Verbindung und Erhöhungsgebühren

  • Da die Kostengrundentscheidung ne gute halbe Seite lang ist, würde ich meiner Ausgleichung doch zumindest gerne die richtigen Beträge zugrunde legen :akteferti und dabei habe ich mich wohl etwas verheddert.

    Kann mal bitte jemand mitdenken:

    Verfahren 1: A (RA 1) gegen Y, Z (RA 2) Wert 2000 €
    Verfahren 2: X gegen B, C Wert 1000 €
    Nach Verbindung Verfahren 1/2: A, B, C gegen X, Y, Z Wert 3000,- €

    Im Zeitpunkt der Verbindung war in beiden Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr nebst Erhöhung entstanden. Gnädigerweise ist auf jeder Seite nur ein RA beteiligt :)

    Ich habe mir jetzt die Erhöhungsgebühr so gedacht:

    RA 1 bekommt eine 0,3 nach 1000 € und RA 2 bekommt eine 0,3 nach 2000 €.

    Richtig so?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sind X, B und C anwaltlich vertreten oder nicht?



    Ja, alle Beteiligten sind anwaltlich vertreten. Jede "Seite" (A, B, C / X, Y, Z) hatte einen RA.

    Sorry, ist im SV wohl nicht deutlich genug rausgekommen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn alle Beteiligten nach der Verbindung auch anwaltlich verteten waren, ist doch dort auch die Verfahrengebühr mit Erhöhung entstanden. Damit bekommt jeder RA diese aus dem Gesamtstreitwert von 3.000,00 EUR.

  • Ich habe mich hier an Gerold/Schmidt gehalten, bzw. mich dort an den Beispielen entlanggehangelt (16. Auflage Rn 73 ff.). Danach kann der RA die Verfahrensgebühr zweimal nach den Einzelwerten anmelden, aber nicht noch einmal zusätzlich nach dem Gesamtwert.
    Und da die Erhöhungs"gebühr" ja keine Gebühr im eigentlichen Sinne ist, sondern lediglich die Verfahrensgebühr erhöht, habe ich mir zusammengereimt, dass ich dann auch auf die Gegebenheiten vor Verbindung abstellen muss. So war meine Überlegung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hab neulich einen ähnlichen Fall gehabt und nachgelesen, es dürfte zwei Möglichkeiten geben.
    Entweder die in beiden Verfahren jeweils bis zur Verbindung entstandenen Verfahrensgebühren ( RA 1) dann 1,3 nach einem Wert von 2.000 für die Vertretung von A und 1,6 nach einem Wert von 1.000 für die Vertretung von B+C , RA 2) 1,6 Wert 2000 und 1,3 Wert 1000) oder beide jeweils 1,9 Wert 3000 (nach Verbindung entstanden).

    Beides geht. Nachzulesen im Gerold/Schmidt pp. unter dem Stichwort Verbindung. Hoffentlich hab ich mich jetzt nicht mit den Buchstaben vertüddelt....

    Gruß, meiner einer

  • sehe ich wie meiner einer

    dem anwalt steht da grundsätzlich ein wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelstreitwerten vor Verbindung oder die aus dem Gesamtstreitwert nach Verbindung möchte. Anders würde die Sache bei einer vor Verbindung entstandenen Terminsgebühr unter Umständen aussehen. Aber das hast du hier ja nicht. Und die Verfahrensgebühr entsteht ja im Prinzip in jedem Verfahrensstadium "neu" (nur, dass sie halt nur einmal geltend gemacht werden kann)...

  • Sehe ich wie die Vormeinung - schon aus dem Gesichtspunkt, dass die VG eine Taktgebühr darstellt (Gruß an KoMa :D).

  • In meinem Fall haben auch beide RA versucht die Gebühren vor Verbindung nach den Einzelwerten anzumelden, deshalb hatte ich der Einfachheit halber die Variante "Gebühren nach Gesamtstreitwert" schon mal unerwähnt gelassen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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