Schau mer mal, hätte der Franz gesagt. Irgendwann erwisch ich schon einen.
Versagung Restschuldbefreiung von Amts wegen
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hm, ich hatte die Historie verfolgt und war der Auffassung, dass der Antrag des Gläubigers mit Vorausetzung ist.
Aber das AG HH meint wohl tatsächlich vAw.
ME geht das so nicht.
§ 296, II InsO steht in einer Kette, wobei § 296, II, S. 3 InsO nicht isoliert betrachtet werden kann. Voraussetzung ist immer ein Antrag eines Gläubigers.
kein Antrag, S.1 keine Anhörung
keine Anhörung, S.2 keine Auskunft
keine Auskunft, S. 3 keine Versagung vAw
Die Erleichterung des S. 3 dient nur deshalb, weil man dann nicht mehr über den Gläubigerantrag zu entscheiden braucht, ist er begründet oder nicht, sondern man den eigenständigen Tatbestand hat, der aber, so verstehe ich den BGH, zwingend auf dem Gläubigerantrag aufbaut, IX ZB 116/08
So hätte ich das auch immer gesehen. Aber wenn ich die Entscheidung des BGH IX ZB 67/09 so lese, dann könnte man doch auf andere Ideen kommen. Danach behandeln die bis Rz. 21 den Gläubigerantrag und sind der Ansicht, dass der unzulässig ist, da ins Blaue hinein gestellt wurde.
Ab Rz. 22 schreiben sie dann:" Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO in Betracht kommt. Dies setzt weder einen Gläubigerantrag noch eine Schlechterstellung der Gläubiger voraus. Der Schuldner muss jedoch in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9). Diese Belehrung muss hinreichend klar sein. Das Schreiben des Amtsgerichts an den Schuldner vom 24. Juli 2008 ist aber widersprüchlich, weil es zwei miteinander nicht vereinbare Fristen setzt (Stellungnahme innerhalb einer Woche; Frist von einem Tag) und unklar bleibt, wem gegenüber der Schuldner zu handeln hat." -
Habe heute versucht den entsprechenden Richter zu erreichen, war aber nicht da. Ich möchte nur zu gerne wissen, ob die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist. Werde weiter berichten.
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also, nach Studium der Entscheidung doch keine reine "von Amts wegen" Entscheidung, sondern zunächst lag ein Gläubigerantrag vor.
Somit fasst das AG HH diverse Entscheidungen des BGH zusammen und mixt es neu, im wesentlichen aber die Entscheidung IX ZB 67/09. So spektakulär ist dies dann auch wieder nicht.
Anderer Lösungsansatz hätte auch sein können, die Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben und dann den Treuhänder einen Antrag nach §298 InsO stellen zu lassen, da der TH den Zugang nicht nachweisen muss, IX ZB 155/09.
Und wenn im Verfahren die Vergütung aus den Einnahmen gedeckt ist ?
Dann ergibt sich ja kein Versagungsgrund aus § 298 InsO... -
@Piepsmaus:
generell wäre dies natürlich zu beachten.
Speziell würde ich aber sagen: wer abtaucht, nach NZL oder anderswo, wird wohl dem TH nicht soviel jährlich überweisen, das wenigstens die Mindestvergütung gedeckt ist. -
Und wenn im Verfahren die Vergütung aus den Einnahmen gedeckt ist ?
Dann ergibt sich ja kein Versagungsgrund aus § 298 InsO...
Ergibt sich schon aus § 298 Abs. 1 S. 1 InsO. -
Und wenn im Verfahren die Vergütung aus den Einnahmen gedeckt ist ?
Dann ergibt sich ja kein Versagungsgrund aus § 298 InsO...
Ergibt sich schon aus § 298 Abs. 1 S. 1 InsO.
Ist richtig und ist mir auch klar.
Meine Frage ging dahin, welchen Lösungsansatz man finden könnte, wenn der Schuldner nicht mitwirkt, die Vergütung durch z.B. Einnahmen jedoch gedeckt ist. -
Ist richtig und ist mir auch klar.
Meine Frage ging dahin, welchen Lösungsansatz man finden könnte, wenn der Schuldner nicht mitwirkt, die Vergütung durch z.B. Einnahmen jedoch gedeckt ist.
Solange er nicht gegen die Obliegenheiten des § 296 InsO verstößt, ist die einzige Lösung die Erteilung der RSB. -
Ich hab hier grad wieder zwei Damen:
Verfahren in 2008 aufgehoben, nach 1 1/2 Jahren erlaube ich mir, mal höflich um Auskunft über Einkommensverhältnisse zu ersuchen. Post kommt in beiden Fällen zurück. Keine Masse - keine EMA, also Gericht anschreiben. Beide Damen haben Kostenstundung.
Kann hier schon eine Versagung von Amts wegen veranlasst werden oder muss erstmal eine Adressermittlung durchgeführt werden?
Wat mich sowat ärgert! -
Wurde Dir die Überwachung der Obliegenheiten im Schlusstermin übertragen?
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Nein, natürlich nicht, das hatte ich noch nie. Aber ab und zu haken wir halt nach.
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Nein, natürlich nicht, das hatte ich noch nie. Aber ab und zu haken wir halt nach.
Zeig es dem Gericht an, die bekommen schon eine Anschrift heraus, ansonsten kannst Du ja mal auf die Entscheidung des AG Hamburg hinweisen. -
Das müsste alles schneller gehen können. Kann doch echt nicht sein, dass den Leuten ihr eigenes Verfahren am Allerwertesten vorbei geht und ein Umzug nicht angezeigt wird.
Adresse nicht mitgeteilt? RSB versagt! Feddich.
Okay, ich reg mich wieder ab. -
Adresse nicht mitgeteilt? RSB versagt! Feddich.
Dann hätten wir nichts anderes zu tun, als die Akten dem Richter vorzulegen. Nee, das macht auch keinen Spass.
Ob das Urteil des AG Hamburg rechtskräftig ist wurde mir bis zum heutigen Tage noch nicht bestätigt. Der Kerl antwortet einfach nicht. -
Mir wär egal, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Eine solche Versagung v.A.w. wäre mir ein bisschen zu heiß. Das Gesetz gibt´s für meine Begriffe nicht her. Es sei denn natürlich, der BGH in seiner unendlichen Weisheit belehrt mich eines Besseren
So lange bleibt der Weg über § 298 InsO gangbar und wenn Masse da ist und Schuldner weg, dann Pech. -
Seit gestern ist der Verfasser des Beschlusses vom 19.2.2010 aus dem Urlaub zurück. Morgen nachmittag habe ich mit ihm und zwei meiner Kollegen eine Besprechung zum Thema "Versagung von Amts wegen".
Zunächst hat der Richter mir gegenüber die Meinung vertreten, dass für die Versagung von Amts wegen, die er ja für zulässig hält, nach § 18 Abs.1 Nr.2 RpflG der Rechtspfleger zuständig ist, da der Vorbehalt sich nur auf die Versagung der RSB auf Antrag bezieht. Das scheint er sich mittlerweile wieder anders überlegt zu haben.
Morgen werde ich dazu und zur Rechtskraft des Beschlusses mehr sagen können. Allerdings halte auch ich es für unwichtig, ob die Entscheidung rechtskräftig ist (da der Schuldner in NZL sitzt, wird der Beschluss wohl zwangsläufig rechtskräftig). Interessanter wäre die Frage gewesen, wie bei einer Beschwerde das Landgericht entschieden hätte. -
Das wird sicherlich auch am 29. März vom Verfasser auf der Veranstaltung des Norddeutschen Insolvenz.... dann erleutert werden.
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Davon ist auszugehen. Vorher will er sich darüber aber mit Herrn Pape austauschen...
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Na, ich bin schon gaaaanz gespannt. Besonders was Herr Pape zu ihm sagt.
Und dann können wir uns gleich mal überlegen, wer für eine solche Entscheidung zuständig ist. Nach § 18 I 2 RpflG dürften wir (Rpfl) ja tatsächlich zuständig sein, auch wenn der Verfasser sich das wieder anders überlegt hat. Denn Zuständigkeit Richter ja nur, wenn Gläubigerantrag vorliegt. Na, und dann können wir ja hier mal so richtig die Lawine lostreten. Wenn ich dann Lust habe, kann ich ja nahezu 1/3 meiner Akte mit einer Versagung beenden... -
Also egal, was ein Amtsgericht oder ein Pape sagt: Eine solche Versagung ist m.E. überhaupt nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Und nur weil sich mal wieder jemand (was in der Inso ja üblich zu sein scheint) über den Gesetzeswortlaut hinwegsetzt, muss man ihm nicht nacheifern.
Sowohl in § 290 InsO als auch in den §§ 296 - 298 InsO steht ausdrücklich, dass ein Gläubigerantrag vorliegen muss.
Natürlich packt mich auch öfter die Wut, wenn wir mal wieder einem Schuldner hinterherlaufen müssen, aber ich bin nicht der Gesetzgeber und es ist nicht mein Job, Gesetze so lange zu biegen, bis sie in meinen Augen einen Sinn geben. -
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