Kostenfestsetzung und Insolvenz

  • Nach welcher Vorschrift hast Du den Feststellungsbeschluss erlassen? War ja wohl auf Antrag des Erstattungsberechtigten?

  • Nach welcher Vorschrift hast Du den Feststellungsbeschluss erlassen? War ja wohl auf Antrag des Erstattungsberechtigten?



    Ja klar. (u.a. OLG München, vom 30.4.2003 Az 11 W 2839/01 und vom 29.8.2003, Az 1353/02 und BGH vom 17.3.2005 Az IX ZB 247/03). Was ich auf die Schnelle so gefunden habe. Bedingung ist natürlich, dass der InsoVerw. den Anspruch der Gegenseite in Frage stellt.

  • @ P.

    Habe Dir von Dir zitierte Fundstelle jetzt mal schnell überlesen. Diese betrifft leider nicht das hier vorliegende Problem. Denn in dem Fall geht es allein um einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter führt und bei dem dann die Masse nicht ausreicht, die Kosten zu begleichen. Hat aber nichts mit dem hier vorliegenden Fall und § 179 InsO zu tun

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • habe hier noch die Ausnahme von der Ausnahme
    Nach Eröffnung des InsoVerfahrens erging VU, dies wurde rechtskräftig. Danach KFB - dann meldet sich innerhalb der RM-Frist der Inso-Verwalter mit dem Hinweis auf die Unterbrechung. Ist der KFB daraufhin aufzuheben ?

  • habe hier noch die Ausnahme von der Ausnahme
    Nach Eröffnung des InsoVerfahrens erging VU, dies wurde rechtskräftig. Danach KFB - dann meldet sich innerhalb der RM-Frist der Inso-Verwalter mit dem Hinweis auf die Unterbrechung. Ist der KFB daraufhin aufzuheben ?



    Durch die Unterbrechung laufen keine Rechtsmittelfristen mehr, der Insolvenzverwalter kann also unbefristet Aufhebung des KFBs und übrigens auch des VUs verlangen. Dazu muss er den Rechtsstreit nicht mal aufnehmen.

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  • @ P.

    Habe Dir von Dir zitierte Fundstelle jetzt mal schnell überlesen. Diese betrifft leider nicht das hier vorliegende Problem. Denn in dem Fall geht es allein um einen Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter führt und bei dem dann die Masse nicht ausreicht, die Kosten zu begleichen. Hat aber nichts mit dem hier vorliegenden Fall und § 179 InsO zu tun



    Sorry, hatte mir die Entscheidungen nicht noch mal durchgelesen. Wie gesagt, war schon länger her.

  • Noatalba:

    Wie genau löst du denn das Problem jetzt? Eine Anwaltskanzlei hat gegen unseren Schuldner ein VU erwirkt, in dem es um Mieten vor und Mieten nach Eröffnung ging. Gegen das VU hab ich Einspruch eingelegt und gehe davon aus, dass es zumindest wegen der vor Eröffnung entstandenen Mieten aufgehoben wird. Die nach EÖ fälligen Mieten interessieren mich ja nun nicht wirklich.

    Wie es der doofe Zufall so will: Meine ehemalige Azubine arbeitet nun in jener Anwaltskanzlei und fragt mich verzweifelt, was denn nun mit den Kosten wird. Klar ist: Die Kosten für die Mieten nach EÖ sollten wohl erstattungsfähig sein.

    Wie würde der Rechtspfleger denn nun festsetzen? Nach dem verminderten Streitwert?

    Die Theorie ist klar hinter dem Problem, aber was passiert in der Praxis?

  • Meines Erachtens muss das Verfahren getrennt werden; wegen der nach Eröffnung des Verfahrens aus dem freien Vermögen des Schuldners zu zahlenden Mieten ist es mit der entsprechenden Kostenfolge weiter zu führen. Richtet sich die Forderung wegen der Tatsache, dass die Frist des § 109 InsO noch nicht abgelaufen ist, auch gegen die Masse, dann gilt § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

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  • Es kommt schlicht darauf an, ob der Rechtsstreit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. Nur dann wird er nämlich nach § 240 ZPO unterbrochen. Werden dagegen Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeklagt, dann ist die Klage unzulässig. Wenn dies der Beklagte aber nicht geltend macht, ergeht ganz normal ein Urteil. Und dann sind die Kosten meines Erachtens auch ganz normal festzusetzen. Denn das ist genauso Pech, wie wenn ein Rechtsstreit außerhalb des Insolvenzverfahrens falsch entschieden wird.

    Das glaube ich nicht. Die Insolvenzeröffnung müsste m. E. genauso ein Prozesshindernis sein, das von Amts wegen zu beachten ist wie es früher die Konkurseröffnung war.

    Das Hauptsacheverfahren war durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen, und der Richter hat es nicht gemerkt, das Urteil ist nun in der Welt.

    Damit kann die Kostenfestsetzung aber trotzdem nicht erfolgen, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren ist unterbrochen.

    Eine Feststellung der Kosten kann m. E. nicht erfolgen, sondern diese sind zur Tabelle anzumelden.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hast schon Recht liebe online. Aber § 240 ZPO gilt nur für Rechtsstreite, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon anhängig waren. Wenn aber der Gläubiger erst nach Eröffnung Klage erhebt, dann gilt § 240 ZPO nicht. Dann ist die Klage wegen § 87 InsO unzulässig, aber wenn der Richter nicht entscheidet, wird das Urteil rechtskräftig. Und dann sind m.E. auch die Kosten festzusetzen.

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  • Ich würde feststellen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist, das könnte ja diejenige Partei anfechten, die damit nicht einverstanden ist - das ist noch nie vorgekommen.


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  • Wenn aber der Gläubiger erst nach Eröffnung Klage erhebt, dann gilt § 240 ZPO nicht. Dann ist die Klage wegen § 87 InsO unzulässig, aber wenn der Richter nicht entscheidet, wird das Urteil rechtskräftig. Und dann sind m.E. auch die Kosten festzusetzen.



    Den check ich net... :gruebel: Ein unzulässiges Verfahren zieht ein unzulässiges Urteil nach sich, falls der Richter entscheidet (ohne "nicht"). Ein unzulässiges Urteil muss theoretisch nicht mal mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Es kann auch nicht rechtskräftig werden, weil´s eben in unzulässiger Weise ergangen ist. Mit den Kosten dürfte es ebenso sein.

    Problematisch wird´s ja eben erst, wenn Forderungen vor und nach EÖ geltend gemacht werden. Dann gibt es einen Teil des Urteils, der zulässig ist und auch einen Teil der Kosten, der festsetzungsfähig ist.

    Oder wie oder was?

  • Jamie auch ein rechtswidrig ergangenes Urteil wird irgendwann nach Ausschöpfung aller Instanzen rechtskräftig. Das gebietet der Rechtsfrieden, irgendwann muss Schluss sein. Wenn die Klage nach Eröffnung eingereicht wird und der Schuldner wehrt sich nicht, dann hat er eben Pech gehabt. Das muss so sein. Etwas anderes gilt, wenn die Klage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon anhängig war. Das muss man aber fein säuberlich unterscheiden.

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  • Ich würde feststellen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist, das könnte ja diejenige Partei anfechten, die damit nicht einverstanden ist - das ist noch nie vorgekommen.




    Das wäre jedoch im Hinblick auf den zutreffenden Beitrag 34 nicht richtig.

    Die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 240 ZPO kann nur eintreten, wenn während dieses Verfahrens die Insolvenz eröffnet wird. § 240 ZPO setzt ein anhängiges Verfahren voraus.

  • Lieber Noatalba, es kommt hier nicht darauf an, ob die Forderungen Insolvenzforderungen sind. Es kommt schlicht darauf an, ob der Rechtsstreit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. Nur dann wird er nämlich nach § 240 ZPO unterbrochen. Werden dagegen Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeklagt, dann ist die Klage unzulässig. Wenn dies der Beklagte aber nicht geltend macht, ergeht ganz normal ein Urteil. Und dann sind die Kosten meines Erachtens auch ganz normal festzusetzen. Denn das ist genauso Pech, wie wenn ein Rechtsstreit außerhalb des Insolvenzverfahrens falsch entschieden wird.



    Dem kann ich so nicht ganz zustimmen. Es kommt nicht auf die Anhängigkeit, sondern die Rechtshängigkeit an. Soweit nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Insolvenzforderung geltend gemacht, wird das Verfahren nicht unterbrochen, sondern hätte wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis des Schu. als unzulässig abgewiesen werden müssen, vgl. BGH, 11.12.2008, IX ZB 232/08. Dies ist v.A.w. auch ohne Einwand zu beachten, vgl. Zöller, Vor § 50 Rdn. 19.

    Die Frage ist, was geschieht, wenn das Gericht diesen Mangel erst im Kostenfestsetzungsverfahren erkennt oder vom Verwalter eingewandt wird. Dass das Urteil und hierbei erfolgte Zustellungen auf Grund der Partei- und Prozessfähigkeit des Schu. wirksam ist, ist klar, vgl. BGH, a.a.O. Ist der Rpfl. dann an die Feststellung zur Parteirolle im Urteil gebunden oder schlägt die mangelnde Prozessführungsbefugnis auch auf die Kostenfestsetzung durch und ist selbständig vom Rpfl. zu prüfen. Dies gilt es zu klären.

    Ergänzung: Die Frage stellt sich natürlich nur dann, wenn der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich des Forderungsteils, welcher in die Insolvenz fällt und damit hätte abgewiesen werden müssen, selbst eine Insolvenzforderung ist. Ist also auf das Entstehen der Kosten nach Inso-Eröffnung oder die Grundlage der Geltendmachung, nämlich die Inso-forderung abzustellen? Wenn es eine Neuforderung ist, wäre der Schu. ohnehin wieder selbst prozessführungsbefugt. Dies kann Gegs sicher aus dem Stehgreif beantworten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (11. März 2010 um 14:07) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • In meinem Fall war es so, dass die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig wurde. Sie wäre dann zwar (teilweise) unzulässig gewesen, aber das hat der Beklagte nunmal nicht gerügt. Dementsprechend tendiere ich dazu, die Kosten jetzt ganz normal festzusetzen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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