Versagung Restschuldbefreiung von Amts wegen



  • So hätte ich das auch immer gesehen. Aber wenn ich die Entscheidung des BGH IX ZB 67/09 so lese, dann könnte man doch auf andere Ideen kommen. Danach behandeln die bis Rz. 21 den Gläubigerantrag und sind der Ansicht, dass der unzulässig ist, da ins Blaue hinein gestellt wurde.
    Ab Rz. 22 schreiben sie dann:" Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO in Betracht kommt. Dies setzt weder einen Gläubigerantrag noch eine Schlechterstellung der Gläubiger voraus. Der Schuldner muss jedoch in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9). Diese Belehrung muss hinreichend klar sein. Das Schreiben des Amtsgerichts an den Schuldner vom 24. Juli 2008 ist aber widersprüchlich, weil es zwei miteinander nicht vereinbare Fristen setzt (Stellungnahme innerhalb einer Woche; Frist von einem Tag) und unklar bleibt, wem gegenüber der Schuldner zu handeln hat."

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • also, nach Studium der Entscheidung doch keine reine "von Amts wegen" Entscheidung, sondern zunächst lag ein Gläubigerantrag vor.

    Somit fasst das AG HH diverse Entscheidungen des BGH zusammen und mixt es neu, im wesentlichen aber die Entscheidung IX ZB 67/09. So spektakulär ist dies dann auch wieder nicht.

    Anderer Lösungsansatz hätte auch sein können, die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben und dann den Treuhänder einen Antrag nach §298 InsO stellen zu lassen, da der TH den Zugang nicht nachweisen muss, IX ZB 155/09.



    Und wenn im Verfahren die Vergütung aus den Einnahmen gedeckt ist ?
    Dann ergibt sich ja kein Versagungsgrund aus § 298 InsO... :gruebel:

  • @Piepsmaus:
    generell wäre dies natürlich zu beachten.
    Speziell würde ich aber sagen: wer abtaucht, nach NZL oder anderswo, wird wohl dem TH nicht soviel jährlich überweisen, das wenigstens die Mindestvergütung gedeckt ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hab hier grad wieder zwei Damen:

    Verfahren in 2008 aufgehoben, nach 1 1/2 Jahren erlaube ich mir, mal höflich um Auskunft über Einkommensverhältnisse zu ersuchen. Post kommt in beiden Fällen zurück. Keine Masse - keine EMA, also Gericht anschreiben. Beide Damen haben Kostenstundung.

    Kann hier schon eine Versagung von Amts wegen veranlasst werden oder muss erstmal eine Adressermittlung durchgeführt werden?

    Wat mich sowat ärgert! :confused:

  • Das müsste alles schneller gehen können. Kann doch echt nicht sein, dass den Leuten ihr eigenes Verfahren am Allerwertesten vorbei geht und ein Umzug nicht angezeigt wird.

    Adresse nicht mitgeteilt? RSB versagt! Feddich.

    Okay, ich reg mich wieder ab. ;)

  • Adresse nicht mitgeteilt? RSB versagt! Feddich.



    Dann hätten wir nichts anderes zu tun, als die Akten dem Richter vorzulegen. Nee, das macht auch keinen Spass.


    Ob das Urteil des AG Hamburg rechtskräftig ist wurde mir bis zum heutigen Tage noch nicht bestätigt. Der Kerl antwortet einfach nicht.

  • Mir wär egal, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Eine solche Versagung v.A.w. wäre mir ein bisschen zu heiß. Das Gesetz gibt´s für meine Begriffe nicht her. Es sei denn natürlich, der BGH in seiner unendlichen Weisheit belehrt mich eines Besseren :D
    So lange bleibt der Weg über § 298 InsO gangbar und wenn Masse da ist und Schuldner weg, dann Pech.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Seit gestern ist der Verfasser des Beschlusses vom 19.2.2010 aus dem Urlaub zurück. Morgen nachmittag habe ich mit ihm und zwei meiner Kollegen eine Besprechung zum Thema "Versagung von Amts wegen".
    Zunächst hat der Richter mir gegenüber die Meinung vertreten, dass für die Versagung von Amts wegen, die er ja für zulässig hält, nach § 18 Abs.1 Nr.2 RpflG der Rechtspfleger zuständig ist, da der Vorbehalt sich nur auf die Versagung der RSB auf Antrag bezieht. Das scheint er sich mittlerweile wieder anders überlegt zu haben.
    Morgen werde ich dazu und zur Rechtskraft des Beschlusses mehr sagen können. Allerdings halte auch ich es für unwichtig, ob die Entscheidung rechtskräftig ist (da der Schuldner in NZL sitzt, wird der Beschluss wohl zwangsläufig rechtskräftig). Interessanter wäre die Frage gewesen, wie bei einer Beschwerde das Landgericht entschieden hätte.

  • Na, ich bin schon gaaaanz gespannt. Besonders was Herr Pape zu ihm sagt.

    Und dann können wir uns gleich mal überlegen, wer für eine solche Entscheidung zuständig ist. Nach § 18 I 2 RpflG dürften wir (Rpfl) ja tatsächlich zuständig sein, auch wenn der Verfasser sich das wieder anders überlegt hat. Denn Zuständigkeit Richter ja nur, wenn Gläubigerantrag vorliegt. Na, und dann können wir ja hier mal so richtig die Lawine lostreten. Wenn ich dann Lust habe, kann ich ja nahezu 1/3 meiner Akte mit einer Versagung beenden...

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  • Also egal, was ein Amtsgericht oder ein Pape sagt: Eine solche Versagung ist m.E. überhaupt nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Und nur weil sich mal wieder jemand (was in der Inso ja üblich zu sein scheint) über den Gesetzeswortlaut hinwegsetzt, muss man ihm nicht nacheifern.
    Sowohl in § 290 InsO als auch in den §§ 296 - 298 InsO steht ausdrücklich, dass ein Gläubigerantrag vorliegen muss.
    Natürlich packt mich auch öfter die Wut, wenn wir mal wieder einem Schuldner hinterherlaufen müssen, aber ich bin nicht der Gesetzgeber und es ist nicht mein Job, Gesetze so lange zu biegen, bis sie in meinen Augen einen Sinn geben.

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