Ausschlagung durch Betreuten selbst - aber Einwilligungsvorbehalt

  • Die Einordnung der Aufgabenkreise zwischen Personen- und Vermögenssorge ist und bleibt vielfach problematisch, einfach deswegen, da sich beides öfters überschneidet. Die Zugehörigkeit des Rechtes auf Ausschlagung berührt zweifelsohne die Vermögensinteressen des Betroff., dies allein genügt jedoch nicht nur abschließenden Einordnung der Vertretungsbefugnisse. So ist beispielsweise die Geltendmachung von Unterhalt der Personensorge zuzuordnen, vgl. OLG Zweibrücken, 20.06.2000, 5 UF 7/00, obwohl diese auf Zahlungsanprüche im Regelfall gerichtet ist und auch die Beantragung von Sozialhilfe, vgl. LG Köln, 14.05.1997, 13 S 17/97. Beides wird mit dem Zweck des Anspruches begründet und insb. von der Beantragung von Sozialhilfe auf Grund von vermeintlicher oder tatsächlicher Stigmatisierung abgesehen wird, was den persönlichen Lebensbereich betrifft.

    Auch das Recht auf Ausschlagung ist nicht allein auf Grund von finanziellen Interessen geprägt. Selbst bei einem finanziellen Vorteil wird nachvollziehbar ausgeschlagen, wenn man vom Erblasser auf Grund von Differenzen und Verfehlungen nichts haben möchte. Dies sind auch im Rahmen der Genehmigung zu prüfende Momente. Die Entscheidung ist nach den Gesamtbelangen des Betroff. zu würdigen, vgl. Palandt, § 1822 Rdn. 4.

    Das Ausschlagungsrecht berührt somit die Personen -und Vermögenssorge. Am sichersten erscheint mir daher, insb. auf Grund der recht einhelligen Standardliteratur, eine Erweiterung des Aufgabenkreises oder Rechtmittelentscheidung herbeizuführen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Auch das Recht auf Ausschlagung ist nicht allein auf Grund von finanziellen Interessen geprägt. Selbst bei einem finanziellen Vorteil wird nachvollziehbar ausgeschlagen, wenn man vom Erblasser auf Grund von Differenzen und Verfehlungen nichts haben möchte. Dies sind auch im Rahmen der Genehmigung zu prüfende Momente.



    Hierzu habe ich einen schönen Fall: der Betreuer (Rechtsanwalt) schlägt für den Betreuten die Erbschaft nach seinem Onkel aus und beantragt die Genehmigung. Zwischenzeitlich taucht Guthaben auf, die Genehmigung wird nicht erteilt. Der Betreuer hat aber inwischen den Betreuten selbst zum Gericht zum Ausschlagen geschickt, was dieser auch brav macht (kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der Betreute ist ein junger Typ mit Drogenproblem). Dann schreibt der Betreuer das Nachlassgericht an, dass die Erbausschlagung angefochten wird , das Nachlassgericht fordert ihn zu einer formgerechten Erklärung auf, die er nicht abgibt. Schickt stattdessen wieder den Betreuten zum Gericht, der dort unglücklicherweise wieder weggeschickt wird, weil er nicht sagen kann, was er zu Protokoll geben soll. Inzwischen sind alle Fristen abgelaufen.
    Kurz: er hat die Sache komplett verhunzt, was ihm von meiner Vorgängerin beim Betreuungsgericht auch vorgehalten wird.
    Jetzt gibt der Betreuer an, der Betreute sei bei seiner Vorsprache beim Nachlassgericht nicht geschäftsfähig gewesen. Darauf fordere ich ihn auf, einen Erbscheinsantrag mit dieser Begründung zu stellen. Es passiert wieder nichts.
    Ich hake nach und setze ihm eine Frist.
    Jetzt schreibt er, der Betreute wolle aus familiären Gründen nichts von dem Geld haben. Ich habe ihn jetzt um Erläuterung gebeten.
    Auf die Erläuterung bin ich mal gespannt.

    Könnt ihr mir einen Tipp geben ? Es geht um 4000-5000 €.

  • Mal eine andere Frage zum Thema Aufgabenkreis und ihre Bezeichnung:

    Betreuer hatte die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Auf meinem Hinweis hin, dass der Betreuer schlecht die Ausschlagung für den Betreuten erklären kann, hat das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis um Erbangelegenheiten erweitert, ohne konkreten Bezug zu welcher Angelegenheit zu nehmen. Der Betreuer möchte nunmehr die Erbschaftsannahme anfechten, aufgrund nunmehr erweiterten Aufgabenkreises.

    Meine Frage(n): Ist der Aufgabenkreis ausreichend und kann dr Betreuer die Erbschaftsannahme überhaupt noch anfechten?

    M.E. reicht der der Aufgabenkreis nicht aus, wenn ich mir so die Ausführungen von Bienwald in Betreuungsrecht 4. Auflage Seite 113 angucke, dürfte eine weitere Aufgabenkreiserweiterung über die Entscheidung der Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser XY in Frage kommen oder würdet ihr den Aufgabenkreis für ausreichend erachten:gruebel:?!

  • Mir reicht der Aufgabenkreis "Erbangelegenheiten" vollkommen aus. Warum sollte man den Aufgabenkreis spezieller bezeichnen?
    Der Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" wird doch auch akzeptiert oder wird bei euch ein Katalog aller Krankheitsbilder dieser Erde dem Beschluss beigefügt?
    Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" wird auch zugebilligt, ohne dass Konten oder Depots oder sonstwas genau bezeichnet werden.

  • Mir würde der Aufgabenkreis, als Betreuungs- und Nachlassrpfl., auch ausreichen.
    Mir geht der Bienwald mit seiner Behauptung, für die Ausschlagung müsse immer ein Aufgabenkreis Erbangelegenheiten her, eh zu weit. M.E. würde auch die Vermögenssorge ausreichen, wenn sie denn angeordnet ist.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Mir würde der Aufgabenkreis, als Betreuungs- und Nachlassrpfl., auch ausreichen.
    Mir geht der Bienwald mit seiner Behauptung, für die Ausschlagung müsse immer ein Aufgabenkreis Erbangelegenheiten her, eh zu weit. M.E. würde auch die Vermögenssorge ausreichen, wenn sie denn angeordnet ist.

    Sehe ich auch so.

  • Der Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" wird doch auch akzeptiert oder wird bei euch ein Katalog aller Krankheitsbilder dieser Erde dem Beschluss beigefügt?



    Na freilich, was denkst du denn ;), Stärke eines "Quellekataloges" genauso aufgebläht wie das (damalige) Unternehmen selbst.

    Nein aber mal im Ernst: Grade weil die Vermögenssorge nicht angeordnet ist - sofern diese gegegeben ist, würde ich schon gar nicht mehr nachfragen - hätte ich gedacht, dass das Geschäft explizit zu bezeichnen gewesen wäre. Man "schlägt" ja nicht alle Tage aus, sodass diese Anordnung der Erbangelegenheiten gerade den gesetzgeberischen Ausnahmefall der Erbausschlagung- was bekannterweise nunmehr eher der Regelfall ist und zum Tagesgeschäft gehört - nicht mit beinhaltet

  • Auch wenn es erstmal für diese Sache anzuordnen war: wenn die Familie etwas kränklich und im Sparen nicht erfahren ist;), dann kann im nächsten Monat die nächste Ausschlagung notwendig werden und dann geht die Geschichte mit der Aufgabenkreiserweiterung von vorne los. Warum soll der Betreuer nicht generell in Erbangelegenheiten entscheiden dürfen?

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich frage mich, ob es überhaupt einer Anfechtung der Erbschaftsannahme bedarf oder ob nicht eine Ausschlagung genügt. Denn wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist und für Vermögensangelegenheiten keinen gesetzlichen Vertreter hatte, kann die Ausschlagungsfrist überhaupt nicht begonnen haben.

  • Ich ahnte doch, dass da noch eine Nachfrage kommen mag :cool:.

    Die Betreute scheint - zumindest nach Aktenlage in der Betreuungsakte - nicht geschäftsunfähig zu sein und die Mitteilung über den möglichen Erbschaftsanfall war ebenfalls an sie gegangen, worauf sich dann der Betreuer gemeldet hat. Der Betreuer meinte, dass sie bettlägerig ist und mehr und mehr die Sachen nicht mehr versteht. Warum er aber die Vermögenssorge als Aufgabenkreis nicht bekommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis und ist nunmehr auch für meinen Erbfall, bzw. deren Ausschlagung nicht mehr wichtig, hab mich davon überzeugen lassen, dass der Aufgabenkreis bestimmt genug ist, Danke :daumenrau

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