unzählige Anträge 5 Minuten vor der Versteigerung
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July501 -
2. März 2010 um 09:01
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Ich wollte nur abschließend mitteilen, dass keinerlei Rechtsmittel eingelegt wurden. Der Zuschlagsbeschluss ist rechtskräftig. Die Ersteher beantragten nun eine vollstreckbare Ausfertigung, da die Schuldner nicht gesprächsbereit sind.
Es ist gerade wieder so, als wäre eigentlich nichts gewesen. -
Vermutlich hatten die Schuldner kurz vor dem Termin nur noch das Geld für die Light-Variante des Zauberkunststücks "Versteigerungsverhinderung".
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Hallo allerseits!
Hatte einen ähnlichen Fall:
Kurz vor dem Termin kam (u.a.) ein § 765 a Antrag (Unterlagen sollten noch nachgereicht werden); den Termin habe ich unter Hinweis auf den Antrag durchgeführt. Es wurde ein Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes abgegeben, worauf ich den Zuschlag versagt habe (§ 85a ZVG).
Jetzt läuft die Stellungnahme- (Gläubiger) bzw. "Nachreichungs"-Frist (Schuldner).
Den neuen Termin wollte ich erst nach Entscheidung über den § 765 a Antrag anberaumen, dann natürlich "ohne Schutzgrenzen".
Bestehen gegen diese Vorgehensweise Bedenken? -
Nein.
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Danke!!! Das beruhigt mich!
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Hallo,
... aber wurde nicht mit der § 85a-entscheidung eine negative § 765a-entscheidung unzulässigerweise praktisch vorweggenommen und hätte nicht - spätestens - mit der entscheidung über den zuschlag auch über den vollstreckungsschutzantrag entschieden werden müssen, schließlich erleidet der schuldner durch den wegfall der schutzgrenzen einen nachteil ... ?
man hätte - im falle eines zuschlagsfähigen meistgebots - den zuschlag ja wohl auch nicht erteilt, ohne spätestens gleichzeitig über den vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden ! -
....ja, diese Gedanken "geisterten" mir anschließend auch durch den Kopf....
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Wurde denn schon irgend etwas zur Begründung des Schutzantrags vorgetragen?
Im Tenor wurde doch in diesem Sinne entschieden, der Zuschlag wurde versagt. Was will der Schuldner mehr?! -
Es ging in Richtung Suizid...
Attest sollte (soll) nachgereicht werden; dafür sollte das Verfahren zunächst für 6 Monate eingestellt werden.
Im Ergebnis ist ja nun sicherlich so, dass kein Zuschlag erteilt wurde und zunächst Zeit ist, das Attest nachzureichen.
Ohne entsprechendes Attest hätte ich den § 765 a Antrag sowieso nicht positiv bescheiden können.... -
Dieser Weg scheint mir in Ordnung, da die sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a den Eigentümer - seinen Vortrag als wahr unterstellt - nur im Falle einer Zuschlagserteilung getroffen hätte, nicht durch den Wegfall der Wertgrenzen.
Anders gesehen hab ich es in einem Fall, in dem eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO kurz vor (bzw. in) dem Termin eingelegt war. Da hab ich dann den § 85a -Beschluss nicht sofort verkündet, sondern Zuschlagsverkündungstermin anberaumt, da ja möglicherweise der Zuschlag nicht nach § 85a zu versagen wäre (sondern nach §§ 83, 84 ZVG). -
dafür sollte das Verfahren zunächst für 6 Monate eingestellt werden.
Man könnte doch auch jetzt schon einen neuen Termin (unter Berücksichtigung des eigenen Terminstandes und der Urlaubs- und Gleitzeittage) in 6 Monaten anberaumen ... -
eierkopf: Du kannst ja dem Schuldner vorschlagen, dass Du den nächsten Versteigerungstermin erst in knapp 6 Monaten ansetzt (§ 74 a Abs. 3 ZVG beachten!) und dafür nimmt er seinen Antrag nach § 765 a ZPO zurück. Das hat bei mir in einem ähnlichen Fall gut geklappt und Du sparst Dir Arbeit mit dem §765a-Beschluss.
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KnutG:
Ja, danke, das wäre auch noch eine Alternative! -
Davon halte ich gar nichts: Erstens würde er fünf Minuten vor dem nächsten Termin vermutlich wieder Selbsttötungsabsichten vermelden.
Zweitens: Ist er wirklich suizidgefährdet, muss ihm schnellstmöglich geholfen werden. Ist seine Motivation dagegen Verfahrensverzögerung, muss die Versteigerung nur um so nachdrücklicher fortgeführt werden. -
Die Beteiligung der zuständigen Behörden und vielleicht die Aussicht, dass Betreuung oder Unterbringung droht, hat schon manchen beflügelt, seinen Suizidantrag zurückzunehmen...
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... Suizidantrag ...
Treffende Bezeichnung! -
...Dann ist der von WinterM vorgeschlagene Lösungweg jetzt von einem LG gehalten worden...
Das war er vorher auch schon!
Ich berichtige mich wie folgt:
Dann ist der von WinterM vorgeschlagene Lösungweg jetzt von einem weiteren LG gehalten worden.
Ich bräuchte bitte die beiden erwähnten Landgerichtsentscheidungen. Sind diese irgendwo veröffentlicht ? Kann mir bitte jemand Az. und LG (oder die Entscheidungen) per pN zukommen lassen ?
Danke schon mal im voraus ! -
Ich bräuchte bitte die beiden erwähnten Landgerichtsentscheidungen. Sind diese irgendwo veröffentlicht ? Kann mir bitte jemand Az. und LG (oder die Entscheidungen) per pN zukommen lassen ?
Danke schon mal im voraus !
Von einer Veröffentlichung dieser oder vergleichbarer Entscheidungen weiß ich nichts.
Frag doch mal (per PN?) bei WinterM und bei SB-Tiger nach, ob sie Dir die dortigen Entscheidungen zukommen lassen könnten. -
Ich hänge meinen Sachverhalt mal hier an.
Richter hat Erinnerung (des Schuldners) § 766 ZPO vor Versteigerungstermin zurückgewiesen.
Zuschlagsverkündungstermin ist anberaumt worden (wg. Anhörung zu ebenfalls vorliegendem 765a-Antrag).
Vor Zuschlagsverkündung geht fristgerecht sofortige Beschwerde gegen 766-Beschluss ein.
Sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Soweit klar.
Aber:
Ist Zuschlag durch Rpfl. zu erteilen? Oder durch Richter AG oder LG?
Es wäre ja ein ähnlicher Fall wie Stöber, 18. Auflage, § 95 Rd.Nr. 2.2. letzter Satz, der mich etwas irritiert. -
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