätte."...

  • Danke für diese Information.

    Dann ist der von WinterM vorgeschlagene Lösungweg jetzt von einem LG gehalten worden.

    Ich werde wohl dennoch bei meiner bisherigen Vorgehensweise bleiben und die Erinnerung vom Richter vor oder mit der Zuschlagsentscheidung verbescheiden lassen.

  • [.

    Ich werde wohl dennoch bei meiner bisherigen Vorgehensweise bleiben und die Erinnerung vom Richter vor oder mit der Zuschlagsentscheidung verbescheiden lassen.[/QUOTE]


    Ich auch, damit bin ich auf der sicheren Seite. Man weiß nie, was das LG für Laune hat . :)

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