Zwischenfrage an die Anfechtungsexperten:
Gehe ich recht oder fehl in der Annahme, dass § 301 InsO nach erteilter RSB "nur" besagt, dass Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderung nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen können,
und daher ein Insolvenzgläubiger seine Insolvenzforderung völlig zwanglos und beliebig lange versuchen kann, gegen einen Anfechtungsgegner selbst weiter zu verfolgen - entsprechend des Grundsatzes aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO?