Ich habe leider nichts hier gefunden. Wer ist für die Aufnahme von Anträgen bei Aufgeboten zuständig ? Der Rechtspfleger, weil er ja die eV abnehmen muss oder die SE ? Bei uns gibt es hier unterschiedliche Meinungen . Wer kann helfen ? Danke schon mal
Antragsaufnahme
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Empfehle Aufnahme durch Rpflg./-in der das Verfahren führt. Die/Der weiß am Besten, ob Antragsgerechtigung vorliegt und was an Eides statt zu versichern ist.
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Genau geregelt ist nichts. Aber bei uns nimmt auch regelmäßig der Rechtspfleger die Aufgebotsanträge auf, da dies bei uns unter § 24 II Nr. 3 RpflG fällt. Auch wir prüfen dann kurz, ob Antrag in Ordnung, alle Unterlagen dabei usw. und erleichtern es so dem Sachbearbeiter.
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Ich lehne es schon aus Prinzip ab, einen Antrag aufzunehmen, den ich anschließend auch bescheiden soll. Bei uns käme die RASt. in Betracht.
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Der Meinung bin ich ja auch, aber da wir keine RAST haben, soll jeder Rpfl. selbst die RAST sein. Die Verwaltung sieht das nicht ein, dass ich nicht meine eigenen Anträge aufnehmen kann und darüber anschließend bescheiden .
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Du bist ja nicht zwangsläufig befangen, nur weil Du den Antrag selbst aufnimmst und darüber entscheidest.
Damit Befangenheit vorliegt , müssen mehrere Kriterien vorliegen (siehe Kommentar) u.a. dass Du Dich selbst befangen fühlst. Du kannst Dich aber nicht grundsätzlich von vornherein gegen jeden Antragsteller befangen fühlen.
Wenn es keine Mehrheit für einen anderen Geschäftsverteilungsplan gibt oder eine andere Regelung (bspw. dass für die Antragsaufnahme immer der Vertreter zuständig ist) wirst Du wohl tätig werden müssen.
Dass die Geschäftsstelle solch einen Aufgebotsantrag aufnimmt , halte ich (hier bei meinen Leuten) , bedaure das sehr, weder für ratsam noch für zumutbar.
Grundsätzlich kann natürlich die Geschäftsstelle den Antrag aufnehmen und Dir zur Abgabe der e.V. vorlegen. Das hat so auch ein Rechtspflegerkollege von mir mal bei Erbscheinsverfahren praktiziert. -
Natürlich wird nichts anderes übrig bleiben als aufzunehmen, wenn es keine Alternative gibt. Der Aufreger ist aber auch hier mal wieder die völlig hirnrissige Auffassung der Verwaltung.
Ich hätte keine Bedenken, mich in solchen Fällen grundsätzlich für befangen zu erklären, da es auch bei einer Antragsaufnahme zu weitergehenden Ausführungen, Erläuterungen und dergl. kommt. Das ist in den meisten Fällen unvermeidbar. Oder soll man dem "Kunden" den Mund verbieten, damit Befangenheit ausgeschlossen ist? Die bei dem Gericht vorhandene Ansicht und Praxis ist armselig! -
Die bei dem Gericht vorhandene Ansicht und Praxis ist armselig!
Du sprichst mir aus dem Herzen. Aber naja, auch die Vertretung weis nicht, wie es geht. Bisher habe ich immer diese Verfahren gemacht. Aber es wird mir wohl nichts weiter übrig bleiben, die Anträge selbst aufzunehmen. Danke Euch allen, die sich gemeldet haben. -
Antragsaufnahme in sämtlichen FamFG-Sachen ist grundsätzlich Sache der Geschäftstelle (§ 25 FamFG). Es gibt keinen Rechtspflegervorbehalt im RPflG mehr. Das wäre ja noch schöner, wenn ich als Rechtspfleger meine eigenen Anträge aufnehmen würde (Befangenheit).
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Siehe aktueller FamFG-Kommentar (Keidel) zu § 25 FamFG! Es besteht keine Verpflichtung des Rechtspflegers Anträge aufzunehmen.
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Na also, da ist das Gesetz mal schlauer und praxisnäher als die Verwaltung. Ab damit zur Verwaltung und auf die Rechtslage pochen.
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Unsere GL meinte gestern, dass man den Aufgebotsantrag einer Klage gleichsetzen kann. Die eV muss der Ast ja auch abgeben. Die nehme ich ihm ab, wenn die Geschäftsstelle den Antrag aufgenommen hat. Oder habe ich hier einen Denkfehler ? -
In der Regel genügt es ja, dass der Ast anbietet, die Angaben an Eides Statt zu versichern.
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In der Regel genügt es ja, dass der Ast anbietet, die Angaben an Eides Statt zu versichern.
Genau! Habe ich auch gerade gehabt und akzeptiert. Dann stellt sich das Problem erst gar nicht. -
Danke an alle. Ich bin gespannt, wie die GL reagiert, wenn ich den Antrag nicht aufnehme. Ich bin immer die Doofe, weil keiner die Sachen in alle den Jahren bearbeitet hat. Ich halte Euch auf dem Laufenden. -
Auch bei uns gibt es mal wieder Streit darüber, wer für die Antragsaufnahme zuständig ist. Serviceeinheit oder Rpfl.?
Wie ist die Lage bei euch inzwischen?
Hat jemand zufällig Rechtsprechung oder eine eindeutige Kommentarstelle zu dem Thema?
Hat zufällig jemand die im Zöller erwähnte Abhandlung Müller/Engelmann, Rpfl-JB, 342?
Gibt es generell irgendwo eine Übersicht, welche Anträge/Erklärungen unter § 24 II RpflG fallen? -
Schriftliches habe ich (noch) nicht, aber bei mir hat jüngst die SE einen Antrag aufgenommen. Habe mich noch gewundert, weshalb der Antragsteller nicht zur RASt. geschickt worden ist.
Da ich den Antrag bearbeiten und entscheiden muss, lehne ich eine Antragsaufnahme aus diesem Grunde generell ab!
Schriftliches dazu würde mich auch interessieren.
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Nach einigem Stöbern in einem Skript gefunden:
Zitat4.1. Antrag
§§ 25, 434 Abs. 1 FamFG
Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen
Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (RASt.) abgeben,
soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(Nur vor dem BGH ist ein Anwalt notwendig)
a) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
b) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer
Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht. -
Also, ich finde auch, dass der Aufgebotsantrag ein schwieriger Antrag ist - das sieht man daran, wieviele fehlerhafte Anträge man so zu bearbeiten hat, m. E. fällt er daher unter § 24 II Nr. 3 RPflG. Bei uns hat es zu ZPO-Zeiten die Rechtsantragstelle gemacht und macht es auch weiterhin.
Nachsatz: Man bedenke auch, wieviele verschiedene Arten von Aufgeboten es gibt. Es gibt ja nicht nur die Kraftloserklärung eines Grundpfandbriefs, sondern auch den Ausschluss des Gläubigers, des Eigentümers, des Nachlassgläubigers, die Kraftloserklärung bestimmter Wertpapiere. Das ist doch ganz schön speziell. Das würde ich von einer Geschäftsstelle nicht erwarten.
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Das halte ich - nicht zuletzt aus obigen Erwägungen - auch für das sachlich Sinnvollste.
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