(Keine) Stundung und Vergütungsantrag des Treuhänders in der WVP

  • Auf jeden Fall habt Ihr mich jetzt alles durcheinander gebracht. ich wüßte jetzt auch nicht mehr, wie ich es eigentlich machen würde;).



    Na wenn wir sie nicht überzeugen können, verwirren wir sie.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Treuhänder in der Restschuldbefreiungsphase, geniesst einen gewissen Vertrauensschutz, Landgericht Göttingen, 10 T 9/09, vom 11.02.2009, NZI 2009, 257,.

    Wird nämlich dem Schuldner die Kostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht gewährt, nachdem ihm für das Verbraucherinsolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt worden ist, hat der Treuhänder gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das erste Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Er darf nach § InsO § 4a, InsO § 4a Absatz III Nr. 2 S. 3 InsO darauf vertrauen, dass die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgt und er demgemäß seine Vergütung und die Auslagen aus der Landeskasse erhält.

    Lagen bei Dir die Vorausetzungen so vor ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Lagen bei Dir die Vorausetzungen so vor ?


    Ja. Aber müsste sich nicht der TH trotzdem zunächst mal an die Schuldnerin halten? Vielleicht zahlt sie ja.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • das problem in dem vorliegenden Falle ist, dass über den Stundungsantrag hinsichtlich der RSB - ohne Not - schon entschieden wurde.
    Ich bin ein Fan des kompletten Stundungsantrags bereits mit Insolvenzantragstellung und des sukzessiven Verbescheidens. Hilft aber vorliegend nicht weiter.
    Stundungsabweisende Beschlüsse erwachsen m.E. nicht in materieller Rechtskraft (das Plenum sieht ja auch Raum für eine neue Entscheidung in vorliegenden Falle).
    Treuhänder müsste in der Tat hier den Schuldner auffordern - vielleicht schon mit Hinweis auf die Stundung -. Den Hinweis muss das Gericht - wie bereits geschrieben - vorliegend geben (§ 139 ZPO). Allerdings taucht dann das Prob auf, ab wann würde eine neue - diesmal positive - Stundungsentscheidung Wirkungen entfalten. Entgegen dem Recht zur PKH ließe sich hier aus § 298 II 2, 2. Hbs. folgern, dass die Stundung auch noch mit nachgängiger Wirkung erfolgen kann.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mich interessiert immer noch die Rechtsgrundlage aufgrund derer Ulf die Kostenstundung aufgehoben hat.


    Kann ich Dir nicht nennen, weil ich die Stundung - wie gesagt - gar nicht aufgehoben habe.

    Ulf

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  • Den wesentlichen Inhalt des Beschlusses habe ich bereits weiter oben angeführt.

    Ulf

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  • ich vermute mal, die Stundung ist zurückgewiesen worden, weil sich eine hinreichende Vergütung wird darstellen lassen (ist jedenfalls die übliche Begrüdung dererlei kurzsichtiger Entscheidungen)

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  • ich vermute mal, die Stundung ist zurückgewiesen worden, weil sich eine hinreichende Vergütung wird darstellen lassen (ist jedenfalls die übliche Begrüdung dererlei kurzsichtiger Entscheidungen)




    Hm, also im Endeffekt keine gesetzliche Grundlage, somit kann ich dann den Schwarzen Peter auch nicht dem Schuldner zuschieben.

  • Also ich würde dem TH mitteilen, dass der Schu keine Stundung hat und daher er nichts aus der Staatskasse bekommt.
    Bezüglich der Rechtsprechung bin ich der Ansicht, dass der TH keinen Vertrauensschutz hat, da die Stundung ja offensichtlich mit Beschluss verwehrt wurde, also weiß er doch Bescheid, dass es aus der Staatskasse nichts gibt.

    Der TH soll sich an den Schuldner halten und muss eben ggf. Versagungsantrag nach § 298 InsO stellen, falls der Schuldner nicht zahlt.

    Wenn er dann auf das gerichtliche Schreiben nach § 298 InsO auch nicht reagiert, hat er Schuldner m.E. selbst schuld, wenn die RSB versagt wird. Ich finde es ist einem Schuldner zumindest bei einem gerichtlichen Schreiben zuzumuten, sich zumindest zu melden und mitzuteilen, dass er die 119 Euro nicht bezahlen kann, was ich dann als Stundungsantrag auslegen würde und nach entsprechender Vorlage von Einkommensnachweisen würde ich auch Stundung gewähren. Dem Schuldner hinterher zu laufen wegen Stundung sehe ich nicht ein.

  • Also genau genommen ist die Stundung nicht aufgehoben worden, sondern sie wurde für das RSB-Verfahren nicht bewilligt, weil der Kollege damals die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht als gegeben angesehen hat. Letztlich dürfte diese Entscheidung - das ist jetzt meine Auslegung - demnach auf § 4a Abs. 1 S. 1 InsO beruhen.

    Ulf

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  • Also m.E. wurde - soweit ich den Sachverhalt verstehe - die Stundung zurückgewiesen, da der Schuldner aufgrund seiner Verhältnisse die Mindestvergütung bezahlen kann (bzw. zum damaligen Zeitpunkt hätte zahlen können). Wo fehlt denn da die Grundlage?

    Wenn der Schuldner die Mindestvergütung nunmehr nicht mehr zahlen kann, kann er einen Stundungsantrag stellen. Auch kein Problem. Aber kümmern darum, muss sich der Schuldner schon selber, da meine ich dass er sich zumindest deswegen melden sollte.

    Nur weil mir der Treuhänder schreibt, der Schuldner sei momentan erwerbslos/ krank etc. schreib ich doch nicht den Schuldner an und weise auf Stundung hin. Melden kann er sich schon selber, schließlich hat er ein Verfahren (will ja Restschuldbefreiung) und muss sich halt auch etwas kümmern. Und dass die Mindeszvergütung gedeckt sein muss, ergibt sich aus dem Ankündigungsbeschluss, der TH weist im seinem Anschreiben nach § 298 InsO darauf hn, dass die RSB versagt wird wenn die Mindestvergütung nicht gedeckt ist und ich weise auch darauf hin, wenn ich den Schuldner nochmals anschreibe. Also kann ich sehr wohl von jemanden erwarten, der liest, dass seine RSB bedroht ist, weil er die Vergütung nicht zusammenkratzen kann, dass dieser jemand sich zumindest telefonisch meldet und sagt, dass er es sich nicht leisten kann.



  • -> bis auf vier Fälle in meiner allerdings nur 10 Jährigen Praix sind Anwälte oder dipfelripfles als Schuldner.... aber auch bei denen würd ich 139 ZPO hochhalten und wer den nicht für anwendbar hält noch den fair trial Grundsatz. Die Insolvenzgerichte sind nicht die Rächer der Enterbten, nur weil ein Schuldner noch "etwas zusammenkratzen" könnte.......(kann er wirklich ??? )

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  • ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe den Abschlussbericht des Treuhänders vorliegen, d.h. RSB-Phase, Laufzeit der Abtretung ist abgelaufen.
    Es war nie Stundung beantragt.
    Der Treuhänder stellt fest, dass der Schuldner für das vorletzte Jahr einen Restbetrag der Vergütung schuldig geblieben ist und nun die 119,00 € für das letzte Jahr auch noch nicht gezahlt hat und vermutlich auch nicht zahlen kann. Der Schuldner beabsichtige evtl. nachträglich die Stundung zu beantragen.

    Geht das denn noch nach Ablauf der Abtretungserklärung (ist nun das RSB-Verfahren nicht eigentlich schon beendet oder muss man auf die Erteilung abstellen?)?

    Hierzu kann ich leider nicht wirklich was Brauchbares finden....

  • nein, es wurde niemals Stundung beantragt.
    Hintergrund ist, dass der Sch. im laufenden Verfahren gut verdient hat, später Rentner wurde, aber nebenbei noch gearbeitet hat, sodaß es bislang auch ausreichte. Aufgrund des Alters ist die Nebentätigkeit dann weggefallen.

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