Habe mich mal drangesetzt und einen Beschluss zum § 850l (in der Fassung ab dem 01.01.2012) formuliert.Bin noch am Überlegen, ob mann folgenden Zusatz mit reinsetzt:Diese Anordung tritt außer Kraft solbald das obengenannte Konto nicht mehr als Pfändungsschutzkonto geführt wird.Beschluss gemäß 850 l ab 01.01.2012.doc
Die Formulierung "ruhend gestellt" halte ich für unglücklich, da die Pfändung ja nicht ruht, sondern nur das Guthaben nicht der Pfändung unterworfen ist. Die Pfändung "lebt" quasi weiter nur das Guthaben ist ausgenommen. Außerdem ist eine Ruhendstellung etwas was die Parteien auf vertraglicher Basis vereinbaren.Ich würde es mit "das das Guthaben nicht der Pfändung unterwofen ist" formulieren