Forderungseinzug nach Erteilung der RSB

  • Zwischenfrage an die Anfechtungsexperten:

    Gehe ich recht oder fehl in der Annahme, dass § 301 InsO nach erteilter RSB "nur" besagt, dass Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderung nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen können,

    und daher ein Insolvenzgläubiger seine Insolvenzforderung völlig zwanglos und beliebig lange versuchen kann, gegen einen Anfechtungsgegner selbst weiter zu verfolgen - entsprechend des Grundsatzes aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO?

  • das ist ja mal eine interessante Frage (oki, nicht interessante Fragen werden in diesem Forum eigentlich selten gestelt).
    M.E. ist unabhängig davon ob es ein Verbraucher-insolvenz oder Regel-insolvenverfahren betrifft, nach der Erteilung der RSB so, dass ja die Gläubigerforderung weiter existiert, nur in Gestalt einer Naturalobligation. Von daher dürften die Anfechtungsvorschriften nach dem Anfechtungsgesetz auf jeden Fall weiter gelten. Was aber die insolvenzrechtliche (besondere) Anfechtung angeht, sollte diese im Verbraucherinsolvenzverfahren weitergelten; in der Regelinsolvenz jedoch zur Anordnung der Nachtragsverteilung führen können. So mal vorab meine Gedanken dazu....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Aber nochmal zum Ausgangsproblem der kurz vor Ablauf der WVP eintretenden Erbschaft.
    Fälle vor Verfahrensaufhebung sind m.E. nciht zu diskutieren, abgesehen von den sog. asymetrischen Verfahren.
    Ist das Verfahren augehoben und wird der Schuldner danach Erbe innerhalb der Rest-WVP - , so ist die wertmäßige Herausgabe an den Treuhänder eine Obliegenheit; erfüllbar aber nicht erzwingbar; Verstoß kostet auf Antrag dann die RSB, wenn vorsatz oder grobe fahrlässigkeit und Verminderung der Gläubigerbefriedigung, wobei der Verstoß für letzteres kausal sein muss (denke, ich hab jetzt alle Voraussetzungen drin).

    Nun gibt es in der Tat die Fälle, in denen der Schuldner während der Rest-WVP halt erbt. Erbanteile sind genuin nicht flüssig und wertmäßig nur bedingt fungibel. Die Rechtslage ist m.E. klar, die nachverfahrentliche Haftungsverwirklichung hat der Gesetzgeber klar und eindeutig auf den hälftigen Wert des Erbes gelegt. Der Umstand, dass der Schuldner die Herausgabe nicht innerhalb der 6 Jahre leisten kann, dürfte unerheblich sein (oki, als Schuldneranwalt würde ich dieses Thema ausfechten bis zum BHG ! allerdings mit Sicherstellung um keine Versagung zu kassieren).
    Was nämlich den subjektiven Tatbestand betrifft, kommt es auf ein vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht leisten können an. Der Schuldner kann aber leisten, nämlich durch Abtretung des Erlöses an den Treuhänder.
    Dass der Treuhänder nach 6 Jahren aus dem Amt ist, ist zwar taschenrechnermäßig richtig, aber dann dürfte er auch keine Vergütung nach Beendigung seines Amtes entnehmen oder eine Verteilung vornehmen..... von daher ist selbstverständlich bis zur Erteilung der RSB von der Inhaberschaft des Amtes auszugehen (und auch ggfls. danach, die Begründung erspare ich mir hier, die würde sehr weit führen).

    Für mich entscheidend ist, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllen will. Will er dies, werd ich den Teufel tun, das Fass irgendwelcher dusseliger Versagungsanträge aufzumachen, die das dann ohnehin schon komplizierte Verfahren weiter zu komplizieren.......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zwischenfrage an die Anfechtungsexperten:

    Gehe ich recht oder fehl in der Annahme, dass § 301 InsO nach erteilter RSB "nur" besagt, dass Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderung nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen können,

    und daher ein Insolvenzgläubiger seine Insolvenzforderung völlig zwanglos und beliebig lange versuchen kann, gegen einen Anfechtungsgegner selbst weiter zu verfolgen - entsprechend des Grundsatzes aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO?

    Über diese Norm käme man jedoch lediglich auf §§ 129ff InsO, die jedoch dann mit § 146 InsO kollidiert, da ich mal davon ausgehen muss, dass es sich um ein Normverfahren handelt, also mind. vor sechs Jahren eröffnet worden ist.

    Stellt sich die Frage weiter, ob man über das AnfG weiterkommt. Das wird schwieriger, da § 16, 17 AnfG nur von "Insolvenzverwalter" spricht, auf den das Anfechtungsrecht übergegangen ist. Dies will nicht so richtig passen, da ein Gläubiger in einem IK Verfahren ja selbst den Anspruch geltend machen kann.

    Noch komplizierter wird es gem. § 18 I AnfG, da der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Anfechtungsansprüche nun weiter verfolgen kann, dem Anfechtungsgegner aber die Einrede zusteht, die er auch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen könnte, also beispielsweise § 146 InsO. Stellt sich nun die Frage, ob die Anfechtungsgegner besser oder schlechter geschützt werden, je nachdem, welche Verfahrensart vorliegt (die Diskussion, wann denn mal ein Gläubiger im IK-Verfahren eine Anfechtung vornimmt, brauchen wir hier nicht zu vertiefen).

    Dem ungeachtet verbleibe zudem lediglich Ansprüche nach §§ 3,4 AnfG, also §§ 133, 134 InsO analog. Herzlichen Glückwunsch.

    Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen: warum denn bis zum Zeitpunkt des § 301 InsO warten, da vergeht doch vielzuviel Zeit, mit dem Risiko des Beweises und dem Risiko der Solvenz des Anfechtungsgegners? Wenn schon, warum nicht sofort nach Abschluss des Verfahrens?

    Ich weiß jetzt nicht, was Huber zu der Problematik der Verjährung, § 18 AnfG, geschrieben hat. Vielleicht hat er den besseren Dreh.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Flor, Def, schon mal danke, zur Ergänzung der SV:

    IK aus Sep. 2007 läuft noch, SR liegt nun vor, Ende der 287er in 6 Mo.
    TH wurde in GV mit der Anfechtung beauftragt (N.B. m. E. wurde er nicht beauftragt, da keine pos. Zustimmung des einzigen InsO-Gl. und die Zustimmungsfiktion aus § 160 InsO herangezogen wurde, was § 313 InsO als Spez.regelung nicht vorsieht - kann man sicher geteilter Meinung sein).
    In SR beantragt der TH die NVT - wg. monatsweiser Fälligkeiten des anfechtungsrelevanten Darlehens - entsprechend weiter bis 20-lang-weit-weg.

    Was mir nun nicht so gefällt, da nur ein (!) Gläubiger, der - wenn er dann mag - doch selber weiter seinen Anfechtungsanspruch verfolgen soll, getreu dem Grundsatz aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO.

    ?

    (In der Regel-InsO würde ich wie Def die NVT anordnen, in der IK mit hier nur einem Gl. mag ich nicht so recht.)

  • verstehe ich das richtig, dass der Anfechtungsgegner auf einen Anfechtungsanspruch ratenweise zahlt, der Anspruch quasi als durchgesetzt gilt?

    ..und nur ein zu berücksichtigender Gläubiger ? Warum dann umständlich mit NTV ? Wenn der Gläubiger mitspielt, diesem im Rahmen des Schlusstermins den Anspruch übertragen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • so in etwa, aber nicht gerichtlich durchgesetzt, sondern außerger. verständigt und wohl konkludent anerkannt (?), weil div. Zahlungen des Anfechtungsgegners danach bereits geleistet wurden.

    (Muss etwas an den einzigen Gl. übertragen werden, was er sowieso selber machen kann?)

  • (...)

    Dass der Treuhänder nach 6 Jahren aus dem Amt ist, ist zwar taschenrechnermäßig richtig, aber dann dürfte er auch keine Vergütung nach Beendigung seines Amtes entnehmen oder eine Verteilung vornehmen..... von daher ist selbstverständlich bis zur Erteilung der RSB von der Inhaberschaft des Amtes auszugehen (und auch ggfls. danach, die Begründung erspare ich mir hier, die würde sehr weit führen).

    stimme zu, aber schön ist das nicht, weil nicht geregelt.

    Dabei hat der Gesetzgeber den vergleichbaren Kritikpunkt aus der Praxis
    der KO (Aufhebung nach Abhaltung des Schlusstermins) seinerzeit im § 200 InsO aufgegriffen und gesetzlich verankert (Aufhebung nach Vollzug der Schlussverteilung).

    Nun wäre eine ähnliche Regelung im Rahmen der Befugnisse als TH in der WP natürlich Quark (Erteilung RSB erst nach letzter Verteilung, Vergütungsentnahme pp.), weil dann wieder ein zeitlich unkalkulierbares Verschiebungsmoment hinzutritt, dass der redliche Schulder nicht zu vertreten hat und beeinflussen kann.

    Aber eine gesetzliche Regelung zur weiterführenden Befugnis des TH wäre schon wünschenswert - auch für die Fälle, in denen noch gegen den Arbeitgeber vorgegangen werden soll, wenn er entgegen der angezeigten Abtretung (§§ 287 Abs. 2, 292 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht schuldbefreiend an den Schuldner geleistet hat (der Schuldner dabei aber auch nicht seine Obliegenheiten verletzt hat - warum soll hier der TH ggf. ungewiss lange etwaigen Raten des Schuldners hinterherrennen?).


    Etwas ähnliches wie den Ermächtigungsbeschluss aus § 12 Abs. 2 ZwVwV zur gesetzlich legitimierten Verlängerung des Amts als TH über die erteilte RSB hinaus fände ich daher in der InsO weiterhin ganz nett.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (8. Februar 2013 um 12:07)

  • Für mich entscheidend ist, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllen will. Will er dies, werd ich den Teufel tun, das Fass irgendwelcher dusseliger Versagungsanträge aufzumachen, die das dann ohnehin schon komplizierte Verfahren weiter zu komplizieren.......

    stimme zu.

    Auch in den Fällen, in denen der Schuldner offene pfändbare Beträge zu verwantworten hat (verspätet mitgeteilter AG-Wechsel), eine Obliegenheitsverletzung nebst Gl.-Beeinträchtigung also vorliegt, der Schuldner auf den Rückstand aber bereits "angemessene" (tja: auch 5,00 € ?) Raten zahlt und gewillt ist, diese auch über das Ende der Abtretungsfrist hinaus weiter zu zahlen und den Rückstand auszugleichen.

    > Aufschieben der Entscheidung über die RSB entsprechend BGH vom 10.1.2013 m. E. zwanglos übertragbar und möglich.

    So lange die Raten regelmäßig geleistet werden bis der Rückstand beglichen ist
    (oder aber ein Insolvenzgläubiger ggf. die Obliegenheitsverletzung aufdeckt und mittels Versagungsantrag geltend macht - dazu ist ja keine förmliche, letzte "Schlussanhörung" der Gl. erforderlich, gell?)

    (oder aber der Schuldner auf einer Entscheidung besteht und sich auf das vabanque-Spiel eines Versagungsantrages einlassen möchte - in dem Fall würde ich allerdings von meiner gängigen Praxis der ausschließlichen web-Anhörung absehen und schriftlich anhören unter kenntnishalber Beifügung des Abschlussberichts des TH.)

  • Passt zwar nicht so auf den Punkt hierher, dennoch:

    zu und aus der BGH-Entscheidung 2009 über die Anhörungspflicht zur RSB-Erteilung im laufenden InsO-Verfahren ...

    "

    Die Fälle, in denen der Insolvenzverwalter erst nach Ablauf von sechs Jahren feststellt, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, dürften im Übrigen selten sein. Eher ist eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten in Betracht zu ziehen. In den Fällen des § 4c Nrn. 1 bis 3 InsO wird regelmäßig auf Antrag eines Gläubigers auch eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu erwägen sein. Die Zahl der Fälle, die dann noch zu einer Einstellung nach § 207 InsO führen könnten, erscheint gering. Das Risiko, dass es hierzu kommt, ist jedenfalls nicht so erheblich, dass deswegen in allen Fällen von der Verwirklichung des Gesetzeszweckes der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO abgesehen werden könnte. Lösungen für die genannten Einzelfälle wären gegebenenfalls auch hier auf anderem Weg zu suchen.

    "

    ... ist hier in einem noch laufenden Insolvenzverfahren

    1. die 287er-Abtretungsfrist in einem Monat beendet,
    2. die Kostenstundung rechtskräftig aufgehoben,
    3. die Insolvenzmasse zur Kostendeckung um 700 € defizitär
    4. nicht davon auszugehen, dass der Rest vom Sch. gezahlt werden kann.

    > Anhörung und ggf. Erteilung und später gleichwohl 207 ?

  • Wenn jetzt schon erkennbar ist, dass das Verfahren massearm ist, spricht doch eigentlich nichts dagegen, es jetzt nach § 207 Inso einzustellen, womit sich die Anhörung zur bzw. Erteilung der RSB erübrigt. mit dem zitierten Abschnitt der BGH-Entscheidung waren doch wohl eher die Verfahren gemeint, die zum Ablauf der Abtretungsfrist noch nicht massearm sind, sondern es erst später werden, nachdem die RSB rechtkräftig erteilt wurde.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • hast du recht: eigentlich nicht,

    aber der TH bosselt so weiter vor sich hin und erwartet ggf., unter einem erst noch zu findenden Stein die massemehrende Goldassel zu entdecken, was weiß ich (?)

    Letztlich widerstrebt es mir, hier den 207er zu gehen, sondern würde vielmehr lieber die Gl. über einen etwaigen Versagungsantrag zu Wort kommen lassen - wenn es sie denn interessiert.

    Das Verfahren mäandert unspektakulär über sechs Jahre so dahin - und am Ende steht die 207er ohne Restschuldbefreiung, weil sich hier der Schuldner leider arg verpennt und reichlich blöd zu spät und unvollständig eingelassen hat zur Stundungsaufhebung, da war sie dann auch schon rechtskräftig durch das LG bestätigt.

    Die restlichen Kosten sieht die Landeskasse ohnehin nicht.

    Um diesem Verfahren seine Daseinsberechtigung der letzten sechs Jahre zu geben, hätte ich eigentlich auch nichts gegen eine Erteilung, wenn die Gläubiger keine Versagung wollen.

  • War die Masse schon immer defizitär oder ist sie es geworden, weil der TH vorab § 55 InsO beglichen hat?In dem Fall würde ich dem TH empfehlen, auf einen Teil der Vergütung zu verzichten, um sich nicht der Haftung auszusetzen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein, schon immer,

    aber immerhin nach sechs Jahren auch nicht mehr so doll defizitär:

    > Hälfte der TH-Mindestvergütung ist jetzt drin,
    zu Beginn fehlte sie ganz :D

  • Tja, ich hole diesen Thread mal hoch. Ich habe jetzt ein Verfahren, in dem gerade RSB-erteilt wurde und wo nun dem Treuhänder bekannt wurde, dass der Schuldner abgetretene Beträge eingesackt hat: 10.000 €. Die will der jetzt in 50 € Raten abstottern. Na, der hat dann ja auch nicht so richtig was von seiner RSB ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, ich hole diesen Thread mal hoch. Ich habe jetzt ein Verfahren, in dem gerade RSB-erteilt wurde und wo nun dem Treuhänder bekannt wurde, dass der Schuldner abgetretene Beträge eingesackt hat: 10.000 €. Die will der jetzt in 50 € Raten abstottern. Na, der hat dann ja auch nicht so richtig was von seiner RSB ;)...

    Wäre das nicht ein Grund für den Widerruf? Könnte man ja mal einen Gläubiger drauf ansetzen.....

  • Tja, ich hole diesen Thread mal hoch. Ich habe jetzt ein Verfahren, in dem gerade RSB-erteilt wurde und wo nun dem Treuhänder bekannt wurde, dass der Schuldner abgetretene Beträge eingesackt hat: 10.000 €. Die will der jetzt in 50 € Raten abstottern. Na, der hat dann ja auch nicht so richtig was von seiner RSB ;)...

    Wäre das nicht ein Grund für den Widerruf? Könnte man ja mal einen Gläubiger drauf ansetzen.....

    Also ich bin Gericht und damit unparteiisch. Aber wäre ich Gläubiger, würde ich das. Lieber so haben, denn der Schuldner verdient unterhalb der Pfändungsgrenzen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, ich hole diesen Thread mal hoch. Ich habe jetzt ein Verfahren, in dem gerade RSB-erteilt wurde und wo nun dem Treuhänder bekannt wurde, dass der Schuldner abgetretene Beträge eingesackt hat: 10.000 €. Die will der jetzt in 50 € Raten abstottern. Na, der hat dann ja auch nicht so richtig was von seiner RSB ;)...


    Hm, und was machst du jetzt, die Akte weitere 16 Jahre offen halten ?

    Nach erteilter RSB ?

    Ist der TH noch zum "Einzug" und zur Verteilung berechtigt ?

    Eher nicht, was.

  • Das hatten wir hier im Thread mal ganz am Anfang diskutiert. Ich sehe das wie damals der sehr sehr schlaue Astaroth. Diese rückständigen Beträge sind von der Abtretungserklärung erfasst und somit noch vom Treuhänder einzuziehen. Da bleibt einem wohl keine Wahl. Ich vermute mal, dass diese Ratenzahlung eh bald zu Ende ist. Der Schuldner hat ja vorher schon nicht zahlen wollen. Warum sollte er jetzt sowas einhalten ? Pfänden kann man eh nicht und ein Druckmittel gibt es auch nicht. Ist ja eigentlich auch nicht mein Problem. Hätten die Gläubiger sich vielleicht mal angucken sollen. Zumal die angemeldeten Forderungen 8.000 betragen. Aber nun gut, was sind für die C...Bank schon 5.000 €? oder für die Telefongesellschaften wie T... 2.500 € ? Das muss man wohl global betrachten...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!